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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AWG 2002 §37 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des Mag. P K in Wien, vertreten durch Dr. Udo Elsner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14/21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. September 2006, Zl. UVS- 06/27/2348/2006/6, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid, der in Ansehung seines Spruchpunktes II. mangels Anfechtung unberührt bleibt, wird im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht - sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht - im Wesentlichen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/07/0151, zu Grunde lag.
Es war daher auch der vorliegend angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im angefochtenen Umfang aufzuheben, wobei - wie im vorzitierten Beschwerdeverfahren - von der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 22. Februar 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070152.X00Im RIS seit
12.04.2007