TE OGH 2001/12/11 14Os155/01

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ionel L***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wiener Neustadt vom 1. Oktober 2001, GZ 36 Hv 555/01v-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ionel L***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 erster Satz, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wiener Neustadt vom 1. Oktober 2001, GZ 36 Hv 555/01v-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Ionel L***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 (Abs 1), 143 (erster Satz) zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 6. Oktober 1999 in Puchberg/Schneeberg im einverständlichen Zusammenwirken mit drei Mittätern mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueigung unrechtmäßig zu bereichern, 28.000 S Bargeld Walter, Hermine und Maximilian S***** weggenommen, indem die Täter Walter S***** zu Boden warfen, ihn mit Füßen traten, ein Messer oder einen messerähnlichen Gegenstand gegen seinen Körper hielten, ihm mit einem Klebeband Augen und Mund verklebten, Arme und Beine fesselten und ihn an einem Baum festbanden, die in einem Rollstuhl sitzende Hermine S***** in eine Speisekammer schoben, wo sie Vasile C***** mit einem Telefonkabel fesselte, sie an den Haaren riss und ihr den Mund zuhielt, die anderen Täter auf Maximilian S***** mit Fäusten einschlugen, ihn mit einem Klebeband an Armen und Beinen fesselten und sodann nach Bargeld suchten.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Ionel L***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, (Absatz eins,), 143 (erster Satz) zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 6. Oktober 1999 in Puchberg/Schneeberg im einverständlichen Zusammenwirken mit drei Mittätern mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueigung unrechtmäßig zu bereichern, 28.000 S Bargeld Walter, Hermine und Maximilian S***** weggenommen, indem die Täter Walter S***** zu Boden warfen, ihn mit Füßen traten, ein Messer oder einen messerähnlichen Gegenstand gegen seinen Körper hielten, ihm mit einem Klebeband Augen und Mund verklebten, Arme und Beine fesselten und ihn an einem Baum festbanden, die in einem Rollstuhl sitzende Hermine S***** in eine Speisekammer schoben, wo sie Vasile C***** mit einem Telefonkabel fesselte, sie an den Haaren riss und ihr den Mund zuhielt, die anderen Täter auf Maximilian S***** mit Fäusten einschlugen, ihn mit einem Klebeband an Armen und Beinen fesselten und sodann nach Bargeld suchten.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten Ionel L***** dagegen aus § 345 Abs 1 Z 8 und 11 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt. Die Instruktionsrüge (Z 8) verfehlt mit ihrer Kritik am Unterbleiben einer Rechtsbelehrung zur Frage, "wie die vorgelegten und verlesenen Urkunden zu beurteilen seien, insbesondere, dass im Zweifel von der für den Angeklagten günstigeren Annahme auszugehen sei", eine Ausrichtung am Gesetz. Demgemäß müssen (nur) die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen, auf die die Fragen gerichtet sind, dargelegt und die in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes ausgelegt und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung und Verneinung jeder Frage dargelegt werden (§ 321 Abs 2 StPO; vgl Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 15).Die vom Angeklagten Ionel L***** dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und 11 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt. Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) verfehlt mit ihrer Kritik am Unterbleiben einer Rechtsbelehrung zur Frage, "wie die vorgelegten und verlesenen Urkunden zu beurteilen seien, insbesondere, dass im Zweifel von der für den Angeklagten günstigeren Annahme auszugehen sei", eine Ausrichtung am Gesetz. Demgemäß müssen (nur) die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen, auf die die Fragen gerichtet sind, dargelegt und die in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes ausgelegt und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung und Verneinung jeder Frage dargelegt werden (Paragraph 321, Absatz 2, StPO; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 8, E 15).

Ob der Vorsitzende seiner Verpflichtung zur Darlegung der Beweisgrundsätze (§ 323 Abs 2 StPO) nachgekommen ist, ist aus Sicht der Instruktionsrüge unbeachtlich.Ob der Vorsitzende seiner Verpflichtung zur Darlegung der Beweisgrundsätze (Paragraph 323, Absatz 2, StPO) nachgekommen ist, ist aus Sicht der Instruktionsrüge unbeachtlich.

Indem die Rechtsrüge (Z 11 lit a) den Inhalt des Wahrspruchs der Geschworenen in Bezug auf die Täterschaft des Angeklagten ignoriert und darin Feststellungen zur (Beweis-)Frage vermisst, weshalb von ihm vorgelegte (ON 71) und in der Hauptverhandlung verlesene (S 37/II) Urkunden "nicht geeignet sein sollten nachzuweisen, dass er zum Tatzeitpunkt gar nicht am Tatort hätte sein können", lässt er neuerlich eine prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes vermissen.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) den Inhalt des Wahrspruchs der Geschworenen in Bezug auf die Täterschaft des Angeklagten ignoriert und darin Feststellungen zur (Beweis-)Frage vermisst, weshalb von ihm vorgelegte (ON 71) und in der Hauptverhandlung verlesene (S 37/II) Urkunden "nicht geeignet sein sollten nachzuweisen, dass er zum Tatzeitpunkt gar nicht am Tatort hätte sein können", lässt er neuerlich eine prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes vermissen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins,, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i,, 344 StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E64614 14Os155.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00155.01.1211.000

Dokumentnummer

JJT_20011211_OGH0002_0140OS00155_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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