TE OGH 2001/11/29 2Ob275/01g

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Veröffentlicht am 29.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 150.240,62 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. April 2001, GZ 2 R 203/00p-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 21. Juni 2000, GZ 22 Cg 255/99i-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision für zulässig erklärt, weil ein gleichgelagerter Fall vom Obersten Gerichtshof bisher nicht behandelt worden sei.

Diese Begründung reicht nicht aus, um das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Aber auch in der Revision wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne dieser Gesetzesstelle aufgezeigt:Diese Begründung reicht nicht aus, um das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen. Aber auch in der Revision wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne dieser Gesetzesstelle aufgezeigt:

Rechtliche Beurteilung

Auf Fragen im Zusammenhang mit stillschweigenden Willenserklärungen kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Vielmehr ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen ein ausdrückliches Anbot (5 Fotos samt Text zum Preis von S 4.000,-- zum Zweck der einmaligen Publikation in der von der klagenden Partei herausgegebenen Tageszeitung) erfolgt, das ausdrücklich angenommen wurde. Nach den im Zuge der Anbotstellung abgegebenen Erläuterungen der beklagten Partei musste die klagende Partei damit rechnen, dass der mitgelieferte Begleittext frei erfunden war und dass das darin enthaltene Interview gar nicht stattgefunden hat. Ein Realitätsbezug des Begleittextes zu den Fotos war somit nicht Vertragsinhalt. Entsprach der Text nicht den Tatsachen, so stellte dies keine Vertragsverletzung der beklagten Partei dar. Schon mangels Rechtswidrigkeit (Vertragswidrigkeit) deren Verhaltens liegen die Voraussetzungen für den von der klagenden Partei, welche Fotos samt Text publiziert hat, geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht vor.

Da es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.Da es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E63754 02A02751

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00275.01G.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20011129_OGH0002_0020OB00275_01G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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