TE OGH 2001/12/7 7Ob230/01a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand B*****, Nicaragua, vertreten durch den Sachwalter Dr. Maximilian Ganzert, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Annemarie B*****, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, wegen Nichtigerklärung der Ehe, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 6. März 2000, GZ 21 R 14/00h-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei (und Kostenrekurs der klagenden Partei) das Urteil des Bezirksgerichtes Lambach vom 4. November 1999, GZ 1 C 784/97y-17, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, dem Bezirksgericht Wels als Pflegschaftsgericht in der Sachwalterschaftssache des Klägers (1 P 3030/95i) dessen als Rekurs gegen die sachwalterschaftsbehördliche Genehmigung der verfahrenseinleitenden Klage aufzufassende Eingabe ON 27 des Aktes (beim Erstgericht eingelangt am 17. 1. 2000) dem gesetzmäßigen Verfahren zuzuführen.

Bis zur Erledigung dieses Auftrages wird das Revisionsverfahren unterbrochen.

Text

Begründung:

Am 20. 1. 1983 schloss der Kläger mit der 17 Jahre jüngeren Beklagten vor dem Standesamt Wels zu Ehebuch-Nr 4/1983 erstmals die Ehe, wobei es sich für beide Teile um die jeweils zweite Ehe handelte. Bereits am 27. 9. 1985 brachte der Kläger, vertreten durch seinen mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 12. 10. 1984, abgeändert mit Beschluss vom 23. 10. 1986, im Verfahren SW 242/84 rechtskräftig zum Sachwalter (ua mit den gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB umschriebenen Aufgabengebieten der umfassenden Vermögens- und Einkommensverwaltung sowie der "Einleitung und Durchführung von Verfahren jeder Art vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden") bestellten Rechtsvertreter, zu 1 Cg 349/85 (später 1 Cg 101/90) beim (damals) Kreisgericht Wels eine Klage wegen Nichtigkeit, in eventu Aufhebung sowie Scheidung dieser Ehe ein; Schluss der Verhandlung erster Instanz war am 4. 3. 1992. In dieser Rechtssache wurde schließlich mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 11. 11. 1992 zu 1 R 148/92 ausgesprochen, dass die Ehe zwischen den Streitteilen wegen Geschäftsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Eheschließung gemäß § 22 Abs 1 EheG nichtig ist (ON 171 in Bd II des bezogenen Aktes). Eine außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 16. 2. 1993, 5 Ob 1503/93, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (ON 174 des bezogenen Aktes). Das Nichtigkeitsurteil des Berufungsgerichtes erwuchs am 12. 3. 1993 (Datum der Zustellung an die Parteienvertreter und damit Wirksamkeit diesen gegenüber [Fasching, Lehrbuch2 Rz 1473 iVm Rz 1494]; sohin nicht - wie in S 2 = AS 103 des Ersturteils ausgeführt - bereits am 16. 2. 1993 [Datum des oberstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses]) in Rechtskraft.Am 20. 1. 1983 schloss der Kläger mit der 17 Jahre jüngeren Beklagten vor dem Standesamt Wels zu Ehebuch-Nr 4/1983 erstmals die Ehe, wobei es sich für beide Teile um die jeweils zweite Ehe handelte. Bereits am 27. 9. 1985 brachte der Kläger, vertreten durch seinen mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 12. 10. 1984, abgeändert mit Beschluss vom 23. 10. 1986, im Verfahren SW 242/84 rechtskräftig zum Sachwalter (ua mit den gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB umschriebenen Aufgabengebieten der umfassenden Vermögens- und Einkommensverwaltung sowie der "Einleitung und Durchführung von Verfahren jeder Art vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden") bestellten Rechtsvertreter, zu 1 Cg 349/85 (später 1 Cg 101/90) beim (damals) Kreisgericht Wels eine Klage wegen Nichtigkeit, in eventu Aufhebung sowie Scheidung dieser Ehe ein; Schluss der Verhandlung erster Instanz war am 4. 3. 1992. In dieser Rechtssache wurde schließlich mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 11. 11. 1992 zu 1 R 148/92 ausgesprochen, dass die Ehe zwischen den Streitteilen wegen Geschäftsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Eheschließung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, EheG nichtig ist (ON 171 in Bd römisch II des bezogenen Aktes). Eine außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 16. 2. 1993, 5 Ob 1503/93, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (ON 174 des bezogenen Aktes). Das Nichtigkeitsurteil des Berufungsgerichtes erwuchs am 12. 3. 1993 (Datum der Zustellung an die Parteienvertreter und damit Wirksamkeit diesen gegenüber [Fasching, Lehrbuch2 Rz 1473 in Verbindung mit Rz 1494]; sohin nicht - wie in S 2 = AS 103 des Ersturteils ausgeführt - bereits am 16. 2. 1993 [Datum des oberstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses]) in Rechtskraft.

Das einleitend zitierte Sachwalterschaftsverfahren ist nach wie vor aufrecht und anhängig. Der Kläger lebt inzwischen ständig nur mehr im Ausland, und zwar zunächst (schon während des zitierten Vorverfahrens: vgl ON 63 des bezogenen Aktes) in Costa Rica, nunmehr (vermutlich) in Nicaragua (so jedenfalls seine letzte Eingabe in dem hier verfahrensgegenständlichen Rechtsstreit mit der aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlichen Anschrift in ON 52). Er ist jedoch nach wie vor österreichischer Staatsbürger (allenfalls auch Staatsbürger von Belize: vgl ON 4 dieses Aktes), die Beklagte (vormals ebenfalls Österreicherin) ist zwischenzeitlich staatenlos.Das einleitend zitierte Sachwalterschaftsverfahren ist nach wie vor aufrecht und anhängig. Der Kläger lebt inzwischen ständig nur mehr im Ausland, und zwar zunächst (schon während des zitierten Vorverfahrens: vergleiche ON 63 des bezogenen Aktes) in Costa Rica, nunmehr (vermutlich) in Nicaragua (so jedenfalls seine letzte Eingabe in dem hier verfahrensgegenständlichen Rechtsstreit mit der aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlichen Anschrift in ON 52). Er ist jedoch nach wie vor österreichischer Staatsbürger (allenfalls auch Staatsbürger von Belize: vergleiche ON 4 dieses Aktes), die Beklagte (vormals ebenfalls Österreicherin) ist zwischenzeitlich staatenlos.

Am 10. 2. 1989, also noch während des Vorverfahrens 1 Cg 349/85 (1 Cg 101/90) des Kreis-(später Landes-)gerichtes Wels schlossen die Streitteile am 10. 2. 1989 in San Jose, Costa Rica, abermals (und zwar kirchlich) die Ehe miteinander, welche durch das Standesamt Wien, Innere Stadt, zu Ehebuch-Nr 1281/1996 nachbeurkundet wurde. Mit der am 11. 9. 1997 beim Bezirksgericht Lambach eingebrachten Klage begehrte der Kläger, wiederum vertreten durch seinen Sachwalter, abermals die Nichtigkeit, in eventu Aufhebung bzw Scheidung auch dieser (somit zweiten gemeinsamen) Ehe primär wiederum wegen fehlender Geschäftsfähigkeit, die ihm auch bei der nunmehr verfahrensgegenständlichen Eheschließung unverändert gemangelt habe. Diese Klage wurde mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 3. 9. 1997, 1 P 3030/95i-775, sachwalterschaftsbehördlich genehmigt, dieser Beschluss jedoch nur dem bestellten Sachwalter (am 10. 9. 1997), nicht also auch dem Betroffenen und nunmehrigen Kläger, zugestellt. Das Erstgericht schränkte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 12. 4. 1999 das Verfahren auf das Nichtigkeitsbegehren ein (ON 15). Mit Urteil vom 4. 11. 1999 sprach es aus, dass auch die Ehe der Streitteile am 10. 2. 1989 in San Jose, Costa Rica, nichtig sei, weil es dem Kläger im Zeitpunkt auch dieser Eheschließung gemäß § 22 Abs 1 EheG an der Geschäftsfähigkeit gemangelt habe.Am 10. 2. 1989, also noch während des Vorverfahrens 1 Cg 349/85 (1 Cg 101/90) des Kreis-(später Landes-)gerichtes Wels schlossen die Streitteile am 10. 2. 1989 in San Jose, Costa Rica, abermals (und zwar kirchlich) die Ehe miteinander, welche durch das Standesamt Wien, Innere Stadt, zu Ehebuch-Nr 1281/1996 nachbeurkundet wurde. Mit der am 11. 9. 1997 beim Bezirksgericht Lambach eingebrachten Klage begehrte der Kläger, wiederum vertreten durch seinen Sachwalter, abermals die Nichtigkeit, in eventu Aufhebung bzw Scheidung auch dieser (somit zweiten gemeinsamen) Ehe primär wiederum wegen fehlender Geschäftsfähigkeit, die ihm auch bei der nunmehr verfahrensgegenständlichen Eheschließung unverändert gemangelt habe. Diese Klage wurde mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 3. 9. 1997, 1 P 3030/95i-775, sachwalterschaftsbehördlich genehmigt, dieser Beschluss jedoch nur dem bestellten Sachwalter (am 10. 9. 1997), nicht also auch dem Betroffenen und nunmehrigen Kläger, zugestellt. Das Erstgericht schränkte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 12. 4. 1999 das Verfahren auf das Nichtigkeitsbegehren ein (ON 15). Mit Urteil vom 4. 11. 1999 sprach es aus, dass auch die Ehe der Streitteile am 10. 2. 1989 in San Jose, Costa Rica, nichtig sei, weil es dem Kläger im Zeitpunkt auch dieser Eheschließung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, EheG an der Geschäftsfähigkeit gemangelt habe.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der beklagten Partei mit Beschluss vom 6. 3. 2000 Folge, hob das angefochtene Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Nach (zusammengefasst wiedergegebener) Auffassung des Berufungsgerichtes vermöge die Nichtigerklärung der ersten Ehe nicht ipso iure auch die Rechtswirkungen der wiederholten Eheschließung zu beseitigen, sondern müsse zur Auflösung auch dieses Ehebandes auch diese Eheschließung erst durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt werden; insoweit handle es sich um keine identen Rechtsgestaltungsbegehren, bei denen mangels Präjudizialität auch keine Bindungswirkung der im Vorprozess bejahten Geschäftsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der ersten Eheschließung für den Zeitpunkt auch der späteren bestehe. Demgemäß stelle es jedoch eine Verletzung des gemäß § 460 Z 4 ZPO gebotenen Untersuchungsgrundsatzes (und damit eine Unvollständigkeit der Urteilsgrundlagen) dar, wenn sich das Erstgericht damit begnügt habe, ein "reines Aktengutachten" des bestellten Sachverständigen, ausgehend von dessen persönlicher Untersuchung des Klägers bereits am 4. 3. 1985 (im Sachwalterschaftsakt) einzuholen, ohne auf ein persönliches Erscheinen des Klägers zu dringen. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht daher nicht nur eine (persönliche) Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen, sondern auch auf dessen Vernehmung als Partei (nach Ladung unter Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz durch die österreichische Vertretungsbehörde in Managua, freilich ohne mögliche Anwendung von Zwangsmitteln) zu veranlassen haben.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der beklagten Partei mit Beschluss vom 6. 3. 2000 Folge, hob das angefochtene Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Nach (zusammengefasst wiedergegebener) Auffassung des Berufungsgerichtes vermöge die Nichtigerklärung der ersten Ehe nicht ipso iure auch die Rechtswirkungen der wiederholten Eheschließung zu beseitigen, sondern müsse zur Auflösung auch dieses Ehebandes auch diese Eheschließung erst durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt werden; insoweit handle es sich um keine identen Rechtsgestaltungsbegehren, bei denen mangels Präjudizialität auch keine Bindungswirkung der im Vorprozess bejahten Geschäftsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der ersten Eheschließung für den Zeitpunkt auch der späteren bestehe. Demgemäß stelle es jedoch eine Verletzung des gemäß Paragraph 460, Ziffer 4, ZPO gebotenen Untersuchungsgrundsatzes (und damit eine Unvollständigkeit der Urteilsgrundlagen) dar, wenn sich das Erstgericht damit begnügt habe, ein "reines Aktengutachten" des bestellten Sachverständigen, ausgehend von dessen persönlicher Untersuchung des Klägers bereits am 4. 3. 1985 (im Sachwalterschaftsakt) einzuholen, ohne auf ein persönliches Erscheinen des Klägers zu dringen. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht daher nicht nur eine (persönliche) Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen, sondern auch auf dessen Vernehmung als Partei (nach Ladung unter Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz durch die österreichische Vertretungsbehörde in Managua, freilich ohne mögliche Anwendung von Zwangsmitteln) zu veranlassen haben.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, weil "zur Frage der Bindungswirkung der Stattgebung einer Ehenichtigkeitsklage wegen Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten bei von diesem erklärten Ehefortsetzungswillen auf eine in diesem Verfahren unbekannt gebliebene wiederholte Eheschließung der Parteien mehrere Jahre vor Nichtigerklärung der ersten Ehe, soweit dies überblickt werden kann, keine höchstgerichtliche Judikatur besteht und durchaus gewichtige Argumente für eine solche Bindungswirkung sprechen könnten, da die im Vorprozess erhobene Ehenichtigkeitsklage abzuweisen gewesen wäre, wenn der Kläger, wie nun hier geltend gemacht, seinen Ehefortsetzungswillen durch Wiederholung der Eheschließung infolge erlangter beschränkter Geschäftsfähigkeit (wegen der bestehenden Sachwalterschaft) erklärt hätte, zumal in diesem Fall der Nichtigkeitsgrund des § 22 Abs 1 EheG vom Aufhebungsgrund des § 35 Abs 1 EheG abgelöst worden wäre, und im Vorprozess auf die wiederholte Eheschließung der Parteien nur deshalb nicht in Form eines Hinweises im Spruch der der Nichtigkeitsklage stattgebenden Entscheidung Bedacht genommen werden konnte, weil diese weder dem Vertreter des Klägers noch dem Gericht bekannt war, und man unter diesen Umständen auch die Meinung vertreten könnte, dass die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage (Nichtigkeit der ersten Eheschließung infolge Nichterlangung - beschränkter - Geschäftsfähigkeit bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt) zum Tatbestand der mit der neuen Klage begehrten Rechtsfolge (Nichtigkeit der vor der ersten Entscheidung geschlossenen wiederholten Ehe der Parteien) gehöre. In diesem Fall wären aber weitere Beweisaufnahmen im gegenständlichen Rechtsstreit überhaupt entbehrlich, da sich die Beklagte nicht darauf berufen hat, dass der Kläger in der Folge - im Zustand beschränkter Geschäftsfähigkeit - überhaupt zu erkennen gegeben hätte, dass er die Ehe mit ihr fortsetzen wolle, und ein derartiger - im Widerspruch zum Inhalt der Beilage A [eidesstättige Erklärung des Klägers vom 9. 7. 1997] - Ehefortsetzungswille des Klägers vom Erstgericht auch nicht festgestellt wurde."Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, weil "zur Frage der Bindungswirkung der Stattgebung einer Ehenichtigkeitsklage wegen Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten bei von diesem erklärten Ehefortsetzungswillen auf eine in diesem Verfahren unbekannt gebliebene wiederholte Eheschließung der Parteien mehrere Jahre vor Nichtigerklärung der ersten Ehe, soweit dies überblickt werden kann, keine höchstgerichtliche Judikatur besteht und durchaus gewichtige Argumente für eine solche Bindungswirkung sprechen könnten, da die im Vorprozess erhobene Ehenichtigkeitsklage abzuweisen gewesen wäre, wenn der Kläger, wie nun hier geltend gemacht, seinen Ehefortsetzungswillen durch Wiederholung der Eheschließung infolge erlangter beschränkter Geschäftsfähigkeit (wegen der bestehenden Sachwalterschaft) erklärt hätte, zumal in diesem Fall der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 22, Absatz eins, EheG vom Aufhebungsgrund des Paragraph 35, Absatz eins, EheG abgelöst worden wäre, und im Vorprozess auf die wiederholte Eheschließung der Parteien nur deshalb nicht in Form eines Hinweises im Spruch der der Nichtigkeitsklage stattgebenden Entscheidung Bedacht genommen werden konnte, weil diese weder dem Vertreter des Klägers noch dem Gericht bekannt war, und man unter diesen Umständen auch die Meinung vertreten könnte, dass die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage (Nichtigkeit der ersten Eheschließung infolge Nichterlangung - beschränkter - Geschäftsfähigkeit bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt) zum Tatbestand der mit der neuen Klage begehrten Rechtsfolge (Nichtigkeit der vor der ersten Entscheidung geschlossenen wiederholten Ehe der Parteien) gehöre. In diesem Fall wären aber weitere Beweisaufnahmen im gegenständlichen Rechtsstreit überhaupt entbehrlich, da sich die Beklagte nicht darauf berufen hat, dass der Kläger in der Folge - im Zustand beschränkter Geschäftsfähigkeit - überhaupt zu erkennen gegeben hätte, dass er die Ehe mit ihr fortsetzen wolle, und ein derartiger - im Widerspruch zum Inhalt der Beilage A [eidesstättige Erklärung des Klägers vom 9. 7. 1997] - Ehefortsetzungswille des Klägers vom Erstgericht auch nicht festgestellt wurde."

Gegen diese Entscheidung richtet sich der - zwar fälschlicherweise an das Berufungsgericht anstelle des Erstgerichtes gerichtete, dort jedoch innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelangte und damit noch rechtzeitige (Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 16 zu § 126; RIS-Justiz RS0041653) - Rekurs des Sachwalters des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Aufhebungsbeschluss ersatzlos zu beheben und dem Berufungsgericht eine Entscheidung in der Sache aufzutragen.Gegen diese Entscheidung richtet sich der - zwar fälschlicherweise an das Berufungsgericht anstelle des Erstgerichtes gerichtete, dort jedoch innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelangte und damit noch rechtzeitige (Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 16 zu Paragraph 126 ;, RIS-Justiz RS0041653) - Rekurs des Sachwalters des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Aufhebungsbeschluss ersatzlos zu beheben und dem Berufungsgericht eine Entscheidung in der Sache aufzutragen.

Die beklagte Partei hat eine Rekursbeantwortung erstattet, in der die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels als unzulässig, in eventu dessen Abweisung beantragt wird.

Rechtliche Beurteilung

Über das Rechtsmittel kann nach der derzeit gegebenen Aktenlage noch nicht abschließend meritorisch entschieden werden; dies aus folgenden Erwägungen:

Bereits vor Vorlage der Berufung an das Gericht zweiter Instanz hatte der Kläger mittels einer von ihm offensichtlich persönlich verfassten und unterschriebenen Eingabe vom 16. 12. 1999 dem Erstgericht die Mitteilung zukommen lassen, dass das gesamte Verfahren "gegen seinen Willen geführt" werde und er seiner Gattin verziehen habe (ON 27), was er - im Ergebnis gleichgelagert - auch in mehreren weiteren Eingaben (ON 32, 38, 42 und 52), verbunden ua auch mit diversen Fristsetzungs- sowie Ablehnungsanträgen gegen das Erstgericht, den "gesamten Gerichtshof in Wels" (also erkennbar das Berufungsgericht) und das (in dieser Rechtssache jedenfalls als Berufungsgericht nicht befasste) Oberlandesgericht Linz, einschließlich massiver auch strafgerichtlicher Vorwürfe samt "Haftbefehl" gegen seinen bestellten anwaltlichen Sachwalter, wiederholte. Diese Eingaben wurden - mit Ausnahme jener zu ON 52 - nach der Aktenlage von den Vorinstanzen (insbesondere vom Erst- als Adressatgericht) bisher für offensichtlich unbeachtlich erachtet (teilweise bloßer Vermerk "gesehen" samt Einjournalisierung) und demgemäß auch keinen besonderen verfahrensrechtlichen Erledigungen (Zuleitung an den Sachwalter bzw an das Pflegschafts- als Sachwalterschaftsgericht) zugeführt. Lediglich die letzte dieser Eingaben (ON 52: primär verfasst als Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG) wurde dem Klagevertreter (als Sachwalter) unter Fristsetzung "zur Verbesserung" zurückgestellt, ohne dass eine weitere Reaktion desselben jedenfalls im vorliegenden Streitakt ersichtlich und aktenkundig ist. Zahlreiche inhaltsgleiche Eingaben erstattete der Kläger auch an das Pflegschafts-(Sachwalterschafts-)gericht direkt, wie sich aus den vom Obersten Gerichtshof amtswegig beigeschafften Akten entnehmen lässt (wortgleiches Doppel der Eingabe ON 27 des vorliegenden Aktes in ON 918, Band XXII des P-Aktes; weiters - nur beispielsweise herausgegriffen und ohne Anspruch auf Vollständigkeit - ON 909 in Band XXII: "Sachwalter in Bereicherungsabsicht sinnlose Prozesse führt wie zB Scheidungsverfahren und Nichtigkeitsverfahren meiner Ehe"; ON 965 in Band XXIII: "Antrag auf sofortige Abweisung der Klage").Bereits vor Vorlage der Berufung an das Gericht zweiter Instanz hatte der Kläger mittels einer von ihm offensichtlich persönlich verfassten und unterschriebenen Eingabe vom 16. 12. 1999 dem Erstgericht die Mitteilung zukommen lassen, dass das gesamte Verfahren "gegen seinen Willen geführt" werde und er seiner Gattin verziehen habe (ON 27), was er - im Ergebnis gleichgelagert - auch in mehreren weiteren Eingaben (ON 32, 38, 42 und 52), verbunden ua auch mit diversen Fristsetzungs- sowie Ablehnungsanträgen gegen das Erstgericht, den "gesamten Gerichtshof in Wels" (also erkennbar das Berufungsgericht) und das (in dieser Rechtssache jedenfalls als Berufungsgericht nicht befasste) Oberlandesgericht Linz, einschließlich massiver auch strafgerichtlicher Vorwürfe samt "Haftbefehl" gegen seinen bestellten anwaltlichen Sachwalter, wiederholte. Diese Eingaben wurden - mit Ausnahme jener zu ON 52 - nach der Aktenlage von den Vorinstanzen (insbesondere vom Erst- als Adressatgericht) bisher für offensichtlich unbeachtlich erachtet (teilweise bloßer Vermerk "gesehen" samt Einjournalisierung) und demgemäß auch keinen besonderen verfahrensrechtlichen Erledigungen (Zuleitung an den Sachwalter bzw an das Pflegschafts- als Sachwalterschaftsgericht) zugeführt. Lediglich die letzte dieser Eingaben (ON 52: primär verfasst als Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, GOG) wurde dem Klagevertreter (als Sachwalter) unter Fristsetzung "zur Verbesserung" zurückgestellt, ohne dass eine weitere Reaktion desselben jedenfalls im vorliegenden Streitakt ersichtlich und aktenkundig ist. Zahlreiche inhaltsgleiche Eingaben erstattete der Kläger auch an das Pflegschafts-(Sachwalterschafts-)gericht direkt, wie sich aus den vom Obersten Gerichtshof amtswegig beigeschafften Akten entnehmen lässt (wortgleiches Doppel der Eingabe ON 27 des vorliegenden Aktes in ON 918, Band römisch XXII des P-Aktes; weiters - nur beispielsweise herausgegriffen und ohne Anspruch auf Vollständigkeit - ON 909 in Band XXII: "Sachwalter in Bereicherungsabsicht sinnlose Prozesse führt wie zB Scheidungsverfahren und Nichtigkeitsverfahren meiner Ehe"; ON 965 in Band XXIII: "Antrag auf sofortige Abweisung der Klage").

Ausgehend von diesen besonderen aktenmäßigen Gegebenheiten stellte sich für den als Rechtsmittelgericht befassten erkennenden Senat die (vorrangige) Frage nach der im Lichte der beschränkten Prozessfähigkeit des Betroffenen und Klägers zu untersuchenden rechtlichen Qualität (und damit auch verfahrensrechtlichen Beachtlichkeit) jedenfalls der an das Prozessgericht gerichteten und damit auch in die Überprüfungs- und Beurteilungskompetenz des Obersten Gerichtshofes als angerufenes übergeordnetes Rechtsmittelgericht fallenden (Erst-)Eingabe ON 27. Hiezu hat der erkennende Senat Folgendes weiter erwogen:

Wie bereits eingangs wiedergegeben, wurde für den Kläger ein Sachwalter bestellt, der ihn ua vor den Gerichten und Verwaltungsbehörden in "Verfahren jeder Art" zu vertreten hat. Auch wenn im (ersten) Bestellungsbeschluss insoweit § 273 Abs 3 Z 2 ABGB zitiert ist, erfolgte doch durch den zweiten, abändernden Beschluss vom 23. 10. 1986 samt (zusätzlicher) Nennung aller das Vermögen und Einkommen des Betroffenen schlechthin umfassenden Vertretungshandlungen durch den bestellten Sachwalter damit eine dem § 273 Abs 3 Z 3 ABGB entsprechende Umschreibung, wie dies etwa auch in der Entscheidung 1 N 506/99 vom Obersten Gerichtshof bei insoweit gleicher Sachverhaltslage beurteilt wurde. Soweit dieser Wirkungskreis reicht, sind geistig behinderte Personen als Betroffene prozessunfähig (1 Ob 518/96 = SZ 69/75) und stehen Kindern zwischen sieben und vierzehn Jahren gleich (1 Ob 513/96; 1 N 506/99; Aicher in Rummel, ABGB3 Rz 4 zu § 21). solche Personen können daher, wenn sie des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt sind - wovon hier (wohl) nicht ausgegangen werden kann - zumindest im Sachwalterschaftsverfahren zur Wahrung ihrer Interessen in bestimmten Angelegenheiten selbst wirksam einschreiten (1 Ob 513/96; 1 N 506/99; RIS-Justiz RS0049099) - also unter Umständen auch selbst Rechtsmittel erheben. In der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung 1 Ob 513/96 hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf 5 Ob 559/94 (= ÖA 1996, 23 = NZ 1996, 340) ausgesprochen, dass dann, wenn nach der rechtskräftigen Bestellung eines Sachwalters im Pflegschaftsverfahren zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit über die Berechtigung oder Zweckmäßigkeit einer vom Sachwalter beabsichtigten, der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedürfenden Maßnahme (hier: Klageführung) besteht, dem Betroffenen ein eigenes Rekursrecht gegen die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung zusteht, weil nur dadurch eine erhebliche Verletzung der Interessen des Betroffenen durch Handlungen seines gesetzlichen Vertreters und die diese Handlungen genehmigende Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes hintangehalten werden kann, und sich die Bestellung des Sachwalters zur Vertretung des Betroffenen im gerichtlichen Verfahren soweit nicht auf das Pflegschaftsverfahren, in dem zwischen widerstreitenden Begehren des Sachwalters und des Betroffenen zu entscheiden ist, bezieht; fehlte es dem Betroffenen an der geistigen Reife zur Formulierung seines Standpunktes, müsste gegebenenfalls sogar ein Kollisionskurator bestellt werden. Dies wurde auch in späteren Entscheidungen mehrfach so wiederholt (2 Ob 2206/96t; 9 Ob 243/99x; RIS-Justiz RS0006593, 0053067, 0006612).Wie bereits eingangs wiedergegeben, wurde für den Kläger ein Sachwalter bestellt, der ihn ua vor den Gerichten und Verwaltungsbehörden in "Verfahren jeder Art" zu vertreten hat. Auch wenn im (ersten) Bestellungsbeschluss insoweit Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB zitiert ist, erfolgte doch durch den zweiten, abändernden Beschluss vom 23. 10. 1986 samt (zusätzlicher) Nennung aller das Vermögen und Einkommen des Betroffenen schlechthin umfassenden Vertretungshandlungen durch den bestellten Sachwalter damit eine dem Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB entsprechende Umschreibung, wie dies etwa auch in der Entscheidung 1 N 506/99 vom Obersten Gerichtshof bei insoweit gleicher Sachverhaltslage beurteilt wurde. Soweit dieser Wirkungskreis reicht, sind geistig behinderte Personen als Betroffene prozessunfähig (1 Ob 518/96 = SZ 69/75) und stehen Kindern zwischen sieben und vierzehn Jahren gleich (1 Ob 513/96; 1 N 506/99; Aicher in Rummel, ABGB3 Rz 4 zu Paragraph 21,). solche Personen können daher, wenn sie des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt sind - wovon hier (wohl) nicht ausgegangen werden kann - zumindest im Sachwalterschaftsverfahren zur Wahrung ihrer Interessen in bestimmten Angelegenheiten selbst wirksam einschreiten (1 Ob 513/96; 1 N 506/99; RIS-Justiz RS0049099) - also unter Umständen auch selbst Rechtsmittel erheben. In der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung 1 Ob 513/96 hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf 5 Ob 559/94 (= ÖA 1996, 23 = NZ 1996, 340) ausgesprochen, dass dann, wenn nach der rechtskräftigen Bestellung eines Sachwalters im Pflegschaftsverfahren zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit über die Berechtigung oder Zweckmäßigkeit einer vom Sachwalter beabsichtigten, der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedürfenden Maßnahme (hier: Klageführung) besteht, dem Betroffenen ein eigenes Rekursrecht gegen die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung zusteht, weil nur dadurch eine erhebliche Verletzung der Interessen des Betroffenen durch Handlungen seines gesetzlichen Vertreters und die diese Handlungen genehmigende Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes hintangehalten werden kann, und sich die Bestellung des Sachwalters zur Vertretung des Betroffenen im gerichtlichen Verfahren soweit nicht auf das Pflegschaftsverfahren, in dem zwischen widerstreitenden Begehren des Sachwalters und des Betroffenen zu entscheiden ist, bezieht; fehlte es dem Betroffenen an der geistigen Reife zur Formulierung seines Standpunktes, müsste gegebenenfalls sogar ein Kollisionskurator bestellt werden. Dies wurde auch in späteren Entscheidungen mehrfach so wiederholt (2 Ob 2206/96t; 9 Ob 243/99x; RIS-Justiz RS0006593, 0053067, 0006612).

Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf gemäß § 3 Abs 1 EheG zur Eingehung einer Ehe und damit, wie der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 518/96 = SZ 69/75 bereits ausgesprochen hat, auch zur Erhebung eines Scheidungsbegehrens - ausgenommen bloß eines solchen auf einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG namens des Betroffenen (7 Ob 355/97z = SZ 70/235; RIS-Justiz RS0103635) - der Zustimmung des Sachwalters (RIS-Justiz RS0010634). Nichts anderes kann grundsätzlich auch für eine (wie hier, überdies) auf Nichtigkeit gemäß § 22 Abs 1 EheG gestützte Klage gelten. Insoweit schlägt die (allgemeine) Prozessunfähigkeit einer geistig behinderten Person, der ein Sachwalter zur Vertretung beigegeben wurde, auch auf das Eheverfahren durch (SZ 69/75 mwN auch zum Schrifttum und die Gesetzesmaterialien; RIS-Justiz RS0103637).Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf gemäß Paragraph 3, Absatz eins, EheG zur Eingehung einer Ehe und damit, wie der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 518/96 = SZ 69/75 bereits ausgesprochen hat, auch zur Erhebung eines Scheidungsbegehrens - ausgenommen bloß eines solchen auf einvernehmliche Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG namens des Betroffenen (7 Ob 355/97z = SZ 70/235; RIS-Justiz RS0103635) - der Zustimmung des Sachwalters (RIS-Justiz RS0010634). Nichts anderes kann grundsätzlich auch für eine (wie hier, überdies) auf Nichtigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz eins, EheG gestützte Klage gelten. Insoweit schlägt die (allgemeine) Prozessunfähigkeit einer geistig behinderten Person, der ein Sachwalter zur Vertretung beigegeben wurde, auch auf das Eheverfahren durch (SZ 69/75 mwN auch zum Schrifttum und die Gesetzesmaterialien; RIS-Justiz RS0103637).

In Beachtung dieser rechtlichen Besonderheiten ist jedenfalls davon auszugehen, dass auch die Einbringung der gegenständlichen Klage vom (seinerzeitigen) Bestellungsumfang des Sachwalters umfasst war und auch der genehmigenden Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes oblag (§ 154 Abs 3 ABGB; zur Rechtslage bei Sachwalterschaft vgl Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu § 154). Dieser Beschluss wurde nach der Aktenlage (im P-Verfahren), aber auch einem hiezu zur Bestätigung amtswegig eingeholten Bericht des Pflegschaftsgerichtes an den Obersten Gerichtshof, nur dem Sachwalter, nie jedoch auch dem Betroffenen selbst zugestellt. Dass ihm jedoch hiegegen ein eigenes (allenfalls durch einen zu bestellenden Kollisionskurator auszuübendes) Rechtsmittelrecht zusteht, wurde bereits ausgeführt und näher begründet. Der klagegenehmigende Beschluss des Sachwalterschaftsgerichtes kann damit bisher auch noch nicht als in Rechtskraft erwachsen angesehen werden. Dies hat aber zur Folge, dass vorerst diese verfahrensrechtliche Frage einer endgültigen (und rechtskräftigen) Erledigung im dafür vorgesehenen Verfahren (also im außerstreitigen Pflegschaftsakt) zugeführt werden muss. Für das Erstgericht hätte damit spätestens bei Eintreffen der Eingabe ON 27 Anlass sein müssen, die Rechtskraft der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Klageführung zu überprüfen. Durch die Klageführung wird ja ganz massiv in ganz (höchst-)persönliche Interessen des Betroffenen durch die Handlungsweise seines gesetzlichen Vertreters (und die diese Handlungen genehmigende Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes) eingegriffen, handelt es sich doch um ein Verfahren betreffend die Gültigkeit(sanfechtung) einer geschlossenen Ehe, welche nach Art 12 MRK auch Grundrechtsschutz im Verfassungsrang genießt. Gerade wegen dieses verfassungsrechtlich geschützten Grundrechtes auf Eheschließung (und Familiengründung) kommt dabei auch dem in § 460 Z 4 ZPO verankerten Untersuchungsgrundsatz speziell bei Ehenichtigkeitsklagen besondere Bedeutung und Beachtung zu.In Beachtung dieser rechtlichen Besonderheiten ist jedenfalls davon auszugehen, dass auch die Einbringung der gegenständlichen Klage vom (seinerzeitigen) Bestellungsumfang des Sachwalters umfasst war und auch der genehmigenden Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes oblag (Paragraph 154, Absatz 3, ABGB; zur Rechtslage bei Sachwalterschaft vergleiche Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 154,). Dieser Beschluss wurde nach der Aktenlage (im P-Verfahren), aber auch einem hiezu zur Bestätigung amtswegig eingeholten Bericht des Pflegschaftsgerichtes an den Obersten Gerichtshof, nur dem Sachwalter, nie jedoch auch dem Betroffenen selbst zugestellt. Dass ihm jedoch hiegegen ein eigenes (allenfalls durch einen zu bestellenden Kollisionskurator auszuübendes) Rechtsmittelrecht zusteht, wurde bereits ausgeführt und näher begründet. Der klagegenehmigende Beschluss des Sachwalterschaftsgerichtes kann damit bisher auch noch nicht als in Rechtskraft erwachsen angesehen werden. Dies hat aber zur Folge, dass vorerst diese verfahrensrechtliche Frage einer endgültigen (und rechtskräftigen) Erledigung im dafür vorgesehenen Verfahren (also im außerstreitigen Pflegschaftsakt) zugeführt werden muss. Für das Erstgericht hätte damit spätestens bei Eintreffen der Eingabe ON 27 Anlass sein müssen, die Rechtskraft der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Klageführung zu überprüfen. Durch die Klageführung wird ja ganz massiv in ganz (höchst-)persönliche Interessen des Betroffenen durch die Handlungsweise seines gesetzlichen Vertreters (und die diese Handlungen genehmigende Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes) eingegriffen, handelt es sich doch um ein Verfahren betreffend die Gültigkeit(sanfechtung) einer geschlossenen Ehe, welche nach Artikel 12, MRK auch Grundrechtsschutz im Verfassungsrang genießt. Gerade wegen dieses verfassungsrechtlich geschützten Grundrechtes auf Eheschließung (und Familiengründung) kommt dabei auch dem in Paragraph 460, Ziffer 4, ZPO verankerten Untersuchungsgrundsatz speziell bei Ehenichtigkeitsklagen besondere Bedeutung und Beachtung zu.

Wenn auch im vorliegenden Verfahrensstadium nur über die als Rechtsmittel aufzufassenden Eingaben des Besachwalteten zu entscheiden ist, wird das Pflegschaftsgericht nicht zu übersehen haben, dass selbst wenn beim derzeitigen Verfahrensstand auch nicht beurteilt werden kann, ob der vom Pflegschaftsgericht nicht einmal zu einer Stellungnahme zur beabsichtigten Einbringung der Nichtigkeitsklage aufgeforderte Betroffene nicht auch in seinem Recht nach § 22 Abs 2 EheG, eine Heilung des ursprünglichen nichtigen Eheabschlusses herbeizuführen, beeinträchtigt worden ist, bzw wird. Dabei wäre darauf hinzuweisen, dass, falls beim Kläger die die Sachwalterschaft begründenden Umstände nach wie vor wie bei ihrer Begründung vorliegen, in einem derartigen Fall der vorliegende Eheabschluss zu einer Aufhebung desselben führen müsste, wenn der Sachwalter seinem Begehren, die Ehe weiterhin aufrechterhalten zu wollen, nicht zustimmen sollte (vgl Schwimann in Schwimann2 zu § 22 EheG Rz 2). In diesem Zusammenhang erscheint auch die vom Erstgericht vorgenommene Einschränkung des Verfahrens auf die Nichtigkeitsklage allein unzweckmäßig, weil nach dem vorliegenden Verfahrensstand auf jeden Fall ein Eheaufhebungsgrund (§ 35 Abs 1 EheG) vorliegt. Eine auf Aufhebung der Ehe ausgerichtete Vorgangsweise könnte den Besachwalteten unter Umständen veranlassen, seinen geistigen Zustand in Österreich neuerlich überprüfen zu lassen, um sich eine Vorgangsweise nach § 35 Abs 3 EheG offenzuhalten. Bei einer Situation, die nicht erkennen lässt, ob die Interessen des Besachwalteten durch eine Nichtigkeits- bzw Eheaufhebungsklage oder durch Heilung der einer wirksamen Eheschließung entgegenstehenden Gründe, besser gewahrt sind, wäre unter Umständen auch zu überlegen, einem vom Pflegschaftsgericht bestellten Kollisionskurator im Ehenichtigkeits- bzw Eheaufhebungsverfahren neben dem Sachwalter Postulationsfähigkeit zuzuerkennen.Wenn auch im vorliegenden Verfahrensstadium nur über die als Rechtsmittel aufzufassenden Eingaben des Besachwalteten zu entscheiden ist, wird das Pflegschaftsgericht nicht zu übersehen haben, dass selbst wenn beim derzeitigen Verfahrensstand auch nicht beurteilt werden kann, ob der vom Pflegschaftsgericht nicht einmal zu einer Stellungnahme zur beabsichtigten Einbringung der Nichtigkeitsklage aufgeforderte Betroffene nicht auch in seinem Recht nach Paragraph 22, Absatz 2, EheG, eine Heilung des ursprünglichen nichtigen Eheabschlusses herbeizuführen, beeinträchtigt worden ist, bzw wird. Dabei wäre darauf hinzuweisen, dass, falls beim Kläger die die Sachwalterschaft begründenden Umstände nach wie vor wie bei ihrer Begründung vorliegen, in einem derartigen Fall der vorliegende Eheabschluss zu einer Aufhebung desselben führen müsste, wenn der Sachwalter seinem Begehren, die Ehe weiterhin aufrechterhalten zu wollen, nicht zustimmen sollte vergleiche Schwimann in Schwimann2 zu Paragraph 22, EheG Rz 2). In diesem Zusammenhang erscheint auch die vom Erstgericht vorgenommene Einschränkung des Verfahrens auf die Nichtigkeitsklage allein unzweckmäßig, weil nach dem vorliegenden Verfahrensstand auf jeden Fall ein Eheaufhebungsgrund (Paragraph 35, Absatz eins, EheG) vorliegt. Eine auf Aufhebung der Ehe ausgerichtete Vorgangsweise könnte den Besachwalteten unter Umständen veranlassen, seinen geistigen Zustand in Österreich neuerlich überprüfen zu lassen, um sich eine Vorgangsweise nach Paragraph 35, Absatz 3, EheG offenzuhalten. Bei einer Situation, die nicht erkennen lässt, ob die Interessen des Besachwalteten durch eine Nichtigkeits- bzw Eheaufhebungsklage oder durch Heilung der einer wirksamen Eheschließung entgegenstehenden Gründe, besser gewahrt sind, wäre unter Umständen auch zu überlegen, einem vom Pflegschaftsgericht bestellten Kollisionskurator im Ehenichtigkeits- bzw Eheaufhebungsverfahren neben dem Sachwalter Postulationsfähigkeit zuzuerkennen.

Die geschilderten Gegebenheiten erfordern damit eine entsprechende verfahrensmäßige Vorgangsweise, weshalb zunächst der aus dem Spruch ersichtliche und dort näher umschriebene Auftrag zu erteilen war. Bis dahin (zumal auch dessen zeitliche Erledigungsdauer nicht überschaubar ist) hat das Revisionsverfahren als unterbrochen zu gelten.

Anmerkung

E64179 7Ob230.01a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00230.01A.1207.000

Dokumentnummer

JJT_20011207_OGH0002_0070OB00230_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten