Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Johannes P*****, Rechtsanwalt, ***** gegen die beklagte Partei Dr. Ulrike Christine W*****, Rechtsanwältin, ***** vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 434.137,73 sA, über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 5. Juni 2001, GZ 15 R 66/01p-14, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8. Februar 2001, GZ 21 Cg 24/00d-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 21.547,80 (darin enthalten S 3.591,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Lisbeth F***** war Eigentümerin einer Liegenschaft in W***** S*****, die sie von ihrem im Jahr 1989 verstorbenen Vater geerbt hatte. Dieser hatte den Kläger bevollmächtigt, ihn in einem, die Liegenschaft betreffenden, im Zusammenhang mit der Errichtung einer Wohnhausanlage auf einem benachbarten Grundstück durchgeführten, baubehördlichen Verfahren anwaltlich zu vertreten. Mit Notariatsakt vom 30. 11. 1990 schenkte Lisbeth F***** ihrem Ehemann Dr. Herbert F***** einen Hälfteanteil an der Liegenschaft; eine Verbücherung wurde allerdings nicht vorgenommen. Später wurde die Liegenschaft verkauft.
Anwaltlich durch die Beklagte vertreten, nahmen Lisbeth und Dr. Herbert F***** (im Folgenden Ehegatten bzw Ehefrau und Ehemann genannt) den Kläger im "Vorprozess" zu 22 Cg 167/95f des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wegen (zuletzt) S 2,750.750,- aus dem Titel des Schadenersatzes mit der wesentlichen Begründung in Anspruch, der Kläger (dort Beklagter) habe es, da er nicht entsprechend seiner anwaltlichen Pflichten für seinen Mandanten eingeschritten sei, zu vertreten, dass die Liegenschaft an Wert verloren habe. Dadurch seien sie, die Ehegatten, als Rechtsnachfolger des Voreigentümers im Ausmaß des begehrten Betrages geschädigt. Ein Vorbringen, dass die Ehefrau den behaupteten, ihr von ihrem Vater vererbten Schadenersatzanspruch ganz oder teilweise dem Ehemann abgetreten hätte, wurde nicht erstattet.
Der Kläger wendete im Vorprozess ein, die Klage sei nicht schlüssig. Er habe nur den Vater der Ehefrau, nicht aber die Ehegatten vertreten. Die Vertretung habe sich vereinbarungsgemäß auf Verfahren vor den öffentlichen Gerichtshöfen beschränkt, die für den Mandanten durchaus positiv geendet hätten.
Ausgehend ua von der Wahrannahme, dass Lisbeth F***** dem Kläger keinen Auftrag erteilt habe, eine Umwidmung der Liegenschaft zu erreichen, wurde das Klagebegehren abgewiesen; die Ehegatten wurden rechtskräftig schuldig erkannt, dem Kläger zur ungeteilten Hand S 434.137,73 an Verfahrenskosten zu ersetzen.
Da sie dieser Kostenersatzpflicht nicht nachkamen, führte der Kläger gegen sie Exekution. Ua pfändete er schließlich die den Ehegatten seiner Ansicht nach gegen die Beklagte wegen schlechter Prozessvertretung entstandenen Schadenersatzansprüche, die ihm mit dem betreffenden Beschluss des Bezirksgerichtes Stockerau vom 16. 2. 2000 auch überwiesen wurden.
Unter Berufung auf den damit erfolgten Übergang der Schadenersatzansprüche an ihn begehrte der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklagten S 434.137,73 sA und brachte dazu, soweit noch wesentlich, vor, die Beklagte hätte die Ehegatten pflichtgemäß davon abhalten müssen, den von vornherein völlig aussichtslosen Rechtsstreit gegen ihn zu führen. Da kein hinreichender Anhaltspunkt dafür bestanden habe, dass allfällige Schadenersatzansprüche des Vaters der Ehefrau (auch) auf den Ehemann übergegangen seien, hätte sie jedenfalls diesen auf die Aussichtslosigkeit seiner Prozessführung hinweisen müssen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Schadenersatzansprüche der Ehegatten gegen sie seien nicht entstanden. Sie habe die Klage im Vorprozess gestützt auf Informationen der Ehegatten eingebracht, wonach die Tätigkeit des Klägers für den Vater von Lisbeth F***** nicht dessen Interessen entsprochen habe, wodurch es zu einer erheblichen Schädigung gekommen sei. Der Umstand, dass sie von den Ehegatten F***** über den Umfang der vom Vater der Ehefrau dem Kläger erteilten Vollmacht unrichtig informiert worden sei, könne ihr nicht als Kunstfehler angelastet werden. Auf Chancen und potentiell negative Folgen des Rechtsstreits habe sie ihre Mandanten ohnehin hingewiesen. Die Klage sei auch nicht etwa wegen fehlender Aktivlegitimation des Ehemanns abgewiesen worden, sodass eine allenfalls unterlassene Belehrung in dieser Richtung für den Schadenseintritt nicht kausal gewesen sei. Im Übrigen habe die Ehefrau ihrem Ehemann im Zusammenhang mit der Schenkung der Liegenschaftshälfte nicht nur das Eigentumsrecht übertragen, sondern ihm gleichzeitig alle Rechte und Pflichten einräumen wollen, die sich nur irgendwie auf die Liegenschaft beziehen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte ua noch fest:
Eine Vereinbarung, wonach die Ehefrau dem Ehemann allfällige Ansprüche, die ihr oder ihrem verstorbenen Vater aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kläger erwachsen wären, abtrete, wurde zu keiner Zeit getroffen. Keiner der Ehegatten hatte der Beklagten vor Einbringung der Klage im Vorprozess oder während des Vorprozesses die Information erteilt, dass eine solche Abtretung stattgefunden habe. Die Beklagte hat dem Ehemann vor Klagseinbringung oder während des Prozesses nicht zu verstehen gegeben, dass er zur Geltendmachung der behaupteten Schadenersatzansprüche nicht aktiv legitimiert sei. Sie machte ihn nur auf die allgemeinen Prozessrisiken aufmerksam und erklärte ihm, dass er aufgrund der Schenkung der Liegenschaftshälfte als Mitkläger auftreten könne. Ohne diese Erklärung wäre der Ehemann nicht als Kläger aufgetreten. Er hatte der Beklagten vor Klagseinbringung mitgeteilt, dass der nunmehrige Kläger vom Vater der Ehefrau beauftragt gewesen sei, seine Interessen im Bauverfahren zu vertreten und eine Widmung der Liegenschaft in Bauland zu erreichen. Der Ehemann zeigte der Beklagten dabei auch die vom Vater der Ehefrau dem Kläger erteilte Vollmacht.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht dazu im Wesentlichen aus, die beklagte Rechtsanwältin hätte den Ehemann darüber aufzuklären gehabt, dass ihm ein eigener Anspruch gegen den nunmehrigen Kläger nicht zustehe; Anhaltspunkte für einen Erwerb eines derartigen Anspruchs seien nicht vorgelegen. Ein derartiger (Schadenersatz)Anspruch wäre insbesondere nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer übergegangen. Hätte die Beklagte den Ehemann aufgeklärt, wäre dieser im Vorprozess nicht als Kläger aufgetreten und dem Kläger nicht kostenersatzpflichtig geworden. Da schon die Verursachung einer Verbindlichkeit Schadenszufügung sei und grundsätzlich schadenersatzpflichtig mache, sei ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte entstanden. Die Frage, ob in Fällen, in welchen der Schaden in einer bisher unbeglichenen Solidarschuld mehrerer bestehe, der Anspruch auf Rückersatz nicht ausschließlich als Gesamthandforderung beider Verpflichteter geltend zu machen sei, könne auf sich beruhen, da der Kläger hier in einer Person die Ansprüche beider Ehegatten geltend mache und im Übrigen auch ("zufällig") Gläubiger jener Solidarverpflichtung der Ehegatten sei, sodass bei einer Zahlung der Beklagten an den Kläger die Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche ausgeschlossen sei. Ein Schadenersatzanspruch der Ehefrau gegen die Beklagte sei deshalb nicht (mehr) zu prüfen, im Übrigen aber zu bejahen, weil der Beklagten ein weiterer Kunstfehler vorzuwerfen sei. Bedenkend, dass der Klagsanspruch im Vorprozess auf der (unrichtigen) Tatsachenannahme beruht habe, der Kläger sei vom Vater der Ehefrau beauftragt worden, eine (günstigere) Bauwidmung für das Grundstück zu erreichen, hätte die Beklagte diesbezüglich nähere Erkundigungen einzuholen gehabt. Beispielsweise durch eine ihr zumutbare Kontaktaufnahme mit dem nunmehrigen Kläger hätte sie vom Fehlen eines entsprechenden Auftrags Kenntnis erlangt.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Schreiben vom 18. 9. 2000, Beilage 8, sei in keiner Weise geeignet, Bedenken gegen die von der Beklagten bekämpfte erstgerichtliche Feststellung zu erwecken, wonach eine Abtretung der gegenständlichen Schadenersatzforderung durch die Ehefrau an den Ehemann nicht erfolgte. Im genannten Schreiben werde nämlich bloß dargelegt, dass die übereinstimmende Absicht beider Eheleute bestanden habe, eine fruchtbringende Verwertung der Liegenschaft vorzunehmen. Aus diesem Grunde habe die Ehefrau ihrem Mann nicht nur das bloße Eigentumsrecht an der Liegenschaft übertragen, sondern ihm gleichzeitig alle Rechte und Pflichten einräumen wollen, die sich nur irgendwie auf die Liegenschaft bezogen hätten. Mit dieser Formulierung sei offenbar gemeint gewesen, dass der Ehemann in die dingliche Rechtsstellung - einschließlich aller verwaltungsrechtlichen Befugnisse - eintreten sollte, um als "Eigentümer" gegenüber Behörden und Vertragspartnern agieren zu können.
Ausgehend daher von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt komme auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zu. Der Rechtsanwalt sei verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten und das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergäben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie ua Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten. Welche konkreten Pflichten aus den von der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätzen abzuleiten seien, richte sich immer nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Einzelfalles. Dabei dürften die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden. Eine Überspannung der Sorgfaltspflicht der Beklagten würde es aber darstellen, von der Beklagten zu verlangen, die ihr von ihren Mandanten erteilte Information zu hinterfragen bzw zu überprüfen. Ein Rechtsanwalt dürfe sich grundsätzlich, wenn er nicht gegenteilige Anhaltspunkte habe, auf die ihm von seinem Mandanten erteilte Information verlassen. Ausgehend von der Richtigkeit der ihr vom Ehemann erteilten Informationen, könne entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Beteiligung des Vaters der Ehefrau im Flächenwidmungsverfahren keine Wertsteigerung der Liegenschaft bewirken hätte können. Allein aus rechtlicher Sicht habe der Beklagten daher der von den Ehegatten gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf, durch seine Untätigkeit die Möglichkeit einer Widmungsverbesserung versäumt zu haben, nicht von vorneherein fragwürdig oder gar aussichtslos erscheinen müssen. Übrig bleibe daher der - vom Erstgericht zutreffend primär aufgegriffene - Vorwurf, der Beklagten hätte auffallen müssen, dass dem Zweitkläger im Vorprozess die Aktivlegitimation für die geltend gemachten Schadenersatzansprüche gefehlt habe. Da keinerlei Anhaltspunkt für eine Abtretung von Schadenersatzansprüchen an den Ehemann vorgelegen sei und eine Rechtsansicht des Inhalts, dass derartige Schadenersatzansprüche mit Übertragung der Liegenschaft (bzw eines Teils davon) ohne weiteres auf den Erwerber übergingen, ganz unvertretbar sei, sei der Beklagten jedenfalls insoweit ein schwerer Beratungsfehler vorzuwerfen. Darüber hinaus stehe sogar fest, dass der Ehemann mangels grundbücherlicher Durchführung des Schenkungsvertrages niemals Eigentümer der Liegenschaftshälfte war, was die Beklagte ebenfalls unberücksichtigt gelassen habe. Sie habe daher dem Ehemann - gegenüber der Ehefrau liege, wie dargelegt, ein Fehlverhalten nicht vor - jenen Schaden zu ersetzen, der diesem durch den unterlassenen Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seiner Klagsführung entstanden sei. Einem Rechtsirrtum unterliege die Beklagte, wenn sie den Kausalzusammenhang zwischen ihrem Beratungsfehler und dem entstandenen Schaden in Zweifel ziehe. Zu fragen sei, wie sich die Geschehnisse aller Wahrscheinlichkeit nach entwickelt hätten, wenn sie pflichtgemäß vorgegangen wäre. Da feststehe, dass der Ehemann bei ordnungsgemäßer Belehrung über die Aussichtslosigkeit der Klagsführung von einer Prozessbeteiligung Abstand genommen hätte, habe die Beklagte durch ihren Beratungsfehler seine Kostenersatzverbindlichkeit (in adäquater Weise) verschuldet. Keine Bedeutung komme daher auch dem Umstand zu, dass in der Entscheidung des Vorprozesses die mangelnde aktive Klagslegitimation des Ehemanns nicht erwähnt und zur Begründung (der Klagsabweisung auch hinsichtlich des Ehemanns) lediglich der Umstand herangezogen wurde, dass dem dort beklagten Kläger mangels entsprechenden Auftrags kein Vertretungsfehler vorzuwerfen gewesen sei.
Da also die Beklagte verpflichtet sei, den dem Ehemann entstandenen Schaden zu ersetzen, wogegen ein (vom Kläger ebenfalls geltend gemachter) Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber der Ehefrau nicht bestehe, stelle sich die Frage, ob sich der (auf den Kläger übergegangene) Schadenersatzanspruch des Ehemanns - ungeachtet der solidarischen Mithaftung der Ehefrau - auf den gesamten, dem Kläger als Prozessgegner zu ersetzenden Kostenbetrag erstrecke. Es entspreche ganz herrschender Lehre und Judikatur, dass ein Vermögensschaden bereits durch das Entstehen einer Verbindlichkeit eintrete. Der Geschädigte könne vom Schädiger verlangen, dass ihn dieser - durch Zahlung - von dieser Verbindlichkeit befreie. Auch wenn im vorliegenden Fall der dem Ehemann in haftungsbegründender Weise zugefügte Vermögensnachteil in einer solidarischen Kostenersatzpflicht bestehe, ändere dies doch nichts daran, dass der Ehemann seinem Gläubiger gegenüber für den vollen Betrag hafte und anteiligen Regress erst nach Zahlung geltend machen könne. Der im Vermögen des Ehemanns durch die entstandene Kostenersatzverbindlichkeit eingetretene Schaden sei damit erst mit vollständiger Begleichung getilgt, sodass er (bzw nun der Kläger) von der Beklagten auch die Zahlung des gesamten Prozesskostenbetrages verlangen könne. Um jedoch einen ungerechtfertigten Vorteil zu vermeiden, werde man davon ausgehen müssen, dass gleichzeitig mit Tilgung der Verbindlichkeit durch die Beklagte jener Rückgriffsanspruch, der an sich dem Solidarschuldner gegenüber dem Mitverpflichteten erwachse, in sinngemäßer Anwendung des § 1358 ABGB unmittelbar bei der Beklagten entstehe.Da also die Beklagte verpflichtet sei, den dem Ehemann entstandenen Schaden zu ersetzen, wogegen ein (vom Kläger ebenfalls geltend gemachter) Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber der Ehefrau nicht bestehe, stelle sich die Frage, ob sich der (auf den Kläger übergegangene) Schadenersatzanspruch des Ehemanns - ungeachtet der solidarischen Mithaftung der Ehefrau - auf den gesamten, dem Kläger als Prozessgegner zu ersetzenden Kostenbetrag erstrecke. Es entspreche ganz herrschender Lehre und Judikatur, dass ein Vermögensschaden bereits durch das Entstehen einer Verbindlichkeit eintrete. Der Geschädigte könne vom Schädiger verlangen, dass ihn dieser - durch Zahlung - von dieser Verbindlichkeit befreie. Auch wenn im vorliegenden Fall der dem Ehemann in haftungsbegründender Weise zugefügte Vermögensnachteil in einer solidarischen Kostenersatzpflicht bestehe, ändere dies doch nichts daran, dass der Ehemann seinem Gläubiger gegenüber für den vollen Betrag hafte und anteiligen Regress erst nach Zahlung geltend machen könne. Der im Vermögen des Ehemanns durch die entstandene Kostenersatzverbindlichkeit eingetretene Schaden sei damit erst mit vollständiger Begleichung getilgt, sodass er (bzw nun der Kläger) von der Beklagten auch die Zahlung des gesamten Prozesskostenbetrages verlangen könne. Um jedoch einen ungerechtfertigten Vorteil zu vermeiden, werde man davon ausgehen müssen, dass gleichzeitig mit Tilgung der Verbindlichkeit durch die Beklagte jener Rückgriffsanspruch, der an sich dem Solidarschuldner gegenüber dem Mitverpflichteten erwachse, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1358, ABGB unmittelbar bei der Beklagten entstehe.
Die ordentliche Revision sei gemäß § 502 Abs 1 ZPO für zulässig zu erklären gewesen, da zur Frage, ob ein durch Entstehen einer Verbindlichkeit Geschädigter auch dann den vollen Betrag als Schadenersatz geltend machen könne, wenn er an seine Gläubiger noch keine Bezahlung geleistet habe und dem Mitverpflichteten kein gleichartiger Schadenersatzanspruch zustehe, Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.Die ordentliche Revision sei gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für zulässig zu erklären gewesen, da zur Frage, ob ein durch Entstehen einer Verbindlichkeit Geschädigter auch dann den vollen Betrag als Schadenersatz geltend machen könne, wenn er an seine Gläubiger noch keine Bezahlung geleistet habe und dem Mitverpflichteten kein gleichartiger Schadenersatzanspruch zustehe, Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten, die unrichtige rechtliche Beurteilung der Rechtssache geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Der Kläger strebt mit seiner Revisionsbeantwortung die Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten oder die Bestätigung des Urteils der zweiten Instanz an.
Die Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hingegen für zutreffend erachtet, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie, bezugnehmend auf die Ausführungen der Revision, wie folgt zu ergänzen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO):Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hingegen für zutreffend erachtet, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie, bezugnehmend auf die Ausführungen der Revision, wie folgt zu ergänzen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO):
Die Richtigkeit der - mit der stRsp (RIS-Justiz RS0022568 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen) im Einklang stehenden - Ansicht der Vorinstanzen, dass schon die entstandene Verbindlichkeit einen Nachteil am Vermögen bedeutet und der Geschädigte vom Schädiger verlangen kann, dass er diesen Nachteil dadurch ausgleicht, dass er ihn (durch Zahlung) von der Verbindlichkeit befreit, wird von der Revisionswerberin ohnehin ausdrücklich eingeräumt. Der weiteren zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts, der dem Ehemann durch die gegenständliche Kostenersatzverbindlichkeit entstandene Schaden umfasse die gesamte Solidarschuld, da ein Regress an der mitverpflichteten Ehefrau erst nach Zahlung möglich sei, hält die Revisionswerberin lediglich entgegen, sie zum Ersatz der Gesamtverbindlichkeit des Ehemanns zu verpflichten, stelle eine unbillige Härte dar.
Dieser Einwand ist unberechtigt: Ausgehend davon, dass nach Zahlung der gesamten Solidarschuld die Beklagte, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, iSd § 1358 ABGB gegen die Ehefrau (da diese ja selbst keinen Schadenersatzanspruch gegen sie hat) ebenso einen Regressanspruch besitzt, wie dies beim Ehemann der Fall wäre, geht es letztlich (nur) um die Frage der Tragung des Risikos, den Regressanspruch mangels Leistungsfähigkeit der Regresspflichtigen nicht durchsetzen zu können. Dieses Risiko hätte im Falle, dass die Beklagte zur Zahlung nur eines Teils der gesamten Solidarschuld verpflichtet würde, der Ehemann zu tragen, weil der Kläger von diesem als Solidarschuldner ja stets (also auch noch nach Zahlung eines Teilbetrags durch die Beklagte) den gesamten Betrag verlangen könnte. Führt man sich vor Augen, dass der Ehemann nur aufgrund des (die gegenständliche Schadenersatzpflicht begründenden) Fehlverhaltens der Beklagten involviert bzw zur Kostentragung verpflichtet ist, ist aber dieser die Risikotragung jedenfalls eher zumutbar als ihm. Von einer unbilligen Härte für die Beklagte kann daher keine Rede sein. Den Schwerpunkt ihrer Rechtsrüge legt die Revisionswerberin auf die Frage der Kausalität. Sie hält weiter daran fest, dass die ihr vorzuwerfende Unterlassung einer entsprechenden Aufklärung des Ehemannes über die völlige Aussichtslosigkeit seiner Klagsführung (bzw die Notwendigkeit einer Forderungsabtretung durch die Ehefrau an ihn) für seinen Schaden (seine Kostenersatzpflicht) nicht kausal gewesen sei, weil sich die Klage in merito als unberechtigt herausgestellt habe.Dieser Einwand ist unberechtigt: Ausgehend davon, dass nach Zahlung der gesamten Solidarschuld die Beklagte, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, iSd Paragraph 1358, ABGB gegen die Ehefrau (da diese ja selbst keinen Schadenersatzanspruch gegen sie hat) ebenso einen Regressanspruch besitzt, wie dies beim Ehemann der Fall wäre, geht es letztlich (nur) um die Frage der Tragung des Risikos, den Regressanspruch mangels Leistungsfähigkeit der Regresspflichtigen nicht durchsetzen zu können. Dieses Risiko hätte im Falle, dass die Beklagte zur Zahlung nur eines Teils der gesamten Solidarschuld verpflichtet würde, der Ehemann zu tragen, weil der Kläger von diesem als Solidarschuldner ja stets (also auch noch nach Zahlung eines Teilbetrags durch die Beklagte) den gesamten Betrag verlangen könnte. Führt man sich vor Augen, dass der Ehemann nur aufgrund des (die gegenständliche Schadenersatzpflicht begründenden) Fehlverhaltens der Beklagten involviert bzw zur Kostentragung verpflichtet ist, ist aber dieser die Risikotragung jedenfalls eher zumutbar als ihm. Von einer unbilligen Härte für die Beklagte kann daher keine Rede sein. Den Schwerpunkt ihrer Rechtsrüge legt die Revisionswerberin auf die Frage der Kausalität. Sie hält weiter daran fest, dass die ihr vorzuwerfende Unterlassung einer entsprechenden Aufklärung des Ehemannes über die völlige Aussichtslosigkeit seiner Klagsführung (bzw die Notwendigkeit einer Forderungsabtretung durch die Ehefrau an ihn) für seinen Schaden (seine Kostenersatzpflicht) nicht kausal gewesen sei, weil sich die Klage in merito als unberechtigt herausgestellt habe.
Diese Ansicht ist rechtsirrig. Eine Unterlassung (hier: der entsprechenden anwaltlichen Beratung und Aufklärung des Ehemanns) ist dann für den Schadenserfolg kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolges verhindert hätte (RIS-Justiz RS0022913 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Richtig hat nun das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass bei entsprechender Aufklärung durch die Beklagte der Ehemann gar nicht kostenersatzpflichtig geworden (also gar nicht geschädigt worden) wäre, weil er sich dann - wie dies ausdrücklich festgestellt wurde - am Vorprozess gar nicht beteiligt hätte. Dem Kläger ist somit der ihm (für den geschädigten Ehemann, dessen Schadenersatzanspruch er geltend macht) obliegende Beweis gelungen, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln der beklagten Rechtsanwältin nicht eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0022700; vgl auch RS0022900).Diese Ansicht ist rechtsirrig. Eine Unterlassung (hier: der entsprechenden anwaltlichen Beratung und Aufklärung des Ehemanns) ist dann für den Schadenserfolg kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolges verhindert hätte (RIS-Justiz RS0022913 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Richtig hat nun das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass bei entsprechender Aufklärung durch die Beklagte der Ehemann gar nicht kostenersatzpflichtig geworden (also gar nicht geschädigt worden) wäre, weil er sich dann - wie dies ausdrücklich festgestellt wurde - am Vorprozess gar nicht beteiligt hätte. Dem Kläger ist somit der ihm (für den geschädigten Ehemann, dessen Schadenersatzanspruch er geltend macht) obliegende Beweis gelungen, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln der beklagten Rechtsanwältin nicht eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0022700; vergleiche auch RS0022900).
Soweit die Beklagte schließlich auch noch in der Revision darauf beharrt, dass dem Schreiben vom 18. 8. 2000, Beilage 8, ohnehin eine Abtretung des gegenständlichen Schadenersatzanspruchs an den Ehemann zu entnehmen sei, genügt der Hinweis, dass die Vorinstanzen ausdrücklich das Gegenteil festgestellt haben. Davon, dass das Berufungsgericht das Schreiben unrichtig ausgelegt und insofern den Willen der Ehegatten verkannt hätte, kann gar keine Rede sein. Die Revision muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E64087 7Ob274.01xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00274.01X.1207.000Dokumentnummer
JJT_20011207_OGH0002_0070OB00274_01X0000_000