TE OGH 2001/12/11 5Ob288/01s

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Waltraud H*****, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Univ. Prof. Dr. Wolfgang H*****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 9. August 2001, GZ 25 R 130/01x-73, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Waltraud H*****, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Univ. Prof. Dr. Wolfgang H*****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraphen 81, ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 9. August 2001, GZ 25 R 130/01x-73, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die rekursgerichtliche Entscheidung wurde dem Vertreter der Antragstellerin am 2. 10. 2001 zugestellt, eine Faxübermittlung des Revisionsrekurses erfolgte am 17. 10. und am 18. 10. langte eine vom Rechtsvertreter unterfertigte Ausfertigung des Revisionsrekurses bei Gericht ein.

Rechtliche Beurteilung

Zwar sind Eingaben mittels Telefax in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GeoG zulässig und fristenwahrend, wenn sie durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden, weil die auf dem Telefax aufscheinende fernkopierte Unterschrift dem § 75 Z 3 ZPO nicht entspricht (vgl Gitschthaler in Rechberger Rz 7 zu § 74 ZPO mit Rechtsprechungshinweisen). Andernfalls wäre ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (1 Ob 41/99g ua). Wenn die Vorschriften der §§ 75 und 77 ZPO nämlich nicht beachtet wurden, ist dies als Formgebrechen anzusehen und nach § 84 Abs 1 ZPO ein Verbesserungsauftrag zu erteilen wäre. Eine solche Verbesserung kommt aber dann nicht in Betracht, wenn der zu verbessernde Schriftsatz ohnedies als unzulässig zurückzuweisen wäre, weil er verspätet oder unzulässig ist (EvBl 1957/46; 4 Ob 542/73; 4 Ob 567/73; 10 ObS 363/98z ua).Zwar sind Eingaben mittels Telefax in analoger Anwendung des Paragraph 89, Absatz 3, GeoG zulässig und fristenwahrend, wenn sie durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden, weil die auf dem Telefax aufscheinende fernkopierte Unterschrift dem Paragraph 75, Ziffer 3, ZPO nicht entspricht vergleiche Gitschthaler in Rechberger Rz 7 zu Paragraph 74, ZPO mit Rechtsprechungshinweisen). Andernfalls wäre ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (1 Ob 41/99g ua). Wenn die Vorschriften der Paragraphen 75 und 77 ZPO nämlich nicht beachtet wurden, ist dies als Formgebrechen anzusehen und nach Paragraph 84, Absatz eins, ZPO ein Verbesserungsauftrag zu erteilen wäre. Eine solche Verbesserung kommt aber dann nicht in Betracht, wenn der zu verbessernde Schriftsatz ohnedies als unzulässig zurückzuweisen wäre, weil er verspätet oder unzulässig ist (EvBl 1957/46; 4 Ob 542/73; 4 Ob 567/73; 10 ObS 363/98z ua).

Schon bei Erstattung des Rechtsmittels durch Telefax war die 14tägige Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG abgelaufen.Schon bei Erstattung des Rechtsmittels durch Telefax war die 14tägige Rekursfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG abgelaufen.

Die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 AußStrG liegen bei einem verspäteten Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nicht vor, weil sich die Entscheidung nicht ohne Nachteil für einen Dritten, womit auch der Verfahrensgegner gemeint ist (vgl Klicka/Oberhammer Außerstreitverfahren Rz 56), nicht abändern ließe. Dies entspricht schon bisher zweitinstanzlicher Rechtsprechung (vgl LGZ Wien EFSlg 70.336).Die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG liegen bei einem verspäteten Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nicht vor, weil sich die Entscheidung nicht ohne Nachteil für einen Dritten, womit auch der Verfahrensgegner gemeint ist vergleiche Klicka/Oberhammer Außerstreitverfahren Rz 56), nicht abändern ließe. Dies entspricht schon bisher zweitinstanzlicher Rechtsprechung vergleiche LGZ Wien EFSlg 70.336).

Infolge dessen war das verspätete, außerordentliche Rechtsmittel der Antragstellerin zurückzuweisen.

Anmerkung

E64271 5Ob288.01s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00288.01S.1211.000

Dokumentnummer

JJT_20011211_OGH0002_0050OB00288_01S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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