TE OGH 2001/11/29 6Ob250/01k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Josef B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Hermann Heller, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei L***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien wegen 70.320,-- S, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. April 2001, GZ 1 R 558/00f-21, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 12. September 2000, GZ 17 C 162/00y-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 5.500,80 S (darin 916,80 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung und überdies der Nebenintervenientin die mit 5.500,80 S (darin 916,80 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Mieter eines Bestandobjektes. Er begehrt vom beklagten Bauunternehmen Schadenersatz. Die Hausinhabung habe der Beklagten den Auftrag zu einer Fassadensanierung erteilt. Vor Beginn der Arbeiten habe ein Subunternehmen ein Gerüst aufgestellt und dabei eine Stromzuleitung aus einer Wohnung verwendet. Durch Manipulationen an der Stromversorgung sei es zu einem stundenlangen Stromausfall gekommen, der einen Softwareabsturz der Computer des Klägers verursacht habe. Diesem sei ein Aufwand von 70.320 S entstanden. Die Beklagte hafte auf Grund vertraglicher Schutzpflichten aus dem zwischen ihr und der Hausverwaltung abgeschlossenen Werkvertrag über die Renovierung der Außenfassade. Die Schutzpflichten bestünden nicht nur gegenüber den Familienangehörigen des Auftraggebers, sondern auch gegenüber den Mietern des Hauses.

Die Beklagte und die auf ihrer Seite als Nebenintervenientin beigetretene Subunternehmerin beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. An der Stromversorgung sei nicht unsachgemäß hantiert worden. Der Kläger hätte Vorkehrungen gegen einen Stromausfall treffen müssen. Die Nebenintervenientin ergänzte noch, dass die Lehre von Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber einem der Vertragsleistung nahestehenden Dritten nicht dazu diene, einem Erfüllungsgehilfen die Vertragshaftung aufzubürden. Der Mieter habe gegenüber dem Vermieter, der den Bauauftrag erteilt habe, einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren nur nach den Klagebehauptungen und ohne Feststellungen zu treffen ab. Der Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungsgehilfen sei keine Vereinbarung mit Schutzwirkung zu Gunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn. Der Kläger habe als Mieter Ansprüche aus dem Mietvertrag gegenüber dem Eigentümer des Hauses. Die Beklagte sei bloß Erfüllungsgehilfin.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Der Oberste Gerichtshof habe zwar in der Entscheidung 5 Ob 521/91 (SZ 64/76) ausgesprochen, dass sich die Schutzpflichten aus einem von einem Bauunternehmen abgeschlossenen Werkvertrag auch auf Familienangehörige und Mieter des Auftraggebers erstreckten. Nach der jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung entfalte aber ein Vertrag keine Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter, wenn der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag habe. Nach dem Prozessvorbringen des Klägers sei der Auftrag von der Hausverwaltung im Vollmachtsnamen des Geschäftsherrn, also des Hauseigentümers, erteilt worden. Der Hausverwalter nehme die Stellung eines Erfüllungsgehilfen des Eigentümers im Sinne des § 1313a ABGB ein. Der Vertrag zwischen dem Geschäftsherrn und dem Erfüllungsgehilfen habe regelmäßig keine Schutzwirkung zu Gunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn. Der Kläger müsse seinen Anspruch gegen den Vermieter geltend machen, der ihm auf Grund des bestehenden Bestandvertrages auch für das Verhalten der Erfüllungsgehilfen hafte. Gegenüber der Beklagten habe der Kläger keine Ansprüche aus einer vertraglichen Beziehung.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Der Oberste Gerichtshof habe zwar in der Entscheidung 5 Ob 521/91 (SZ 64/76) ausgesprochen, dass sich die Schutzpflichten aus einem von einem Bauunternehmen abgeschlossenen Werkvertrag auch auf Familienangehörige und Mieter des Auftraggebers erstreckten. Nach der jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung entfalte aber ein Vertrag keine Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter, wenn der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag habe. Nach dem Prozessvorbringen des Klägers sei der Auftrag von der Hausverwaltung im Vollmachtsnamen des Geschäftsherrn, also des Hauseigentümers, erteilt worden. Der Hausverwalter nehme die Stellung eines Erfüllungsgehilfen des Eigentümers im Sinne des Paragraph 1313 a, ABGB ein. Der Vertrag zwischen dem Geschäftsherrn und dem Erfüllungsgehilfen habe regelmäßig keine Schutzwirkung zu Gunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn. Der Kläger müsse seinen Anspruch gegen den Vermieter geltend machen, der ihm auf Grund des bestehenden Bestandvertrages auch für das Verhalten der Erfüllungsgehilfen hafte. Gegenüber der Beklagten habe der Kläger keine Ansprüche aus einer vertraglichen Beziehung.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die jüngere oberstgerichtliche Judikatur könne zu einer Überspannung der Vermieterhaftung führen.

Mit seiner ordentlichen Revision beantragt der Kläger die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.

Mit ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Beklagte und die Nebenintervenientin übereinstimmend primär die Zurückweisung der Revision als unzulässig, hilfsweise, dass der Revision nicht stattgegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Nach den Klagebehauptungen ist von folgendem kurz zusammengefassten Sachverhalt auszugehen:

Der geltend gemachte Vermögensschaden des Mieters ist durch einen anlässlich der Gerüstaufstellung für Fassadenarbeiten verursachten Stromausfall entstanden. Der Werkauftrag war vom Hausverwalter des Vermieters der Beklagten erteilt worden, welche die Gerüstaufstellung von einem Subunternehmer durchführen ließ. Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht kein Vertragsverhältnis. Der Kläger stützt sein Begehren im Revisionsverfahren auf die Schutzwirkung des Werkvertrages der Beklagten zu Gunsten des Mieters und führt für seinen Standpunkt mehrere oberstgerichtliche Entscheidungen ins Treffen, die mit den vom Berufungsgericht herangezogenen oberstgerichtlichen Entscheidungen im Widerspruch stünden, nach denen auf die Schutzwirkung fremder Verträge gestützte Ansprüche zu verneinen sind, wenn der Geschädigte eigene vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche gegen einen Vertragspartner geltend machen kann. Dazu ist Folgendes auszuführen:

1. Dem Vermieter obliegt es, das Mietobjekt in brauchbarem Stand zu erhalten und den Mieter im bedungenen Gebrauch nicht zu stören (§ 1096 ABGB). Er hat Fürsorgepflichten gegenüber dem Mieter. Der Abschluss von Werkverträgen zur Instandsetzung des Mietobjekts gehört zur Erfüllung dieser Pflicht. Der Werkunternehmer ist dabei Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 1313a ABGB. Der Vermieter haftet für das Verschulden seines Gehilfen. Dieser haftet dem Mieter mangels vertraglicher Beziehung grundsätzlich nur nach Deliktsrecht, eine Vertragshaftung käme nur bei Anerkennung von Schutzwirkungen des fremden Vertrages in Betracht. Bei der Untersuchung dieser Rechtsfrage ist zunächst zu unterstellen, dass die Renovierung der allgemeinen Teile des Hauses - also nicht dem eigentlichen Mietobjekt des Klägers - zur Erfüllung der Vermieterpflichten gegenüber dem Mieter gehörte und dass die Auftragskette (Vermieter-Hausverwalter-Werkunternehmer-Subunternehmer) kein Grund ist, die Vertragshaftung des Vermieters zu verneinen, grundsätzlich aber auch kein Hindernis darstellt, dem weitergeleiteten Werkvertrag Schutzwirkungen zu Gunsten der Mieter des Hauses zuzubilligen.1. Dem Vermieter obliegt es, das Mietobjekt in brauchbarem Stand zu erhalten und den Mieter im bedungenen Gebrauch nicht zu stören (Paragraph 1096, ABGB). Er hat Fürsorgepflichten gegenüber dem Mieter. Der Abschluss von Werkverträgen zur Instandsetzung des Mietobjekts gehört zur Erfüllung dieser Pflicht. Der Werkunternehmer ist dabei Erfüllungsgehilfe im Sinne des Paragraph 1313 a, ABGB. Der Vermieter haftet für das Verschulden seines Gehilfen. Dieser haftet dem Mieter mangels vertraglicher Beziehung grundsätzlich nur nach Deliktsrecht, eine Vertragshaftung käme nur bei Anerkennung von Schutzwirkungen des fremden Vertrages in Betracht. Bei der Untersuchung dieser Rechtsfrage ist zunächst zu unterstellen, dass die Renovierung der allgemeinen Teile des Hauses - also nicht dem eigentlichen Mietobjekt des Klägers - zur Erfüllung der Vermieterpflichten gegenüber dem Mieter gehörte und dass die Auftragskette (Vermieter-Hausverwalter-Werkunternehmer-Subunternehmer) kein Grund ist, die Vertragshaftung des Vermieters zu verneinen, grundsätzlich aber auch kein Hindernis darstellt, dem weitergeleiteten Werkvertrag Schutzwirkungen zu Gunsten der Mieter des Hauses zuzubilligen.

2. Die oberstgerichtliche Rechtsprechung ist der von Franz Bydlinski (Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl 1960, 359) in Österreich eingeleiteten Lehre vom Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter gefolgt. Die vertragliche Schadenersatzhaftung wird auf Dritte erstreckt, die der vertraglichen Hauptleistung nahestehen, weil sie ein Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 62/173;

SZ 64/76 mwN uva; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 94 zu § 1295 ABGB;SZ 64/76 mwN uva; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 94 zu Paragraph 1295, ABGB;

Reischauer in Rummel ABGB II2 Rz 30 zu § 1295). Dem Geschädigten wird das Recht zuerkannt, den eigenen Schaden aus fremdem Vertrag geltend zu machen (RS0037785). Hauptursache für die Anerkennung der Schutzwirkung war die Unzulänglichkeit der Deliktshaftung, insbesondere der ungenügende Schutz des § 1315 ABGB (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 135). Der erweiterte Schutzzweck wurde bisher überwiegend mit einer objektiven ergänzenden Vertragsauslegung nach einem zu unterstellenden Vertragswillen der Parteien begründet (1 Ob 2317/96h = JBl 1997, 315). Er wird neuerdings auch auf den jeweiligen Schutzbereich des im Gesetz geregelten Schuldverhältnisses gestützt (Koziol/Welser aaO 137 mwN).Reischauer in Rummel ABGB II2 Rz 30 zu Paragraph 1295,). Dem Geschädigten wird das Recht zuerkannt, den eigenen Schaden aus fremdem Vertrag geltend zu machen (RS0037785). Hauptursache für die Anerkennung der Schutzwirkung war die Unzulänglichkeit der Deliktshaftung, insbesondere der ungenügende Schutz des Paragraph 1315, ABGB (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 135). Der erweiterte Schutzzweck wurde bisher überwiegend mit einer objektiven ergänzenden Vertragsauslegung nach einem zu unterstellenden Vertragswillen der Parteien begründet (1 Ob 2317/96h = JBl 1997, 315). Er wird neuerdings auch auf den jeweiligen Schutzbereich des im Gesetz geregelten Schuldverhältnisses gestützt (Koziol/Welser aaO 137 mwN).

3. Die objektive Auslegung des Vertrages bestimmt den begünstigten Personenkreis (4 Ob 203/00g). In einer Reihe von Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass Werkverträge von Bauunternehmen Schutzwirkungen gegenüber Familienangehörigen und Mietern des Auftraggebers auslösen (5 Ob 521/91 = SZ 64/76; 6 Ob 276/98a; 7 Ob 271/00d). Danach wäre der Kläger berechtigt, seinen Schadenersatz auf den Werkvertrag der Beklagten mit dem Hauseigentümer zu stützen.

4. Gegen eine uferlose Ausweitung der Vertragshaftung wurden schon früh Abgrenzungsschwierigkeiten (vgl die Kritik Reischauers aaO an der Kasuistik der Judikatur) und die Erwägung ins Treffen geführt, dass die nach dem Gesetz bestehende unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht (vgl nur die unterschiedlichen Beweislastregeln und den Umfang der Schadenersatzansprüche) nicht aufgehoben oder verwischt werden dürfen. Der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, müsse eng gezogen werden. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages sei ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches sei zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz habe (1 Ob 601/92 = JBl 1994, 331 mit teilweise kritischer Anmerkung von Karollus). Der zitierten Entscheidung sind zahlreiche weitere gefolgt (1 Ob 2317/96h = JBl 1997, 315; 3 Ob 71/97f und 7 Ob 178/99y; 7 Ob 236/98a; 4 Ob 325/98t), mit denen jeweils auf vertragliche Schutzwirkungen gestützte Ansprüche Dritter wegen ihrer eigenen Ansprüche gegen einen der Vertragspartner verneint wurden (zuletzt 1 Ob 93/00h mwN).4. Gegen eine uferlose Ausweitung der Vertragshaftung wurden schon früh Abgrenzungsschwierigkeiten vergleiche die Kritik Reischauers aaO an der Kasuistik der Judikatur) und die Erwägung ins Treffen geführt, dass die nach dem Gesetz bestehende unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht vergleiche nur die unterschiedlichen Beweislastregeln und den Umfang der Schadenersatzansprüche) nicht aufgehoben oder verwischt werden dürfen. Der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, müsse eng gezogen werden. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages sei ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches sei zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz habe (1 Ob 601/92 = JBl 1994, 331 mit teilweise kritischer Anmerkung von Karollus). Der zitierten Entscheidung sind zahlreiche weitere gefolgt (1 Ob 2317/96h = JBl 1997, 315; 3 Ob 71/97f und 7 Ob 178/99y; 7 Ob 236/98a; 4 Ob 325/98t), mit denen jeweils auf vertragliche Schutzwirkungen gestützte Ansprüche Dritter wegen ihrer eigenen Ansprüche gegen einen der Vertragspartner verneint wurden (zuletzt 1 Ob 93/00h mwN).

5. Auch der erkennende Senat vertritt zu der dargestellten Rechtslage und der zitierten Vorjudikatur die Auffassung, dass vom Schutzbereich eines Werkvertrages des Vermieters nicht in jedem Fall auch der Mieter erfasst ist. Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, ist immer dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorläge. Ansonsten ist der Geschädigte aber an seinen Vertragspartner zu verweisen. Im Ergebnis führt dies zwar zu der von Karollus (aaO) kritisierten Subsidiarität der Erweiterung des Schutzzweckes, dies ist aber aus den in der Vorjudikatur angeführten Gründen in Kauf zu nehmen, ohne dass damit dem Geschädigten ein materieller Nachteil erwächst, wenn er ohnehin einen deckungsgleichen Anspruch gegen seinen Vertragspartner (hier den Vermieter) durchzusetzen vermag. Die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung 6 Ob 276/98a (MietSlg 51.189) erwähnt den Mieter als vom Schutzzweck des Werkvertrages erfasst nur obiter (ebenso auch 7 Ob 271/00d). Auch in der weiters ins Treffen geführten Entscheidung 5 Ob 521/91 = SZ 64/76 waren nicht Ansprüche eines Mieters, sondern eines durch die Verschmutzung des Stiegenhauses nach Umbauarbeiten eines Bauunternehmens zu Schaden gekommenen Paketzustellers zu beurteilen. Entscheidend ist immer die jeweilige Auslegung des Vertrages nach den Umständen des Einzelfalls. Wenn dem Geschädigten ohnehin ein eigener vertraglicher Anspruch zur Verfügung steht, müssen für eine Ausdehnung des Schutzbereiches auf den von einem Erfüllungsgehilfen geschädigten Dritten besondere Gründe sprechen, die der Revisionswerber hier allerdings nicht aufzeigt. Ansonsten liegt der Fall des Gläubigers des Geschäftsherrn vor, der durch eine Erfüllungshandlung des Gehilfen (§ 1313a ABGB) geschädigt wird. Der eigene Anspruch gegen den Geschäftsherrn hindert die Geltendmachung der Vertragshaftung gegen den Gehilfen. Dieser haftet nur nach Deliktsrecht (Koziol/Welser aaO 336 mwN aus der Rechtsprechung). Die Lehre von Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber einem der Vertragsleistung nahestehenden Dritten dient nicht dazu, dem Erfüllungsgehilfen die Vertragshaftung mit den Folgen der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB aufzubürden (SZ 51/176; RS0017043). Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist es nicht entscheidungswesentlich, dass im vorliegenden Fall der Mieter (als Gläubiger des Geschäftsherrn) den Werkunternehmer nicht selbst beauftragte und beauftragen konnte. Diese Disposition (Auswahl) nimmt kein Werkbesteller, der die Ausführung des bestellten Werkes durch einen Subunternehmer nicht ausschließt, selbst vor.5. Auch der erkennende Senat vertritt zu der dargestellten Rechtslage und der zitierten Vorjudikatur die Auffassung, dass vom Schutzbereich eines Werkvertrages des Vermieters nicht in jedem Fall auch der Mieter erfasst ist. Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, ist immer dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorläge. Ansonsten ist der Geschädigte aber an seinen Vertragspartner zu verweisen. Im Ergebnis führt dies zwar zu der von Karollus (aaO) kritisierten Subsidiarität der Erweiterung des Schutzzweckes, dies ist aber aus den in der Vorjudikatur angeführten Gründen in Kauf zu nehmen, ohne dass damit dem Geschädigten ein materieller Nachteil erwächst, wenn er ohnehin einen deckungsgleichen Anspruch gegen seinen Vertragspartner (hier den Vermieter) durchzusetzen vermag. Die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung 6 Ob 276/98a (MietSlg 51.189) erwähnt den Mieter als vom Schutzzweck des Werkvertrages erfasst nur obiter (ebenso auch 7 Ob 271/00d). Auch in der weiters ins Treffen geführten Entscheidung 5 Ob 521/91 = SZ 64/76 waren nicht Ansprüche eines Mieters, sondern eines durch die Verschmutzung des Stiegenhauses nach Umbauarbeiten eines Bauunternehmens zu Schaden gekommenen Paketzustellers zu beurteilen. Entscheidend ist immer die jeweilige Auslegung des Vertrages nach den Umständen des Einzelfalls. Wenn dem Geschädigten ohnehin ein eigener vertraglicher Anspruch zur Verfügung steht, müssen für eine Ausdehnung des Schutzbereiches auf den von einem Erfüllungsgehilfen geschädigten Dritten besondere Gründe sprechen, die der Revisionswerber hier allerdings nicht aufzeigt. Ansonsten liegt der Fall des Gläubigers des Geschäftsherrn vor, der durch eine Erfüllungshandlung des Gehilfen (Paragraph 1313 a, ABGB) geschädigt wird. Der eigene Anspruch gegen den Geschäftsherrn hindert die Geltendmachung der Vertragshaftung gegen den Gehilfen. Dieser haftet nur nach Deliktsrecht (Koziol/Welser aaO 336 mwN aus der Rechtsprechung). Die Lehre von Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber einem der Vertragsleistung nahestehenden Dritten dient nicht dazu, dem Erfüllungsgehilfen die Vertragshaftung mit den Folgen der Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB aufzubürden (SZ 51/176; RS0017043). Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist es nicht entscheidungswesentlich, dass im vorliegenden Fall der Mieter (als Gläubiger des Geschäftsherrn) den Werkunternehmer nicht selbst beauftragte und beauftragen konnte. Diese Disposition (Auswahl) nimmt kein Werkbesteller, der die Ausführung des bestellten Werkes durch einen Subunternehmer nicht ausschließt, selbst vor.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der von der beklagten Partei verzeichnete Streitgenossenzuschlag gebührt nicht, weil ihr Rechtsanwalt weder mehrere Personen vertrat noch mehreren Personen gegenüberstand (§ 15 RATG).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der von der beklagten Partei verzeichnete Streitgenossenzuschlag gebührt nicht, weil ihr Rechtsanwalt weder mehrere Personen vertrat noch mehreren Personen gegenüberstand (Paragraph 15, RATG).

Anmerkung

E63973 06A02501

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00250.01K.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20011129_OGH0002_0060OB00250_01K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten