TE OGH 2001/12/6 12Os93/01

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Veröffentlicht am 06.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jonathan Z***** wegen des Verbrechens nach §§ 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG und 12 zweiter Fall StGB, AZ 4b SVr 2466/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. September 2001, AZ 23 Bs 322/01 (= ON 126), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jonathan Z***** wegen des Verbrechens nach Paragraphen 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und 12 zweiter Fall StGB, AZ 4b SVr 2466/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. September 2001, AZ 23 Bs 322/01 (= ON 126), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Jonathan Z***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Dem seit 29. März 2000 in Untersuchungshaft angehaltenen Jonathan Z***** liegt laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Juli 2000 (ON 68) zur Last, im Dezember 1999 und März 2000 in Wien (in zwei Angriffen - richtig:) die Verbrechen nach § 28 Abs 2, Abs 4 Z 3 SMG als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB mit Beziehung auf jeweils rund 2 kg Kokain, somit auf ein Suchtgift, dessen Menge jeweils das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmachte, begangen zu haben, indem er jeweils die gesondert verfolgte, in Frankreich inhaftierte Claudia S***** zur Ausführung der Taten bestimmte.Dem seit 29. März 2000 in Untersuchungshaft angehaltenen Jonathan Z***** liegt laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Juli 2000 (ON 68) zur Last, im Dezember 1999 und März 2000 in Wien (in zwei Angriffen - richtig:) die Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB mit Beziehung auf jeweils rund 2 kg Kokain, somit auf ein Suchtgift, dessen Menge jeweils das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmachte, begangen zu haben, indem er jeweils die gesondert verfolgte, in Frankreich inhaftierte Claudia S***** zur Ausführung der Taten bestimmte.

In der Hauptverhandlung am 19. Oktober 2000 stellte der Angeklagte den (in der Hauptverhandlung am 11. Jänner 2001 wiederholten - ON 99) Antrag auf Überstellung der Zeugin Claudia S*****, die in Frankreich, im Rechtshilfeweg vernommen, angegeben hatte, vom Angeklagten zu den inkriminierten Taten bestimmt worden zu sein, nach Wien und auf deren zeugenschaftliche Vernehmung vor dem erkennenden Senat. Dem im Sinne dieses Antrages an das französische Justizministerium gerichteten Rechtshilfeersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. November 2000 (ON 87) konnte seitens der französischen Behörden nicht entsprochen werden, weil die Zeugin die Zustimmung zur zeitweiligen Überstellung nach Österreich verweigerte (Mitteilung des französischen Justizministeriums vom 11. April 2001, eingelangt beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 13. April 2001 - ON 111). Am 2. Mai 2001 richtete das Landesgericht für Strafsachen Wien ein weiteres Rechtshilfeersuchen an das französische Justizministerium mit dem Ziel der Vernehmung der Zeugin S***** mittels Videokonferenz oder Bildtelefon (ON 113 iVm ON 118), auf das derzeit noch keine Reaktion der französischen Behörden vorliegt.In der Hauptverhandlung am 19. Oktober 2000 stellte der Angeklagte den (in der Hauptverhandlung am 11. Jänner 2001 wiederholten - ON 99) Antrag auf Überstellung der Zeugin Claudia S*****, die in Frankreich, im Rechtshilfeweg vernommen, angegeben hatte, vom Angeklagten zu den inkriminierten Taten bestimmt worden zu sein, nach Wien und auf deren zeugenschaftliche Vernehmung vor dem erkennenden Senat. Dem im Sinne dieses Antrages an das französische Justizministerium gerichteten Rechtshilfeersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. November 2000 (ON 87) konnte seitens der französischen Behörden nicht entsprochen werden, weil die Zeugin die Zustimmung zur zeitweiligen Überstellung nach Österreich verweigerte (Mitteilung des französischen Justizministeriums vom 11. April 2001, eingelangt beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 13. April 2001 - ON 111). Am 2. Mai 2001 richtete das Landesgericht für Strafsachen Wien ein weiteres Rechtshilfeersuchen an das französische Justizministerium mit dem Ziel der Vernehmung der Zeugin S***** mittels Videokonferenz oder Bildtelefon (ON 113 in Verbindung mit ON 118), auf das derzeit noch keine Reaktion der französischen Behörden vorliegt.

Der Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, mit dem seine Anhaltung in Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO fortzusetzen ist (ON 113), gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss keine Folge. Der dagegen erhobenen, allein ungerechtfertigte Verzögerungen sowie die Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer problematisierenden Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, mit dem seine Anhaltung in Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a, StPO fortzusetzen ist (ON 113), gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss keine Folge. Der dagegen erhobenen, allein ungerechtfertigte Verzögerungen sowie die Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer problematisierenden Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Angesichts der laut Anklagevorwurf aktuellen Strafdrohung des § 28 Abs 4 SMG von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (die zwischenzeitige Verurteilung des Beschwerdeführers in Abwesenheit durch das Tribunal de Grande Instance de Bobigny am 23. Jänner 2001 zu acht Jahren Freiheitsstrafe wegen des tatzeitmäßig mit "März 2000" determinierten Anklagefaktums steht nach den Bestimmungen des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der doppelten Strafverfolgung, BGBl III 2000/1 nicht entgegen), weiters der tatverfangenen Suchtgiftmengen sowie der vom Oberlandesgericht zutreffend betonten - professionellen Suchtgifthandel im großen Stil indizierenden - Tatmodalitäten, kann von einer Unverhältnismäßigkeit der rund zwanzig Monate dauernden, bei realitätsbezogener Betrachtung nicht durch gelindere Mittel substituierbaren Untersuchungshaft keine Rede sein. Dies hat auch aus der Sicht grundsätzlich vorweg unbeachtlicher (im vorliegenden Fall derzeit schon mangels verhängter Sanktion von nicht absehbaren Faktoren abhängiger) bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu gelten (13 Os 81/01; 15 Os 110/00). Schon deshalb haben die Ausführungen zur vermeintlichen Verzögerung der Finalisierung des Verfahrens, die nur dann beachtlich sind, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führt (Hager/Holzweber GRBG § 1 E 27), auf sich zu beruhen.Angesichts der laut Anklagevorwurf aktuellen Strafdrohung des Paragraph 28, Absatz 4, SMG von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (die zwischenzeitige Verurteilung des Beschwerdeführers in Abwesenheit durch das Tribunal de Grande Instance de Bobigny am 23. Jänner 2001 zu acht Jahren Freiheitsstrafe wegen des tatzeitmäßig mit "März 2000" determinierten Anklagefaktums steht nach den Bestimmungen des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der doppelten Strafverfolgung, BGBl römisch III 2000/1 nicht entgegen), weiters der tatverfangenen Suchtgiftmengen sowie der vom Oberlandesgericht zutreffend betonten - professionellen Suchtgifthandel im großen Stil indizierenden - Tatmodalitäten, kann von einer Unverhältnismäßigkeit der rund zwanzig Monate dauernden, bei realitätsbezogener Betrachtung nicht durch gelindere Mittel substituierbaren Untersuchungshaft keine Rede sein. Dies hat auch aus der Sicht grundsätzlich vorweg unbeachtlicher (im vorliegenden Fall derzeit schon mangels verhängter Sanktion von nicht absehbaren Faktoren abhängiger) bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu gelten (13 Os 81/01; 15 Os 110/00). Schon deshalb haben die Ausführungen zur vermeintlichen Verzögerung der Finalisierung des Verfahrens, die nur dann beachtlich sind, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führt (Hager/Holzweber GRBG Paragraph eins, E 27), auf sich zu beruhen.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher abzuweisen.

Anmerkung

E64188 12Os93.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00093.01.1206.000

Dokumentnummer

JJT_20011206_OGH0002_0120OS00093_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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