TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/22 2006/09/0195

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §13a;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der D G in Wien, vertreten durch Mag. Martin Dohnal, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Juni 2006, Zl. UVS-07/A/8/5041/2006/3, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. November 2005 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, eine Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz begangen zu haben. Dieser Bescheid wurde - auch nach den insoweit unbestrittenen Behauptungen der Beschwerdeführerin - nach einem Zustellversuch an der Abgabestelle am 25. November 2005 hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung beim Postamt bereitgehalten. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz galt damit die hinterlegte Sendung als der Beschwerdeführerin zugestellt. Die 14-tägige Rechtsmittelfrist endete somit am 9. Dezember 2005. Ortsabwesenheit wurde von der Beschwerdeführerin in keinem Stadium des Verfahrens behauptet.

Am 6. Februar 2006 - und somit außerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist - wurde von der Beschwerdeführerin eine Berufung eingebracht. In einer Berufungsvorentscheidung wurde ihr die Verspätung ihres Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht. Sie beantragte die Vorlage ihrer Berufung an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als verspätet zurück. In Beantwortung der Berufungsausführungen führte sie aus, in dem Umstand, dass die Erstbehörde die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungs- bzw. eines Wiederaufnahmeantrages hingewiesen habe, könne keine Verletzung der sie treffenden Manuduktionspflicht erblickt werden, zumal sich auch aus dem protokollierten Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2006 nicht eine einzige Tatsachenbehauptung gefunden habe, die die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages indiziert hätte. Die verspätet eingebrachte Berufung sei daher zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, "nicht für eine Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz Strafe zu bezahlen" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ausführung der Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei - lediglich - geltend, sie sei bei der Einbringung der (zu Protokoll gegebenen) Berufung am 6. November 2006 nicht über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages aufgeklärt worden. Richtig sei, dass ein Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt worden sei. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich hilfesuchend an die Behörde erster Instanz gewendet habe und sie dort über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages nicht aufgeklärt worden sei, obwohl dem die Berufung protokollierenden Organ die Verspätung hätte auffallen müssen, sei durch den Akteninhalt dokumentiert. Dieses Verwaltungsorgan wäre zu einer umfassenden Rechtsbelehrung, insbesondere zur Aufklärung über die Möglichkeit zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages, verpflichtet gewesen.

Aus den wiedergegebenen Beschwerdeausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die reinen Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde sowie die von ihr daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht bekämpft.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht war aber die Behörde erster Instanz nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebung ihrer zu Protokoll gegebenen Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis auf die Möglichkeit zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages hinzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 2005, Zl. 2005/08/0185, sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998(, E 25 ff zu § 13a AVG), ganz davon abgesehen, dass auch eine Belehrung über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung am objektiven Ablauf der Frist nichts hätte ändern können.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090195.X00

Im RIS seit

27.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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