TE OGH 2001/12/11 10Nd517/01

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adolf K*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Christoph Haidlen, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 7.468,-- sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei gemäß § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adolf K*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Christoph Haidlen, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 7.468,-- sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Innsbruck als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Der in Innsbruck wohnhafte Kläger begehrt von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, S 7.468,-- sA mit der Begründung, er habe als Verbraucher eine von der beklagten Partei angebotene Urlaubsreise mit seiner Ehegattin nach Mauritius gebucht, bezahlt und konsumiert. Wegen verschiedener Unterbringungsmängel begehre er eine 10 %ige Preisminderung in Höhe des Klagsbetrages. Die Buchung sei in einem Innsbrucker Reisebüro erfolgt, dessen sich die beklagte Partei bedient habe. Die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts Innsbruck gründe sich auf Art 13 Abs 1 Z 3 EuGVÜ.Der in Innsbruck wohnhafte Kläger begehrt von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, S 7.468,-- sA mit der Begründung, er habe als Verbraucher eine von der beklagten Partei angebotene Urlaubsreise mit seiner Ehegattin nach Mauritius gebucht, bezahlt und konsumiert. Wegen verschiedener Unterbringungsmängel begehre er eine 10 %ige Preisminderung in Höhe des Klagsbetrages. Die Buchung sei in einem Innsbrucker Reisebüro erfolgt, dessen sich die beklagte Partei bedient habe. Die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts Innsbruck gründe sich auf Artikel 13, Absatz eins, Ziffer 3, EuGVÜ.

Die beklagte Partei wandte die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein. Aus Art 13 EuGVÜ ergebe sich lediglich die internationale, nicht aber eine örtliche Zuständigkeit.Die beklagte Partei wandte die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein. Aus Artikel 13, EuGVÜ ergebe sich lediglich die internationale, nicht aber eine örtliche Zuständigkeit.

Der Kläger stellte für den Fall, dass die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Innsbruck nicht gegeben sei, den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge gemäß § 28 JN das Bezirksgericht Innsbruck, in eventu ein sonst sachlich zuständiges Gericht als örtlich zuständiges bestimmen.Der Kläger stellte für den Fall, dass die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Innsbruck nicht gegeben sei, den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge gemäß Paragraph 28, JN das Bezirksgericht Innsbruck, in eventu ein sonst sachlich zuständiges Gericht als örtlich zuständiges bestimmen.

Das Bezirksgericht Innsbruck erklärte sich für örtlich unzuständig, da die beklagte Partei in Österreich offenbar keine Niederlassung habe. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung legte das Bezirksgericht Innsbruck den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Voraussetzung für die Ordination gemäß § 28 JN ist, dass die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (9 Nd 503/00, 7 Nd 510/01).Voraussetzung für die Ordination gemäß Paragraph 28, JN ist, dass die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (9 Nd 503/00, 7 Nd 510/01).

Der Kläger leitet die österreichische internationale Zuständigkeit aus den Bestimmungen der im Verhältnis zu Deutschland seit 1. 12. 1998 in Kraft befindlichen Art 13, 14 EuGVÜ, somit aus seiner Verbraucherstellung ab. Nach Art 13 Abs 1 Z 3 EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Z 5 - nach dem Vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (lit a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (lit b). Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen (3 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 mwN; 2 Nd 507/00, 8 Nd 509/01 ua). Die Sonderregelung der Art 13 ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb ihm der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seinen Sitz bzw seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art 13 angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art 14 Partei in einem Rechtsstreit ist (2 Nd 507/00 mwN). Von einer solchen Privatbezogenheit ist nach den hier maßgeblichen (§ 41 Abs 2 JN) Angaben des Klägers auszugehen (8 Nd 509/01). Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben.Der Kläger leitet die österreichische internationale Zuständigkeit aus den Bestimmungen der im Verhältnis zu Deutschland seit 1. 12. 1998 in Kraft befindlichen Artikel 13,, 14 EuGVÜ, somit aus seiner Verbraucherstellung ab. Nach Artikel 13, Absatz eins, Ziffer 3, EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Artikel 4 und des Artikel 5, Ziffer 5, - nach dem Vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (Litera a,) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Litera b,). Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen (3 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 mwN; 2 Nd 507/00, 8 Nd 509/01 ua). Die Sonderregelung der Artikel 13, ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb ihm der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seinen Sitz bzw seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Artikel 13, angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Artikel 14, Partei in einem Rechtsstreit ist (2 Nd 507/00 mwN). Von einer solchen Privatbezogenheit ist nach den hier maßgeblichen (Paragraph 41, Absatz 2, JN) Angaben des Klägers auszugehen (8 Nd 509/01). Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben.

Da Art 14 EuGVÜ für die (internationale) Zuständigkeit primär auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt, war mangels eines zuständigen inländischen Gerichts für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Wohnsitzbezirksgericht des Klägers als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen (vgl Mayr in Rechberger, ZPO2, vor § 83a JN Rz 12; 2 Nd 507/00; 9 Nd 512/00, 8 Nd 508/01, 8 Nd 509/01, 7 Nd 510/01 ua).Da Artikel 14, EuGVÜ für die (internationale) Zuständigkeit primär auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt, war mangels eines zuständigen inländischen Gerichts für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das Wohnsitzbezirksgericht des Klägers als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen vergleiche Mayr in Rechberger, ZPO2, vor Paragraph 83 a, JN Rz 12; 2 Nd 507/00; 9 Nd 512/00, 8 Nd 508/01, 8 Nd 509/01, 7 Nd 510/01 ua).

Anmerkung

E64015 10J05171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0100ND00517.01.1211.000

Dokumentnummer

JJT_20011211_OGH0002_0100ND00517_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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