TE OGH 2001/11/28 9Ob276/01f

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Brigitte K*****, Kellnerin, *****, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen den Antragsgegner Franz B*****, Gastwirt, *****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (§§ 81 ff EheG) und Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten (§ 98 ABGB), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 31. August 2001, GZ 37 R 207/01v-33, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Brigitte K*****, Kellnerin, *****, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen den Antragsgegner Franz B*****, Gastwirt, *****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (Paragraphen 81, ff EheG) und Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten (Paragraph 98, ABGB), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 31. August 2001, GZ 37 R 207/01v-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zum Anspruch nach den §§ 81 ff EheG:Zum Anspruch nach den Paragraphen 81, ff EheG:

Das Ergebnis der nach §§ 81 ff EheG gebotenen Billigkeitsentscheidung könnte nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Ober- und Untergrenzen läge, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben. Dabei ist sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des erwähnten Spielraumes bewegt (RIS-Justiz RS0108755; zuletzt 9 Ob 42/99p; 6 Ob 229/98i). Eine Überschreitung dieses Spielraums zeigt der Revisionsrekurswerber nicht auf.Das Ergebnis der nach Paragraphen 81, ff EheG gebotenen Billigkeitsentscheidung könnte nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Ober- und Untergrenzen läge, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben. Dabei ist sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des erwähnten Spielraumes bewegt (RIS-Justiz RS0108755; zuletzt 9 Ob 42/99p; 6 Ob 229/98i). Eine Überschreitung dieses Spielraums zeigt der Revisionsrekurswerber nicht auf.

Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden (1 Ob 230/98z; 9 Ob 33/00v). Die Auswahl des maßgeblichen Wertermittlungsverfahren hat durch den Sachverständigen zu erfolgen, der dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten hat (1 Ob 230/98z). Dass die Vorinstanzen hier - dem Gutachten des Sachverständigen folgend - den Mietwert der Ehewohnung als Grundlage für die Ermittlung der Ausgleichszahlung herangezogen haben, ist angesichts des Umstands, dass ja nicht die Liegenschaft (Wohnung und Gasthaus) als solche, sondern nur die darin gelegene Ehewohnung der Aufteilung unterzogen wurde, keinesfalls unvertretbar. Der Einwand, die Vorinstanzen hätten nicht auf die rechnerische Lebenserwartung der Antragstellerin abstellen dürfe, weil damit die zu erwartende Abnützung der Wohnung unberücksichtigt bleibe, ist schon deshalb ohne Relevanz, weil die Vorinstanzen nach ihrer Berechnungsmethode rein rechnerisch einen Anteil der Antragstellerin von S 955.000,- ermittelt, der Antragstellerin aber - ihrem Begehren entsprechend - ohnedies aus diesem Titel nur S 500.000,- zugesprochen haben. Allfällige Unschärfen der von den Vorinstanzen angewendeten Ermittlungsmethode können daher außer Betracht bleiben. Eine die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigende Rechtsfrage wird somit nicht aufgezeigt.

Zum Anspruch nach § 98 ABGB:Zum Anspruch nach Paragraph 98, ABGB:

Die Behauptung des Revisionsrekurswerbers, die Vorinstanzen hätten die aus dem Betrieb des Gasthauses erwirtschafteten Kreditrückzahlungen als "Reingewinn" ausgewiesen, ist nicht richtig. Vielmehr hat das Erstgericht die Orientierung an der aus diesen Kreditrückzahlungen ersichtlichen Wirtschaftskraft des Betriebes als kostengünstige und den Erfordernissen des Verfahrens entsprechende Methode zur Ermittlung des jährlichen Vermögenszuwachses bezeichnet. Auch das Rekursgericht spricht in diesem Zusammenhang von einer "praktikablen Annäherung". Der auf diese Weise der Entscheidung zu Grunde gelegte Gewinn in der Höhe von etwa S 20.000,- monatlich erscheint unter den gegebenen Umständen keineswegs unrealistisch. Beweisanträge, die eine genauere Gewinnermittlung ermöglicht hätten, wurden nicht gestellt.

Der Vorwurf, die Vorinstanzen hätten sich nicht mit Art und Umfang der Mitwirkung der Antragstellerin im Unternehmen des Antragsgegners auseinandergesetzt, ist unrichtig. Die dazu getroffenen Feststellungen erlauben es, den Arbeitseinsatz der Beklagten mit hinreichender Genauigkeit zu gewichten.

Der von den Vorinstanzen auf dieser Grundlage ausgemittelte Abgeltungsbetrag liegt innerhalb des ihnen offenstehenden Ermessensspielraums. Auch insofern wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Die vom Antragsgegner an die Antragstellerin geleisteten Zahlungen wurden von den Vorinstanzen ohnedies vom ermittelten Abgeltungsbetrag abgezogen. Dass die Antragstellerin im Hinblick auf den vom Antragsgegner erhobenen Verjährungseinwand nur Ansprüche geltend machen kann, die ab August 1996 entstanden sind, haben die Vorinstanzen ebenfalls bereits berücksichtigt. Der Vorwurf, der Antragsgegner sei durch den Zuspruch der Abgeltung von S 230.000,-

"vollkommen diskriminiert", ist nicht nachvollziehbar.

Anmerkung

E64063 09A02761

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00276.01F.1128.000

Dokumentnummer

JJT_20011128_OGH0002_0090OB00276_01F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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