TE OGH 2001/12/6 2Ob272/01s

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Veröffentlicht am 06.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Verkehrsbetriebe, nunmehr W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Dr. Oswald Karminski-Pielsticker, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 666.132,48 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 5. September 2001, GZ 14 R 86/01x-141, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Richtig ist, dass der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen hat, dass in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Nachteil als positiver Schaden eingetreten ist (verstärkter Senat 1 Ob 315/97y = SZ 71/56). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den Ersatz sogenannter Reservehaltungskosten (Vorsorgekosten) begehrt. Zu diesen gehört auch die Verzinsung des eingesetzten Kapitals (8 Ob 71/86 = SZ 60/65), die im - vom Erstgericht übernommenen - Sachverständigengutachten nach betriebswirtschaftlichen Kriterien berechnet wurde. Da diese Verzinsung vom Begehren auf Ersatz der Reservehaltungskosten in bestimmter kalkulatorischer Höhe ohnehin mitumfasst ist, musste die klagende Partei hiezu kein gesondertes Vorbringen erstatten.

2.) In 2 Ob 54/95 = ecolex1997, 81 (zust Ch. Huber 77) wurde es unter Berufung auf Ch. Huber, Fragen der Schadensberechnung 420 f, abgelehnt, in der Höhe des Verdienstes, der wegen des Ausfalles bei Nichteinsatz eines Reservefahrzeuges entgangen wäre, die Grenze des Ersatzes von Vorsorgekosten zu sehen. Eine solche Grenze sei in den Kosten der Bereitstellung vergleichbarer Fahrzeuge zu erblicken. Das vorliegende Rechtsmittel enthält kein neues Argument, das Anlass für eine nochmalige Überprüfung der in 2 Ob 54/95 erfolgten Aussage zu den Grenzen der Ersatzpflicht bieten würde. Auch diese Entscheidung ging im Übrigen von den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag aus und hat der älteren Rechtsprechung lediglich den Gedanken einer Begrenzung aus schadenersatzrechtlichen Überlegungen hinzugefügt. Ein klarer und überwiegender Vorteil des Schädigers wäre nämlich nicht mehr gegeben, wenn seine Ersatzpflicht nach Schadenersatzrecht geringer wäre.

3.) Die im Rechtsmittel zitierten Ausführungen des Sachverständigen, wonach zufolge einer Verbandsempfehlung aus dem Jahr 1968 nur die Hälfte der Abschreibung bei den Reservehaltungskosten anzusetzen wäre, wurden vom Erstgericht nicht übernommen. Demgegenüber entspricht es der Judikatur, dass die gesamte Abschreibung für Abnutzung bei Berechnung der Vorsorgekosten zu berücksichtigen ist; eine Differenzierung zwischen alters-und betriebsbedingtem Wertverlust hat danach nicht zu erfolgen (SZ 60/65).

Textnummer

E64040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00272.01S.1206.000

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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