TE OGH 2001/12/11 10ObS160/01d

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmuth Prenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Javorka N*****, vertreten durch Dr. Karin Uitz-Gelbenegger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Urschrift und die Ausfertigungen des Urteils des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juli 2001, 10 ObS 160/01d-62, werden wie folgt berichtigt:

Der letzte Absatz des Urteilsspruchs hat anstelle von "Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.722,16 (darin enthalten S 1.620,36 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen." richtig zu lauten:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.745,-- (darin enthalten S 1.580,32 USt und S 264,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die mit S 9.722,16 (darin enthalten S 1.620,36 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die Berichtigung ist der Urschrift beizusetzen und in den Ausfertigungen ersichtlich zu machen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die offenbare Unrichtigkeit im Spruch des Urteils - die der Klägerin bereits seinerzeit vom Erstgericht zugesprochenen Kosten wurden nicht in die Kostenentscheidung aufgenommen - ist nach § 430 iVm § 419 ZPO zu berichtigen.Die offenbare Unrichtigkeit im Spruch des Urteils - die der Klägerin bereits seinerzeit vom Erstgericht zugesprochenen Kosten wurden nicht in die Kostenentscheidung aufgenommen - ist nach Paragraph 430, in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E64465 10ObS160.01d-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00160.01D.1211.000

Dokumentnummer

JJT_20011211_OGH0002_010OBS00160_01D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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