Kopf
Beschluss
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Brock als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Voigt und Dr. Höfle als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Gustav Dirnsberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 13/8, gegen die beklagten Parteien 1. H*****, 2. V*****, wegen ATS 1.106.039,12 s.A. infolge Rekurses der klagenden Partei gegen die im Versäumungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.9.2001, 41 Cg 166/01g-6, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs, dessen Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben.
Der Revisionsrekus ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Die klagende Partei hat, nachdem bisher eine Zustellung der Klage an die Zweitbeklagte nicht möglich war, einen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils gegenüber der erstbeklagten Partei gestellt und darin die vollen (tarifmäßigen) Kosten für Klage und Antrag auf VU, allerdings ohne Streitgenossenzuschlag, und zwar in der Gesamthöhe von ATS 53.145,80, verzeichnet.
Das Erstgericht hat das Versäumungsurteil erlassen und dabei nur die halben Klagskosten und die halbe Pauschalgebühr, sowie die Kosten für den Antrag auf Erlassung des VU entsprechend den verzeichneten Beträgen, somit in Höhe von ATS 31.035,40, zugesprochen. Dagegen richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die Kosten in der begehrten Höhe zu bestimmen. Im Rekurs wird behauptet, dass nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung derjenige Beklagte, gegen den ein Versäumungsurteil gefällt werde, zur Zahlung der vollen Kosten des Klägers (ohne Streitgenossenzuschlag) zu verurteilen sei, auch wenn der Ausgang des Verfahrens gegen einen anderen Beklagten noch offen sei, weil ihm etwa die Klage noch nicht zugestellt habe werden können. Lediglich darüber, ob er auch noch den Streitgenossenzuschlag zu ersetzen habe, sowie über eine allfällige Solidarhaftung des weiteren Beklagten hinsichtlich der Kosten könne erst bei Urteilsfällung gegen diesen abgesprochen werden (unter Berufung auf M. Bydlinski, Prozesskostenersatz, 391 ff).
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die im Rekurs erwähnte Rechtsauffassung wird von M. Bydlinski, aber auch vom OLG Wien (RZ 1995/98) vertreten.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat in der ausführlich begründeten Entscheidung RZ 1996/1 eine andere Rechtsauffassung vertreten, die seither einheitliche Rechtsauffassung des OLG Innsbruck ist. Diese Entscheidung wurde von M. Bydlinski im Anhang an die erwähnte Veröffentlichung negativ besprochen. Ihm ist, wie schon in der Entscheidung 4 R 276/96m des OLG Innsbruck ausgeführt wurde, darin zuzustimmen, dass die in der Entscheidung RZ 1/1996 auf Basis des § 46 ZPO geführte Argumentation nicht aufrecht erhalten werden kann. Dies ändert aber am Ergebnis nichts; wie Bydlinski in seiner Anmerkung selbst anführt, ist das gleiche Ergebnis aufgrund analoger Anwendung des § 43 Abs 1 ZPO zu erzielen. Bydlinski hält lediglich die Anwendung des § 43 Abs 1 ZPO für den Fall der (behaupteten) Solidarschuldnerschaft auf der beklagten Seite für sachlich nicht gerechtfertigt. Dies ist gewiss sachlich begründbar; zweifellos ist auch sowohl das von ihm erzielte Ergebnis wie auch der dazu führende dogmatische Weg vertretbar. Ebenso sachlich und logisch begründbar wie die von Bydlinski vertretene Auffassung ist aber auch die vom Oberlandesgericht Innsbruck vertretene Auffassung. Diese Auffassung baut auf dem früher allgemein in der Rechtsprechung vertretenen Grundsatz auf, dass bei einer gleichzeitigen Entscheidung über ein Klagebegehren eines Klägers, der zwei Beklagte unter der Behauptung der Solidarhaftung in Anspruch nimmt, aber nur gegen einen obsiegt und gegen den anderen unterliegt, dem Kläger nur die Hälfte seiner eigenen Kosten vom unterlegenen Beklagten zu ersetzen sind, auf. Dass dieser Grundsatz früher durchaus herrschende Auffassung war, ergibt sich aus der Zitierung dahingehender Entscheidungen unter E 90 zu § 41 ZPO in MGA 14. Auflage. Dieser Grundsatz wurde auch in den beiden Entscheidungen WR 375 und WR 407 (je des OLG Wien) nicht etwa in Frage gestellt (dort wurde nur mit einer Argumentation, deren Unrichtigkeit in der Entscheidung RZ 1/1996 darzutun versucht wurde, im speziellen Fall des Versäumnisurteils gegen einen von zwei Soldarschuldnern ein anderes Ergebnis begründet). Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien in RZ 98/1995 hat sich - soweit ersichtlich - nun erstmalig auch von diesem Grundsatz der Rechtsprechung verabschiedet und folgte der von M. Bydlinski vertretenen Auffassung.Das Oberlandesgericht Innsbruck hat in der ausführlich begründeten Entscheidung RZ 1996/1 eine andere Rechtsauffassung vertreten, die seither einheitliche Rechtsauffassung des OLG Innsbruck ist. Diese Entscheidung wurde von M. Bydlinski im Anhang an die erwähnte Veröffentlichung negativ besprochen. Ihm ist, wie schon in der Entscheidung 4 R 276/96m des OLG Innsbruck ausgeführt wurde, darin zuzustimmen, dass die in der Entscheidung RZ 1/1996 auf Basis des Paragraph 46, ZPO geführte Argumentation nicht aufrecht erhalten werden kann. Dies ändert aber am Ergebnis nichts; wie Bydlinski in seiner Anmerkung selbst anführt, ist das gleiche Ergebnis aufgrund analoger Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, ZPO zu erzielen. Bydlinski hält lediglich die Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, ZPO für den Fall der (behaupteten) Solidarschuldnerschaft auf der beklagten Seite für sachlich nicht gerechtfertigt. Dies ist gewiss sachlich begründbar; zweifellos ist auch sowohl das von ihm erzielte Ergebnis wie auch der dazu führende dogmatische Weg vertretbar. Ebenso sachlich und logisch begründbar wie die von Bydlinski vertretene Auffassung ist aber auch die vom Oberlandesgericht Innsbruck vertretene Auffassung. Diese Auffassung baut auf dem früher allgemein in der Rechtsprechung vertretenen Grundsatz auf, dass bei einer gleichzeitigen Entscheidung über ein Klagebegehren eines Klägers, der zwei Beklagte unter der Behauptung der Solidarhaftung in Anspruch nimmt, aber nur gegen einen obsiegt und gegen den anderen unterliegt, dem Kläger nur die Hälfte seiner eigenen Kosten vom unterlegenen Beklagten zu ersetzen sind, auf. Dass dieser Grundsatz früher durchaus herrschende Auffassung war, ergibt sich aus der Zitierung dahingehender Entscheidungen unter E 90 zu Paragraph 41, ZPO in MGA 14. Auflage. Dieser Grundsatz wurde auch in den beiden Entscheidungen WR 375 und WR 407 (je des OLG Wien) nicht etwa in Frage gestellt (dort wurde nur mit einer Argumentation, deren Unrichtigkeit in der Entscheidung RZ 1/1996 darzutun versucht wurde, im speziellen Fall des Versäumnisurteils gegen einen von zwei Soldarschuldnern ein anderes Ergebnis begründet). Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien in RZ 98/1995 hat sich - soweit ersichtlich - nun erstmalig auch von diesem Grundsatz der Rechtsprechung verabschiedet und folgte der von M. Bydlinski vertretenen Auffassung.
Da auch in jüngster Zeit der Oberste Gerichtshof (und zwar in der Entscheidung 2 Ob 157/00b) eine Kostenentscheidung im Sinne des erwähnten Grundsatzes der früheren einheitlichen Rechtsprechung getroffen hat, sieht sich das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner Auffassung bestärkt, an der seit RZ 1/1996 einheitlichen Rechtsprechung in dieser Frage festzuhalten.
Da die Kostenentscheidung des Erstgerichtes im Sinne der vom OLG Innsbruck vertretenen Rechtsauffassung zutreffend ist, ist dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 40 ZPO. Nach § 528 Abs 1 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50,, 40 ZPO. Nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Anmerkung
EI00114 1R220.01iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2001:00100R00220.01I.1128.000Dokumentnummer
JJT_20011128_OLG0819_00100R00220_01I0000_000