TE OGH 2001/11/28 9ObA90/01b

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Karl Lewisch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Theresia G*****, Fachärztin, *****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei DDr. Pierre H*****, Primar *****, vertreten durch Dr. Michael Franz Sauerzopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung und Leistung (Streitwert S 500.000), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Februar 2001, GZ 8 Ra 39/01s-10, womit über die Rekurse der klagenden und der beklagten Partei der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. Jänner 2001, GZ 12 Cga 227/00i-6, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Rekursentscheidung, die in der Entscheidung über das Kostenbegehren des Univ. Prof. Dr. Dimiter T***** und in der darauf bezogenen Kostenentscheidung (letzter Absatz des Spruchs) als unangefochten unberührt bleibt, wird im Übrigen dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichtes über die Zulassung der Richtigstellung der Parteibezeichnung wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen und ist überdies schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.375 bestimmten Kosten ihres Revisionsrekurses (darin S 3.562,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt mit ihrer gegen das "Primarärztekollegium ***** G.n.b.R." gerichteten Klage, die beklagte Partei zur Rechnungslegung über die ihr zugekommenen Sonderklassengelder für den Zeitraum 1. 1. 1995 bis 31. 12. 1998 Rechnung zu legen und sie zur Zahlung des sich auf Grund der Rechnungslegung ergebenden Guthabensbetrages in der Höhe von 5 % dieser Sonderklassengelder zu verpflichten.

Auf Grund eines Hinweises des Univ. Prof. Dr. Dimiter T*****, dass die in Anspruch genommene Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nicht parteifähig sei, erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. 12. 2000, ihre Klage dahin zu verbessern, dass die Bezeichnung der beklagten Partei auf DDr. Pierre H*****, Primar für *****, richtiggestellt werde.

Ergänzend brachte die Klägerin (offenkundig telefonisch) dazu vor, dass DDr. H***** Gesellschafter der in Anspruch genommenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei und "die Gelder verteilt hat" (AV vom 22. 12. 2000).

Das Erstgericht ließ diese Richtigstellung mit Beschluss vom 11. 1. 2001 zu und verpflichtete die klagende Partei, dem zunächst eingeschrittenen Univ. Prof. Dr. T***** die mit S 1.546,20 bestimmten Kosten seines Einschreitens zu zahlen.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss über Rekurs des DDr. H***** dahin ab, dass es die beantragte Richtigstellung der Parteibezeichnung nicht zuließ und aussprach das Univ. Prof. Dr. T***** die Kosten seines Einschreitens selbst zu tragen habe. Die Richtigstellung der Parteibezeichnung sei nicht zuzulassen, weil die Klägerin die Namen der Gesellschafter der belangten Gesellschaft nicht genannt habe und daher die Beziehung des nunmehr in Anspruch genommenen DDr. H***** zur Gesellschaft völlig offen sei.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthielt zunächst keinen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurs. Über Auftrag des Obersten Gerichtshof vom 11. 4. 2001 berichtigte das Rekursgericht seine Entscheidung, indem es ihr den Ausspruch beifügte, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss - und zwar nur gegen die Entscheidung über die Zulassung der Richtigstellung der Parteibezeichnung - richtet sich der somit als außerordentliches Rechtsmittel zu behandelnde Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluss wiederherzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil - wie noch zu zeigen sein wird - die Revisionsrekurswerberin eine die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigende Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzeigt. Er ist auch berechtigt.

Der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt nach herrschender Auffassung keine Parteifähigkeit zu, weshalb die Gesellschafter als Prozessparteien aufzutreten haben (NRsp 1994/244; Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 28 zu § 1175 mwN). Wird - wie im hier zu beurteilenden Fall - dennoch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter ihrem Gesamtnamen als Verfahrenspartei benannt, ist die Parteibezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen (RIS-Justiz RS0022080; zuletzt 1 Ob 506/95; Strasser aaO mwN).Der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt nach herrschender Auffassung keine Parteifähigkeit zu, weshalb die Gesellschafter als Prozessparteien aufzutreten haben (NRsp 1994/244; Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 28 zu Paragraph 1175, mwN). Wird - wie im hier zu beurteilenden Fall - dennoch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter ihrem Gesamtnamen als Verfahrenspartei benannt, ist die Parteibezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen (RIS-Justiz RS0022080; zuletzt 1 Ob 506/95; Strasser aaO mwN).

All das hat auch das Rekursgericht richtig erkannt. Es erachtete aber die Voraussetzungen für die beantragte Richtigstellung deshalb als nicht gegeben, weil die Klägerin nicht behauptet habe, dass DDr. H***** Gesellschafter der in Anspruch genommenen Gesellschaft sei. Diese Begründung ist unzutreffend, weil - wie schon oben ausgeführt - die Klägerin in Ergänzung ihres Antrages auf Richtigstellung die vom Rekursgericht vermisste Behauptung ohnedies aufgestellt hat.

Unter den hier gegebenen Voraussetzungen steht der begehrten Richtigstellung auch der Umstand nicht entgegen, dass die Klägerin die Richtigstellung der Parteibezeichnung auf nur einen der Gesellschafter - die im Übrigen in Ansehung der gegen sie gerichteten Geldforderung keine einheitlichen Streitgenossen iS des § 14 ZPO sind (9 ObA 257/98d) - beantragt hat. Zwar ist richtig, dass mit der in der Klage gewählten Bezeichnung der Gesellschaft alle GesellschafterUnter den hier gegebenen Voraussetzungen steht der begehrten Richtigstellung auch der Umstand nicht entgegen, dass die Klägerin die Richtigstellung der Parteibezeichnung auf nur einen der Gesellschafter - die im Übrigen in Ansehung der gegen sie gerichteten Geldforderung keine einheitlichen Streitgenossen iS des Paragraph 14, ZPO sind (9 ObA 257/98d) - beantragt hat. Zwar ist richtig, dass mit der in der Klage gewählten Bezeichnung der Gesellschaft alle Gesellschafter

  • -Strichaufzählung
    wenn auch fehlbezeichnet - in Anspruch genommen wurden. Nach § 237 Abs 1 ZPO kann aber der Kläger die Klage - soweit hier von Interessewenn auch fehlbezeichnet - in Anspruch genommen wurden. Nach Paragraph 237, Absatz eins, ZPO kann aber der Kläger die Klage - soweit hier von Interesse
  • -Strichaufzählung
    bis zum Beginn der ersten Tagsatzung, wenn aber der Beklagte zu dieser nicht erscheint, auch noch in der ersten Tagsatzung, ohne Zustimmung des Beklagten zurücknehmen. Hier hat das Erstgericht zwar eine erste Tagsatzung anberaumt, zu der aber für die beklagte Partei, an deren Gesellschafter bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Zustellung erfolgte, niemand erschienen ist. Jedenfalls unter dieser Voraussetzung muss es daher der Klägerin freistehen, die Klage gegen einen Gesellschafter (unter Richtigstellung der Parteibezeichnung auf seinen Namen) aufrechtzuerhalten, gegen die anderen Gesellschafter aber fallen zu lassen (Zur Richtigstellung nach dem in § 237 Abs 1 ZPO genannten Zeitpunkt: 1 Ob 541/87).bis zum Beginn der ersten Tagsatzung, wenn aber der Beklagte zu dieser nicht erscheint, auch noch in der ersten Tagsatzung, ohne Zustimmung des Beklagten zurücknehmen. Hier hat das Erstgericht zwar eine erste Tagsatzung anberaumt, zu der aber für die beklagte Partei, an deren Gesellschafter bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Zustellung erfolgte, niemand erschienen ist. Jedenfalls unter dieser Voraussetzung muss es daher der Klägerin freistehen, die Klage gegen einen Gesellschafter (unter Richtigstellung der Parteibezeichnung auf seinen Namen) aufrechtzuerhalten, gegen die anderen Gesellschafter aber fallen zu lassen (Zur Richtigstellung nach dem in Paragraph 237, Absatz eins, ZPO genannten Zeitpunkt: 1 Ob 541/87).

Die Entscheidung des Rekursgerichtes war daher im angefochtenen Umfang iS der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Mit seinem Rechtsmittel gegen die Zulassung der Richtigstellung der Parteibezeichnung hat der Beklagte einen Zwischenstreit ausgelöst, in dem die Klägerin siegreich geblieben ist. Sie hat daher unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Revisionsrekurses.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Mit seinem Rechtsmittel gegen die Zulassung der Richtigstellung der Parteibezeichnung hat der Beklagte einen Zwischenstreit ausgelöst, in dem die Klägerin siegreich geblieben ist. Sie hat daher unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Revisionsrekurses.

Anmerkung

E64065 09BA0901

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00090.01B.1128.000

Dokumentnummer

JJT_20011128_OGH0002_009OBA00090_01B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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