Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Blazenko D*****, vertreten durch Dr. Stefan Holter, Rechtsanwalt in Grieskirchen, gegen die beklagten Parteien 1.) Günther Z***** , 2.) B***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen S 83.421,-- sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 5. März 2001, GZ 21 R 11/01v-19, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 27. Oktober 2000, GZ 3 C 412/99a-13, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.041,34 (darin S 840,22 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Erstbeklagte versuchte unter Mithilfe des Klägers, sein Pferd, das auf einem nicht befestigten Waldweg in einem Schlammloch eingesunken war, mit Hilfe eines Abschleppseiles mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW hochzuheben und herauszuziehen. Dabei löste sich der Karabiner des Abschleppseiles vom Halfter des Pferdes und traf den Kläger am Handrücken. Der Kläger erlitt dadurch schwere Verletzungen.
In seiner Klage begehrte der Kläger von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von S 83.421,-- sA (Schmerzengeld, Spesen und Fahrtkosten) sowie die Feststellung der Haftung für künftige unfallskausale Schäden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und gab dem Zahlungsbegehren mit S 40.710,50 sA und dem Feststellungsbegehren mit einer Quote von 50 % statt; das Mehrbegehren wies es ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 52.000,-- nicht aber S 260.000,-- übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine höchstgerichtliche Judikatur zu einem auch nur im entferntesten vergleichbaren Sachverhalt nicht vorgefunden habe werden können und es sich um die Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung handle, ob ein derartiges Unfallsgeschehen als Betriebsunfall im Sinne des § 1 EKHG zu werten sei und ob bei einem - auf Grund eines nicht auszuschließenden technischen Mangels - Reißen bzw Lösen eines Abschleppseiles bei einem Bergemanöver ein "Versagen der Verrichtungen" im Sinne des § 9 Abs 1 EKHG angenommen werden könne.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und gab dem Zahlungsbegehren mit S 40.710,50 sA und dem Feststellungsbegehren mit einer Quote von 50 % statt; das Mehrbegehren wies es ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 52.000,-- nicht aber S 260.000,-- übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine höchstgerichtliche Judikatur zu einem auch nur im entferntesten vergleichbaren Sachverhalt nicht vorgefunden habe werden können und es sich um die Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung handle, ob ein derartiges Unfallsgeschehen als Betriebsunfall im Sinne des Paragraph eins, EKHG zu werten sei und ob bei einem - auf Grund eines nicht auszuschließenden technischen Mangels - Reißen bzw Lösen eines Abschleppseiles bei einem Bergemanöver ein "Versagen der Verrichtungen" im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, EKHG angenommen werden könne.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der Beklagten; das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Schadenseintritt "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 1 EKHG sind durch die ständige Rechtsprechung gedeckt (RIS-Justiz RS0022640, RS0022592). Auch zur Haftung des Halters eines abschleppenden Fahrzeuges für einen bei einem Abschleppmanöver entstandenen Unfall existiert Judikatur des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0058334; vgl Apathy, EKHG § 1 Rz 38 mwN; Schauer in Schwimann, ABGB VIII2 § 1 EKHG Rz 38 mwN). Dass der Erstbeklagte, als sich der Karabiner des Abschleppseiles löste, nicht ein anderes Kraftfahrzeug abschleppte, sondern sein Pferd aus einem Schlammloch herausziehen wollte, macht hiebei keinen grundsätzlichen Unterschied. Auch hier hat sich die Betriebsgefahr des abschleppenden Fahrzeuges verwirklicht, dessen Motorkraft eingesetzt wurde, um es selbst und das angehängte Pferd zu bewegen. Die Bejahung eines Betriebsunfalles im Sinne des § 1 EKHG hält sich somit im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes; diese Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung (vgl 2 Ob 301/98y). Selbst der Umstand, dass ein derart ungewöhnlicher Sachverhalt noch nicht judiziert wurde, führt noch nicht zur Annahme einer erheblichen Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0107773).Die allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Schadenseintritt "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeuges im Sinne des Paragraph eins, EKHG sind durch die ständige Rechtsprechung gedeckt (RIS-Justiz RS0022640, RS0022592). Auch zur Haftung des Halters eines abschleppenden Fahrzeuges für einen bei einem Abschleppmanöver entstandenen Unfall existiert Judikatur des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0058334; vergleiche Apathy, EKHG Paragraph eins, Rz 38 mwN; Schauer in Schwimann, ABGB VIII2 Paragraph eins, EKHG Rz 38 mwN). Dass der Erstbeklagte, als sich der Karabiner des Abschleppseiles löste, nicht ein anderes Kraftfahrzeug abschleppte, sondern sein Pferd aus einem Schlammloch herausziehen wollte, macht hiebei keinen grundsätzlichen Unterschied. Auch hier hat sich die Betriebsgefahr des abschleppenden Fahrzeuges verwirklicht, dessen Motorkraft eingesetzt wurde, um es selbst und das angehängte Pferd zu bewegen. Die Bejahung eines Betriebsunfalles im Sinne des Paragraph eins, EKHG hält sich somit im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes; diese Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung vergleiche 2 Ob 301/98y). Selbst der Umstand, dass ein derart ungewöhnlicher Sachverhalt noch nicht judiziert wurde, führt noch nicht zur Annahme einer erheblichen Rechtsfrage vergleiche RIS-Justiz RS0107773).
Desgleichen hängt auch der Umfang der gemäß § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0111708). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den Entlastungsbeweis gemäß § 9 EKHG als gescheitert angesehen hat, so liegt darin schon deshalb keine Überschreitung der Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes, weil ein "idealer" Verkehrsteilnehmer die Annäherung des Klägers (der ein unter dem Fahrzeug befindliches Holz entfernen wollte) auf einer Wegstrecke von ca 3 bis 5 m bei Blick Richtung Pferd bemerkt und durch sofortiges Stehenbleiben die Spannung des Seiles vermindert hätte. War das Ereignis aber gar nicht unabwendbar, so kann es auf sich beruhen, ob es sich hier um einen Fehler in der Beschaffenheit oder um ein Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 9 Abs 1 EKHG handelte.Desgleichen hängt auch der Umfang der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gebotenen Sorgfalt regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0111708). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den Entlastungsbeweis gemäß Paragraph 9, EKHG als gescheitert angesehen hat, so liegt darin schon deshalb keine Überschreitung der Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes, weil ein "idealer" Verkehrsteilnehmer die Annäherung des Klägers (der ein unter dem Fahrzeug befindliches Holz entfernen wollte) auf einer Wegstrecke von ca 3 bis 5 m bei Blick Richtung Pferd bemerkt und durch sofortiges Stehenbleiben die Spannung des Seiles vermindert hätte. War das Ereignis aber gar nicht unabwendbar, so kann es auf sich beruhen, ob es sich hier um einen Fehler in der Beschaffenheit oder um ein Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeuges im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, EKHG handelte.
Auch in der Revision wird keine (sonstige) erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt: Adäquitätsprüfungen sind nur dann revisibel, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruht (RIS-Justiz RS0110361). Eine solche liegt hier aber nicht vor. Gleiches gilt auch im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensteilung (RIS-Justiz RS0087606). Schließlich liegt auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Auch in der Revision wird keine (sonstige) erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt: Adäquitätsprüfungen sind nur dann revisibel, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruht (RIS-Justiz RS0110361). Eine solche liegt hier aber nicht vor. Gleiches gilt auch im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensteilung (RIS-Justiz RS0087606). Schließlich liegt auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Anmerkung
E64043 2Ob309.01gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00309.01G.1206.000Dokumentnummer
JJT_20011206_OGH0002_0020OB00309_01G0000_000