TE OGH 2001/12/6 2Ob312/01y

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Veröffentlicht am 06.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Andreas A***** als Sachwalter der Gläubiger im Konkurs über das Vermögen der C***** GmbH, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei D***** AG, ***** , vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 659.873,60 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. September 2001, GZ 4 R 151/01g-65, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Beklagtenvertreter am 12. Oktober 2001 zugestellt. Am 9. November 2001, dem letzten Tag der Revisionsfrist, wurde die an den Obersten Gerichtshof gerichtete außerordentliche Revision der beklagten Partei zur Post gegeben. Auf der Revisionsschrift ist die Adresse "Oberlandesgericht Wien, Schmerlingplatz 10-11, A 1016 Wien" angegeben. Das Schriftstück langte am 12. November 2001 beim Oberlandesgericht Wien ein, beim Handelsgericht Wien hingegen erst am 16. November 2001.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 505 Abs 1 ZPO wird die Revision durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Prozessgericht erster Instanz erhoben. Gemäß § 89 Abs 1 GOG werden bei gesetzlichen Fristen, die einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offenstehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet; dies allerdings nur dann, wenn das Poststück an das zuständige Gericht adressiert war. Eine unrichtige Adressierung schließt die Anwendung des § 89 GOG generell aus; in einem solchen Fall ist die Frist nur dann gewahrt, wenn ungeachtet der unrichtigen Adressierung der Schriftsatz noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (SZ 60/192; EvBl 1995/90; RZ 1990/109; Kodek in Rechberger ZPO2 vor § 461, Rz 7).Nach Paragraph 505, Absatz eins, ZPO wird die Revision durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Prozessgericht erster Instanz erhoben. Gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GOG werden bei gesetzlichen Fristen, die einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offenstehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet; dies allerdings nur dann, wenn das Poststück an das zuständige Gericht adressiert war. Eine unrichtige Adressierung schließt die Anwendung des Paragraph 89, GOG generell aus; in einem solchen Fall ist die Frist nur dann gewahrt, wenn ungeachtet der unrichtigen Adressierung der Schriftsatz noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (SZ 60/192; EvBl 1995/90; RZ 1990/109; Kodek in Rechberger ZPO2 vor Paragraph 461,, Rz 7).

Wegen der unrichtigen Bezeichnung des Prozessgerichtes erster Instanz und der Angabe einer unrichtigen Anschrift langte die Revision erst nach Ablauf der Revisionsfrist beim Erstgericht ein, weshalb sie als verspätet zurückzuweisen war.

Anmerkung

E64130 2Ob312.01y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00312.01Y.1206.000

Dokumentnummer

JJT_20011206_OGH0002_0020OB00312_01Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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