TE OGH 2001/12/11 5Nd516/01

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sylvia T*****, vertreten durch Dr. Christoph Weinberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei m***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Stefan Knaus, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 158.690 sA, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Übereinstimmend haben beide Parteien beantragt, aus Zweckmäßigkeits- und Kostenersparnisgründen eine Delegierung vom Landesgericht Salzburg als nach dem Sitz der Beklagten örtlich und sachlich zuständigen Gericht an das Landesgericht für ZRS Wien vorzunehmen, weil fünf Zeugen in Wien wohnhaft sind und sich überdies der Unfallort in Wien befindet, wobei die Durchführung eines Ortsaugenscheins beantragt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Eine nach § 31 Abs 3 JN erforderliche Äußerung des Gerichtes, welches zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre, unterblieb zwar, kann jedoch dem Protokoll über die mündliche Streitverhandlung vom 31. 10. 2001 insoweit entnommen werden, als dort eine Anregung der Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen erfolgte. Beantragen beide Parteien einvernehmlich eine Delegation, so ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen, zumal in § 31a Abs 1 JN sogar ein (bindender) Überweisungsantrag der Parteien vorgesehen ist (vgl Mayr in Rechberger Rz 4 zu § 31 JN).Eine nach Paragraph 31, Absatz 3, JN erforderliche Äußerung des Gerichtes, welches zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre, unterblieb zwar, kann jedoch dem Protokoll über die mündliche Streitverhandlung vom 31. 10. 2001 insoweit entnommen werden, als dort eine Anregung der Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen erfolgte. Beantragen beide Parteien einvernehmlich eine Delegation, so ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen, zumal in Paragraph 31 a, Absatz eins, JN sogar ein (bindender) Überweisungsantrag der Parteien vorgesehen ist vergleiche Mayr in Rechberger Rz 4 zu Paragraph 31, JN).

Zweckmäßigkeits- und Kostenersparnisgründe sprechen für die begehrte Delegation.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E64153 5Nd516.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050ND00516.01.1211.000

Dokumentnummer

JJT_20011211_OGH0002_0050ND00516_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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