TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/22 2006/11/0223

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

L20106 Personalüberlassung Personalzuweisung Steiermark;
68/01 Behinderteneinstellung;

Norm

BEinstG §8 Abs1;
ZuweisungsG KrankenanstaltengesmbH Stmk 1985 §1;
ZuweisungsG KrankenanstaltengesmbH Stmk 1985 §2 Abs2;
ZuweisungsG KrankenanstaltengesmbH Stmk 1985 §2;
ZuweisungsG KrankenanstaltengesmbH Stmk 1985 §3 Abs3;
ZuweisungsG KrankenanstaltengesmbH Stmk 1985 §3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. H in G, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den Bescheid der Berufungskommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 25. September 2006, Zl. 44.140/9-7/06, betreffend Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung eines begünstigten Behinderten (mitbeteiligte Partei:

Land Steiermark, vertreten durch Dr. Johannes Liebmann, Rechtsanwalt in 8200 Gleisdorf, Gartengasse 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, Zl. 2004/11/0082, verwiesen. Daraus ist zu rekapitulieren, dass der Beschwerdeführer, er ist Facharzt für Allgemeinchirurgie und war als Oberarzt an der Universitätsklinik für Chirurgie im Landeskrankenhaus Graz tätig, an den Folgen eines im April 1997 erlittenen multiplen Infarktgeschehens leidet. Er gehört auf Grund des Bescheides des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark, vom 22. März 2001 seit 4. Dezember 2000 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad seiner Behinderung beträgt 50 v.H. Er ist seit 1. Dezember 1997 Vertragsbediensteter des Landes Steiermark und als solcher der Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2001, gefertigt mit "Für das Land Steiermark der für Personalangelegenheiten zuständige Vorstand der Stmk. Krankenanstaltengesellschaft mbH" wurde beim Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark, der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) gestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer leide auf Grund seines erlittenen Schlaganfalles zunehmend an Desorientierung bzw. Vergesslichkeit. Er sei nicht mehr in der Lage, seine Arbeit zu verrichten. Versuche, ihn anderweitig einzusetzen, seien fehlgeschlagen. Mit ihrem - nur gegenüber dem Beschwerdeführer und der Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH erlassenen - Bescheid vom 2. September 2003 gab die belangte Behörde dem Antrag der "antragstellenden Partei Steiermärkische Krankenanstaltenges.m.b.H." auf Zustimmung zur Kündigung gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG statt. Mit dem eingangs erwähnten hg. Erkenntnis vom 21. März 2006 wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis aus, dass es nicht als rechtswidrig erkannt werden könne, wenn die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 iVm. § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG der Sache nach als erfüllt angesehen habe. Die belangte Behörde habe auch zutreffend erkannt, dass die Kündigung vom Dienstgeber vorzunehmen sei und dass der Beschwerdeführer Vertragsbediensteter und damit Dienstnehmer des Landes Steiermark ist, jedoch fälschlicherweise den Antrag des Dienstgebers Land Steiermark der "Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH" zugerechnet und nur dieser gegenüber den Bescheid erlassen.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 2006 stellte die belangte Behörde die Bezeichnung der antragstellenden Partei auf "Land Steiermark" richtig und gab - erneut - der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit welchem dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG stattgegeben worden war, keine Folge.

In der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Feststellungen und rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde, soweit sie die Voraussetzungen der Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers betreffen - sie entsprechen im Wesentlichen dem im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheid -, sind nicht mehr strittig. Hiezu genügt es auch, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das eingangs erwähnte hg. Erkenntnis vom 21. März 2006 hinzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer im Kern seiner Ausführungen in der Beschwerde geltend macht, es sei der "Bescheid des Bundessozialamtes vom 16.09.2002" durch Änderung der Parteienbezeichnung "richtiggestellt" worden, wofür die gesetzlichen Voraussetzungen fehlten, es sei der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung nicht der "nunmehr berichtigten Partei" zuzurechnen, es sei auch nicht zur "Einrede der mangelnden Passivlegitimation" durch die Steiermärkische Krankenanstalten GmbH gekommen, die im gesamten Verwaltungsverfahren als Antragstellerin behandelt worden sei, jedenfalls sei nicht klar erkennbar gewesen, dass dieses Unternehmen nicht der Dienstgeber sei, und durch eine Berichtigung der Parteienbezeichnung dürfe nicht das Rechtssubjekt ausgewechselt werden, ist dem Beschwerdeführer Folgendes zu entgegnen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis vom 21. März 2006 unter Verweis auf die dort angeführten Bestimmungen des Stmk. Gesetzes über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH, LGBl. Nr. 64/1985 idF. LGBl. Nr. 17/1996, ausgesprochen hat, verblieb der Beschwerdeführer Landesbediensteter und wurde der Stmk. Krankenanstalten GmbH (lediglich) zur Dienstleistung zugewiesen. Damit ist die Kündigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 BEinstG durch das Land Steiermark - im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren die mitbeteiligte Partei - als Dienstgeber vorzunehmen und damit oblag es der mitbeteiligten Partei, den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung zu stellen. Dem entsprach auch tatsächlich das Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 2. Oktober 2001, mit welchem der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung, gefertigt "...Für das Land Steiermark ....", gestellt wurde. Dass der Antrag "für das Land Steiermark" durch den für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstand der Stmk. Krankenanstalten GmbH gefertigt wurde, ist in § 3 Abs. 3 des oben genannten Zuweisungsgesetzes begründet, wonach das jeweilige für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der Krankenanstaltengesellschaft mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber gegenüber den zugewiesenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, betraut ist. Diese Vertretungsregel bewirkte jedoch nicht, dass der Antrag der Stmk. Krankenanstalten GmbH zuzurechnen wäre. Aufgrund dieser Rechtslage und ausgehend von dem das Verfahren einleitenden Antrag vom 2. Oktober 2001 trat als Antragsteller nicht die Stmk. Krankenanstalten GmbH, sondern das Land Steiermark im Verfahren auf. Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid keine unzulässige Auswechslung des Rechtssubjektes (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0163, mwN) vorgenommen, sondern sie hat - entsprechend der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. März 2006 geäußerten Rechtsansicht - den Antrag der juristischen Person zugerechnet, die ihn tatsächlich gestellt hat und die in dem hier in Rede stehenden Verfahren als Verfahrenspartei tätig war, und dieser gegenüber den Bescheid erlassen.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, er sei durch die angefochtene Entscheidung überrascht worden, weil im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden erörtert worden sei, dass der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben werde, und somit der angefochtene Bescheid der "klar dargelegten Vorgehensweise des Senates der Berufungskommission" widerspreche, sodass der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde rechtswidrig sei, ist ihm zu entgegnen, dass nach dem maßgeblichen Inhalt des Protokolls über die mündliche Verhandlung der belangten

Behörde vom 29. Juni 2006, gegen welches vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben wurden, zwar der Antragstellervertreter die Richtigstellung der Parteibezeichnung beantragt und der Antragsgegnervertreter sich dagegen ausgesprochen hat, der vom Beschwerdeführer nunmehr behauptete Sachverhalt jedoch nicht Gegenstand der Verhandlung war.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. Februar 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006110223.X00

Im RIS seit

12.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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