Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria Magda S*****, vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Elfriede K*****, vertreten durch Dr. Dietmar Gollonitsch, Rechtsanwalt in Scheibbs, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 4. September 2001, GZ 36 R 265/01s-19, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 7. Mai 2001, GZ 2 C 1388/00f-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG vorliegt, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. In der Verneinung dieses Kündigungsgrundes durch die Vorinstanzen ist im vorliegenden Fall auch bei Bedachtnahme auf die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die eine Erleichterung der Eigenbedarfskündigung für geboten erachtet (vgl JBl 2000, 452), eine zur Korrektur durch den Obersten Gerichtshof Anlass gebende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.Ob der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG vorliegt, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. In der Verneinung dieses Kündigungsgrundes durch die Vorinstanzen ist im vorliegenden Fall auch bei Bedachtnahme auf die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die eine Erleichterung der Eigenbedarfskündigung für geboten erachtet vergleiche JBl 2000, 452), eine zur Korrektur durch den Obersten Gerichtshof Anlass gebende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.
Da die Berufung der Klägerin zu dem weiteren Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG keine Ausführungen enthielt, brauchte das Berufungsgericht darauf nicht einzugehen.Da die Berufung der Klägerin zu dem weiteren Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG keine Ausführungen enthielt, brauchte das Berufungsgericht darauf nicht einzugehen.
Anmerkung
E64083 06A02881European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00288.01Y.1129.000Dokumentnummer
JJT_20011129_OGH0002_0060OB00288_01Y0000_000