TE OGH 2001/11/29 8ObA60/01h

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Veröffentlicht am 29.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Eberhard Piso und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Werner F*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer und Mag. Peter Prechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Josef-Egger-Straße 8 als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Werner M*****, wegen S 35.612,97 netto und S 4.400,- brutto sA, von Amts wegen in nichtöffenlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13. September 2001, 8 ObA 60/01h, wird in Ansehung der Bezeichnung der beklagten Partei, im Spruch und im vorletzten Absatz seiner Begründung dahin berichtigt, dass es insgesamt zu lauten hat:

"Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz Nagelreiter und Dr. Christoph Kainz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Werner F*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer und Mag. Peter Prechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Josef-Egger-Straße 8 als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Werner M*****, wegen S 35.612,97 netto und S 4.400,- brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. November 1997, GZ 15 Ra 110/97g-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Februar 1997, GZ 48 Cga 69/96d-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

1.) Das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei am 20. April 1998 unterbrochene Verfahren wird aufgenommen. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird wie im Urteilskopf ersichtlich berichtigt.

2.) Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es in seinem stattgebenden Teil (Punkt 3.) zu lauten hat: 'Es wird festgestellt, dass die Klagsforderung mit S 37.417,31 netto samt 5 % Zinsen seit 15. Februar 1996 zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz von S 1.722,50 an anteiliger Pauschalgebühr als Konkursforderung zu Recht besteht.'

3.) Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.058,88 (darin S 676,48 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt weshalb es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung hatte der Kläger den Beweis zu erbringen, dass er seine bisherige Tätigkeit beim Beklagten im Sinne des § 82a lit a GewO ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen konnte beziehungsweise, dass ihn der Beklagte im Sinne des § 82a lit c GewO zu gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchte (9 ObA 5/96; 8 ObA 278/98k; 9 ObA 113/99d). Er hatte daher ein Verhalten des Beklagten zu beweisen, das ihm die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses unzumutbar machte (RIS-Justiz RS0029312). Ob ein Tatbestand einen wichtigen Austrittsgrund darstellt, ist dabei nicht nach der subjektiven Einschätzung des Dienstnehmers, sondern stets nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (RIS-Justiz RS0028673).Nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung hatte der Kläger den Beweis zu erbringen, dass er seine bisherige Tätigkeit beim Beklagten im Sinne des Paragraph 82 a, Litera a, GewO ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen konnte beziehungsweise, dass ihn der Beklagte im Sinne des Paragraph 82 a, Litera c, GewO zu gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchte (9 ObA 5/96; 8 ObA 278/98k; 9 ObA 113/99d). Er hatte daher ein Verhalten des Beklagten zu beweisen, das ihm die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses unzumutbar machte (RIS-Justiz RS0029312). Ob ein Tatbestand einen wichtigen Austrittsgrund darstellt, ist dabei nicht nach der subjektiven Einschätzung des Dienstnehmers, sondern stets nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (RIS-Justiz RS0028673).

Nach den vom Kläger nicht bekämpften Feststellungen des Erstgerichts (AS 233 = S 17 der Urteilsausfertigung) telefonierte der Kläger mit dem Beklagten und erklärte, dass man mit dem Fahrzeug, an dem "zwei Gänge gebrochen waren", nicht fahren könne und dass er - wenn er trotzdem fahren müsse - das Beschäftigungsverhältnis beenden würde.

Der Beklagte antwortete darauf sinngemäß: "Dann lasst Du es halt!". Diese vom Berufungsgericht als Rücknahme der Aufforderung zur Durchführung der Fahrt mit dem LKW verstandene Äußerung des Dienstgebers mag auch andere Deutungen zulassen, ist jedoch keineswegs im Sinne einer Weisung zu gefährlicher oder gesetzwidriger Tätigkeit zu verstehen (vgl 9 ObA 15/89). Ausgehend - vom allein maßgeblichen - objektiven Erklärungsinhalt hat daher der Kläger den Beweis, das weitere Aufrechterhalten des Dienstverhältnisses wäre ihm unzumutbar gewesen, nicht erbracht.Der Beklagte antwortete darauf sinngemäß: "Dann lasst Du es halt!". Diese vom Berufungsgericht als Rücknahme der Aufforderung zur Durchführung der Fahrt mit dem LKW verstandene Äußerung des Dienstgebers mag auch andere Deutungen zulassen, ist jedoch keineswegs im Sinne einer Weisung zu gefährlicher oder gesetzwidriger Tätigkeit zu verstehen vergleiche 9 ObA 15/89). Ausgehend - vom allein maßgeblichen - objektiven Erklärungsinhalt hat daher der Kläger den Beweis, das weitere Aufrechterhalten des Dienstverhältnisses wäre ihm unzumutbar gewesen, nicht erbracht.

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig (RIS-Justiz RS 0097353). Die vor Konkurseröffnung dem Kläger entstandenen Verfahrenskosten sind ebenfalls als Konkursforderung festzustellen (SZ 26/233; 7 Ob 2299/96f u.a.).Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 165, Absatz eins, ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig (RIS-Justiz RS 0097353). Die vor Konkurseröffnung dem Kläger entstandenen Verfahrenskosten sind ebenfalls als Konkursforderung festzustellen (SZ 26/233; 7 Ob 2299/96f u.a.).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Durch ein offenkundiges Versehen blieb in dem im Spruch wiedergegebenen Urteil des Obersten Gerichtshofs die aktenkundige Tatsache unberücksichtigt, dass das Verfahren nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beklagten während des Revisionsverfahrens unterbrochen war und der dem Erstgericht zurückgestellte Akt (8 ObA 57/98k) mit Fortsetzungsantrag des Klägers wieder vorgelegt wurde. Der vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung erkannte, dem Entscheidungswillen des Senats nicht entsprechende, Irrtum ist gemäß § 419 ZPO zu berichtigen. Diese Berichtigung wird nur der Urschrift des Urteils beigesetzt, während es aus Gründen der Übersichtlichkeit tunlich ist (§ 419 ZPO Abs 2 ZPO), die Ausfertigungen mit dem berichtigten Wortlaut neu herzustellen.Durch ein offenkundiges Versehen blieb in dem im Spruch wiedergegebenen Urteil des Obersten Gerichtshofs die aktenkundige Tatsache unberücksichtigt, dass das Verfahren nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beklagten während des Revisionsverfahrens unterbrochen war und der dem Erstgericht zurückgestellte Akt (8 ObA 57/98k) mit Fortsetzungsantrag des Klägers wieder vorgelegt wurde. Der vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung erkannte, dem Entscheidungswillen des Senats nicht entsprechende, Irrtum ist gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen. Diese Berichtigung wird nur der Urschrift des Urteils beigesetzt, während es aus Gründen der Übersichtlichkeit tunlich ist (Paragraph 419, ZPO Absatz 2, ZPO), die Ausfertigungen mit dem berichtigten Wortlaut neu herzustellen.

Anmerkung

E63849 08BA0601

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00060.01H.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20011129_OGH0002_008OBA00060_01H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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