TE OGH 2001/11/29 6Ob274/01i

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Veröffentlicht am 29.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Ablehnungssache der Antragstellerin Elfriede H*****, wegen Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes St. Pölten im Ablehnungsverfahren 10 Nc 32/01v des Landesgerichtes St. Pölten im Zuge des vor dem Bezirksgericht Tulln zu 10 Nc 69/00k anhängigen Verfahrens zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Ablehnungsgericht vom 2. August 2001, GZ 11 Nc 21/01z-2, mit dem der Antrag auf Ablehnung "der beschlussfassenden Richter (Verfahren 10 Nc 32/01v) sowie sämtlicher Richter des Landesgerichtes St. Pölten" zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Rekurswerberin ist Klägerin in einem beim Landesgericht St. Pölten anhängigen Sozialrechtsverfahren wegen Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension (5 Cgs 122/99m). Das Landesgericht St. Pölten übermittelte diesen Akt dem Bezirksgericht Tulln als zuständigem Pflegschaftsgericht gemäß § 6a ZPO zur Überprüfung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung, weil sich aus dem Akt Anhaltspunkte für das Fehlen der Prozessfähigkeit der Klägerin ergeben hätten. Die Genannte leistete bislang den Vorladungen des Bezirksgerichtes Tulln zur Erstanhörung keine Folge. Sie lehnte vielmehr die Richter des Bezirksgerichtes Tulln und sodann die dem zunächst zuständigen Ablehnungssenat des Landesgerichtes St. Pölten angehörenden Richter, die ihren Ablehnungsantrag zurückwiesen, als befangen ab. Schließlich brachte sie einen weiteren Ablehnungsantrag gegen jene Mitglieder des Senates beim Landesgericht St. Pölten, die auch letzteren Ablehnungsantrag zurückwiesen (Beschluss vom 18. 5. 2001, 10 Nc 32/01v-2) sowie überhaupt gegen sämtliche Richter des Landesgerichtes St. Pölten ein. Zugleich mit ihren Ablehnungsanträgen erhob sie jeweils auch Rekurse gegen die betreffenden Entscheidungen.Die Rekurswerberin ist Klägerin in einem beim Landesgericht St. Pölten anhängigen Sozialrechtsverfahren wegen Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension (5 Cgs 122/99m). Das Landesgericht St. Pölten übermittelte diesen Akt dem Bezirksgericht Tulln als zuständigem Pflegschaftsgericht gemäß Paragraph 6 a, ZPO zur Überprüfung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung, weil sich aus dem Akt Anhaltspunkte für das Fehlen der Prozessfähigkeit der Klägerin ergeben hätten. Die Genannte leistete bislang den Vorladungen des Bezirksgerichtes Tulln zur Erstanhörung keine Folge. Sie lehnte vielmehr die Richter des Bezirksgerichtes Tulln und sodann die dem zunächst zuständigen Ablehnungssenat des Landesgerichtes St. Pölten angehörenden Richter, die ihren Ablehnungsantrag zurückwiesen, als befangen ab. Schließlich brachte sie einen weiteren Ablehnungsantrag gegen jene Mitglieder des Senates beim Landesgericht St. Pölten, die auch letzteren Ablehnungsantrag zurückwiesen (Beschluss vom 18. 5. 2001, 10 Nc 32/01v-2) sowie überhaupt gegen sämtliche Richter des Landesgerichtes St. Pölten ein. Zugleich mit ihren Ablehnungsanträgen erhob sie jeweils auch Rekurse gegen die betreffenden Entscheidungen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als gemäß § 23 JN letzter Halbsatz zuständiges Gericht den zuletzt gestellten Antrag zurück.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als gemäß Paragraph 23, JN letzter Halbsatz zuständiges Gericht den zuletzt gestellten Antrag zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt.

Das Oberlandesgericht Wien hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt, dass nicht ein gesamter Gerichtshof wegen Befangenheit pauschal abgelehnt werden kann, sondern nur namentlich bezeichnete Richter aus bestimmten Gründen. Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RIS-Justiz RS0045983).

Die Richterin des Landesgerichtes St. Pölten Dr. Christa M***** hat sich zwar - im Gegensatz zu allen anderen Richtern - in ihrer Stellungnahme zum Ablehnungsantrag selbst für befangen erklärt. Sie ist aber nach der Geschäftsverteilung beim Landesgericht St. Pölten weder Mitglied eines Rechtsmittelsenates noch eines Ablehnungssenates, sodass zur Bejahung ihrer Befangenheit in der vorliegenden Sache kein Anlass besteht.

Soweit der mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesene Ablehnungsantrag die Richter des Landesgerichtes St. Pölten betrifft, die den Beschluss vom 18. 5. 2001 gefällt haben, ist den Rekursausführungen entgegenzuhalten, dass das Gehör der Antragstellerin im Ablehnungsverfahren nicht verletzt wurde, war sie es doch selbst, die den Ablehnungsantrag stellte. Das Verfahren vor dem Bezirksgericht Tulln zur Prüfung, ob für sie ein Sachwalter zu bestellen ist, ist noch nicht bis zur Erstanhörung der Antragstellerin gediehen, weil sie den betreffenden Ladungen nicht Folge leistete, weshalb auch noch kein Beschluss im Sinn des § 238 AußStrG gefasst wurde. Der Vorwurf, die mit den bisherigen Ablehnungsanträgen der Antragstellerin befassten Richter des Landesgerichtes St. Pölten hätten einen Verstoß der zuständigen Pflegschaftsrichterin gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht anerkannt und duldeten den rechtsmissbräuchlichen Zustand, ist daher unberechtigt. Entgegen ihrem Vorbringen im vorliegenden Ablehnungsverfahren wurde die Antragstellerin im Beschluss vom 18. 5. 2001 auch nicht der Lüge bezichtigt. Die Ausführungen in der Beschlussbegründung, die Antragstellerin selbst leugne es, den im Pflegschaftsverfahren gefassten Beschluss auf Abweisung ihres Einstellungsantrages erhalten zu haben, erweist sich im Zusammenhang mit der übrigen Beschlussbegründung als wertfrei. Damit wurde nur zum Ausdruck gebracht, dass die Antragstellerin behauptet habe, den Beschluss nicht erhalten zu haben, was ohnehin nicht als erwiesen angenommen wurde.Soweit der mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesene Ablehnungsantrag die Richter des Landesgerichtes St. Pölten betrifft, die den Beschluss vom 18. 5. 2001 gefällt haben, ist den Rekursausführungen entgegenzuhalten, dass das Gehör der Antragstellerin im Ablehnungsverfahren nicht verletzt wurde, war sie es doch selbst, die den Ablehnungsantrag stellte. Das Verfahren vor dem Bezirksgericht Tulln zur Prüfung, ob für sie ein Sachwalter zu bestellen ist, ist noch nicht bis zur Erstanhörung der Antragstellerin gediehen, weil sie den betreffenden Ladungen nicht Folge leistete, weshalb auch noch kein Beschluss im Sinn des Paragraph 238, AußStrG gefasst wurde. Der Vorwurf, die mit den bisherigen Ablehnungsanträgen der Antragstellerin befassten Richter des Landesgerichtes St. Pölten hätten einen Verstoß der zuständigen Pflegschaftsrichterin gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht anerkannt und duldeten den rechtsmissbräuchlichen Zustand, ist daher unberechtigt. Entgegen ihrem Vorbringen im vorliegenden Ablehnungsverfahren wurde die Antragstellerin im Beschluss vom 18. 5. 2001 auch nicht der Lüge bezichtigt. Die Ausführungen in der Beschlussbegründung, die Antragstellerin selbst leugne es, den im Pflegschaftsverfahren gefassten Beschluss auf Abweisung ihres Einstellungsantrages erhalten zu haben, erweist sich im Zusammenhang mit der übrigen Beschlussbegründung als wertfrei. Damit wurde nur zum Ausdruck gebracht, dass die Antragstellerin behauptet habe, den Beschluss nicht erhalten zu haben, was ohnehin nicht als erwiesen angenommen wurde.

Im Übrigen bildet weder die angebliche Unrichtigkeit einer vom abgelehnten Richter gefällten Entscheidung noch das Vertreten einer bestimmten Rechtsmeinung oder ein Verfahrensverstoß einen Ablehnungsgrund, sofern daraus nicht auf eine mangelnde Objektivität des Richters geschlossen werden kann. Die vermeintliche Unrichtigkeit einer vom abgelehnten Richter gefällten Entscheidung ist nämlich durch die Rechtsmittelinstanz überprüfbar und keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens (RIS-Justiz RS0045916). Von der Möglichkeit der Erhebung von Rechtsmitteln gegen die einzelnen Entscheidungen über die Ablehnungsanträge hat die Antragstellerin ohnehin Gebrauch gemacht. Gründe dafür, dass die konkret abgelehnten Richter des Landesgerichtes St. Pölten zu einer sachlichen Beurteilung unfähig oder sonst irgendwie behindert wären, eine sachliche Entscheidung zu treffen, vermochte die Antragstellerin nicht aufzuzeigen.

Anmerkung

E63842 06A02741

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00274.01I.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20011129_OGH0002_0060OB00274_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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