TE OGH 2001/11/29 4Nd517/01

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Veröffentlicht am 29.11.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin H***** Aktiengesellschaft für Industrieversicherungen, *****, vertreten durch Dr. Christian Kollmann, Dr. Edgar Hofbauer und Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwälte in Lambach, wider die Antragsgegnerin Ö***** Transport, *****, wegen 90.237,87 S sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung über den behaupteten Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin das Bezirksgericht Wels als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung über den behaupteten Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin das Bezirksgericht Wels als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt, das Landesgericht Wels, hilfsweise das Bezirksgericht Wels als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 Abs 1 JN zu bestimmen. Sie beabsichtigt, als Transportversichererin die auf sie übergegangenen Ansprüche der O***** GmbH gegen den Frachtführer Ö***** Transport, *****, aus einem von der Antragstellerin versicherten Transport geltend zu machen. Die O***** GmbH habe die G***** KG mit den Obsttransporten aus der Türkei, Izmir, nach Österreich, Wels, beauftragt. Die G***** KG habe die Aufträge an den Frachtführer weitergegeben. Bei Eintreffen in Wels am 29. 11. 2000 sei festgestellt worden, dass die zu transportierenden Früchte Faulnester aufwiesen. Die Antragstellerin habe den Schaden von insgesamt 95.237 S, für den der Frachtführer gemäß Art 17 CMR hafte, als Transportversichererin der G***** KG an die O***** GmbH liquidiert. Da das transportierte Gut jeweils in Wels, Österreich, zu entladen gewesen sei, sei gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts gegeben. Für die Klage über den Betrag von 90.237,87 S sA würde sich die Zuständigkeit des Landesgerichtes Wels insbesondere deshalb anbieten, weil vor diesem Gericht schon ein Verfahren zwischen denselben Parteien auf Grund zweier weiterer Obsttransporte anhängig sei, in dem das Klagebegehren um den hier verfolgten Anspruch ausgedehnt werden könne.Die Antragstellerin begehrt, das Landesgericht Wels, hilfsweise das Bezirksgericht Wels als örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN zu bestimmen. Sie beabsichtigt, als Transportversichererin die auf sie übergegangenen Ansprüche der O***** GmbH gegen den Frachtführer Ö***** Transport, *****, aus einem von der Antragstellerin versicherten Transport geltend zu machen. Die O***** GmbH habe die G***** KG mit den Obsttransporten aus der Türkei, Izmir, nach Österreich, Wels, beauftragt. Die G***** KG habe die Aufträge an den Frachtführer weitergegeben. Bei Eintreffen in Wels am 29. 11. 2000 sei festgestellt worden, dass die zu transportierenden Früchte Faulnester aufwiesen. Die Antragstellerin habe den Schaden von insgesamt 95.237 S, für den der Frachtführer gemäß Artikel 17, CMR hafte, als Transportversichererin der G***** KG an die O***** GmbH liquidiert. Da das transportierte Gut jeweils in Wels, Österreich, zu entladen gewesen sei, sei gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts gegeben. Für die Klage über den Betrag von 90.237,87 S sA würde sich die Zuständigkeit des Landesgerichtes Wels insbesondere deshalb anbieten, weil vor diesem Gericht schon ein Verfahren zwischen denselben Parteien auf Grund zweier weiterer Obsttransporte anhängig sei, in dem das Klagebegehren um den hier verfolgten Anspruch ausgedehnt werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Entsprechend Art 31 Z 1 lit b des CMR-Abkommens BGBl 1961/138 idgF können wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Das Übereinkommen ist schon dann anzuwenden, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen und zumindest einer davon Vertragsstaat ist. Da dies hier zutrifft, ist die inländische Jurisdiktion für derartige Schadenersatzansprüche gegeben. Diese umfasst auch Schadenersatzklagen der österreichischen Versicherung als Legalzessionarin gegen den ausländischen Frachtführer oder Spediteur (RIS-Justiz RS0046376 [T 8]; zuletzt: 7 Nd 508/01).Entsprechend Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, des CMR-Abkommens BGBl 1961/138 idgF können wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Das Übereinkommen ist schon dann anzuwenden, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen und zumindest einer davon Vertragsstaat ist. Da dies hier zutrifft, ist die inländische Jurisdiktion für derartige Schadenersatzansprüche gegeben. Diese umfasst auch Schadenersatzklagen der österreichischen Versicherung als Legalzessionarin gegen den ausländischen Frachtführer oder Spediteur (RIS-Justiz RS0046376 [T 8]; zuletzt: 7 Nd 508/01).

Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist zufolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichts für die Rechtssache ein solches als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. Da dem vorliegenden Antrag auch der gesamte Klageinhalt zu entnehmen ist, war die zur Individualisierung des Anspruchs in der Regel erforderliche Vorlage der Klage (ÖBA 1998/704; vgl auch Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht, JBl 1998, 755 ff, 772 FN 145 mwN) hier entbehrlich (Mayr in Rechberger ZPO2 § 28 JN Rz 9 mwN; Matscher in Fasching I2 § 28 JN Rz 142).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ist zufolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichts für die Rechtssache ein solches als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. Da dem vorliegenden Antrag auch der gesamte Klageinhalt zu entnehmen ist, war die zur Individualisierung des Anspruchs in der Regel erforderliche Vorlage der Klage (ÖBA 1998/704; vergleiche auch Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht, JBl 1998, 755 ff, 772 FN 145 mwN) hier entbehrlich (Mayr in Rechberger ZPO2 Paragraph 28, JN Rz 9 mwN; Matscher in Fasching I2 Paragraph 28, JN Rz 142).

Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und - im Hinblick auf den Streitwert - das Bezirksgericht Wels als örtlich (und sachlich) zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E63817 04J05171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040ND00517.01.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20011129_OGH0002_0040ND00517_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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