TE OGH 2001/12/11 14Os158/01 (14Os159/01)

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christoph S***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 9. Mai 2001, GZ 4 E Vr 1.098/01-9, sowie gegen einen Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten Christoph S***** und eines Verteidigers zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christoph S***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins, StGB über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 9. Mai 2001, GZ 4 E römisch fünf r 1.098/01-9, sowie gegen einen Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten Christoph S***** und eines Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Das Gesetz ist verletzt

1./ durch die Unterlassung der Einzelrichterin des Landesgerichtes Leoben, von der mit Urteil vom 8. März 2001, GZ 11 E Vr 788/00-17, gemäß §§ 15 Abs 1 JGG, 494a Abs 1 Z 3 StPO in Ansehung des Christoph S***** erfolgten nachträglichen Straffestsetzung den Vorsitzenden des Schöffensenates im Verfahren 11 Vr 809/98 desselben Gerichtshofes, in dem der betroffene Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe gefällt worden war, zu verständigen, in der Bestimmung des § 494a Abs 7 StPO; 2./ durch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 9. Mai 2001, GZ 4 E Vr 1.098/01-9, soweit damit zu dem mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 6. November 1998, GZ 11 Vr 809/98-12, ergangenen Schuldspruch über Christoph S***** (neuerlich) nachträglich eine Strafe verhängt wurde, in der Bestimmung des § 15 Abs 1 JGG.1./ durch die Unterlassung der Einzelrichterin des Landesgerichtes Leoben, von der mit Urteil vom 8. März 2001, GZ 11 E römisch fünf r 788/00-17, gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, JGG, 494a Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Ansehung des Christoph S***** erfolgten nachträglichen Straffestsetzung den Vorsitzenden des Schöffensenates im Verfahren 11 römisch fünf r 809/98 desselben Gerichtshofes, in dem der betroffene Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe gefällt worden war, zu verständigen, in der Bestimmung des Paragraph 494 a, Absatz 7, StPO; 2./ durch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 9. Mai 2001, GZ 4 E römisch fünf r 1.098/01-9, soweit damit zu dem mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 6. November 1998, GZ 11 römisch fünf r 809/98-12, ergangenen Schuldspruch über Christoph S***** (neuerlich) nachträglich eine Strafe verhängt wurde, in der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, JGG.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur Strafneubemessung (unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 8. März 2001, GZ 11 E Vr 788/00-17) an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur Strafneubemessung (unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 8. März 2001, GZ 11 E römisch fünf r 788/00-17) an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 6. November 1998, GZ 11 Vr 809/98-12, wurde (ua) der am 15. September 1982 geborene Jugendliche Christoph S***** des - teils im Versuchsstadium (§ 15 StGB) gebliebenen - Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall; 15 StGB schuldig erkannt; gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 6. November 1998, GZ 11 römisch fünf r 809/98-12, wurde (ua) der am 15. September 1982 geborene Jugendliche Christoph S***** des - teils im Versuchsstadium (Paragraph 15, StGB) gebliebenen - Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 2,, 129 Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall; 15 StGB schuldig erkannt; gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.

Wegen der innerhalb der Probezeit (am 21. Juli 2000) begangenen Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB) verhängte die Einzelrichterin mit Urteil desselben Gerichtes vom 8. März 2001, GZ 11 E Vr 788/00-17 (idF der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 2. Juli 2001, AZ 10 Bs 194/01 - ON 30), über den Genannten unter Einbeziehung des zuvor angeführten Schuldspruchs gemäß §§ 15 (Abs 1), 16 JGG iVm § 494a Abs 1 Z 3 StPO) eine für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene dreimonatige Freiheitsstrafe; zugleich sprach das Gericht aus, dass ein nachträglicher Strafausspruch zu 11 Vr 809/98 des Landesgerichtes Leoben nicht mehr in Betracht komme (§ 494 Abs 1 Z 3 zweiter Halbsatz StPO).Wegen der innerhalb der Probezeit (am 21. Juli 2000) begangenen Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins, StGB und der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB (sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB) verhängte die Einzelrichterin mit Urteil desselben Gerichtes vom 8. März 2001, GZ 11 E römisch fünf r 788/00-17 in der Fassung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 2. Juli 2001, AZ 10 Bs 194/01 - ON 30), über den Genannten unter Einbeziehung des zuvor angeführten Schuldspruchs gemäß Paragraphen 15, (Absatz eins,), 16 JGG in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) eine für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene dreimonatige Freiheitsstrafe; zugleich sprach das Gericht aus, dass ein nachträglicher Strafausspruch zu 11 römisch fünf r 809/98 des Landesgerichtes Leoben nicht mehr in Betracht komme (Paragraph 494, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Halbsatz StPO).

Schließlich wurde Christoph S***** mit dem - in gekürzter Form (§§ 458 Abs 3, 488 Z 7 StPO) ausgefertigten - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 9. Mai 2001, GZ 4 E Vr 1.098/01-9, der (am 30. Jänner 2001 in zwei Angriffen begangenen) Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und - erneut unter Einbeziehung des eingangs erwähnten Schuldspruchs des Landesgerichtes Leoben vom 6. November 1998 gemäß §§ 15 (Abs 1), 16 JGG - zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Schließlich wurde Christoph S***** mit dem - in gekürzter Form (Paragraphen 458, Absatz 3,, 488 Ziffer 7, StPO) ausgefertigten - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 9. Mai 2001, GZ 4 E römisch fünf r 1.098/01-9, der (am 30. Jänner 2001 in zwei Angriffen begangenen) Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins, StGB schuldig erkannt und - erneut unter Einbeziehung des eingangs erwähnten Schuldspruchs des Landesgerichtes Leoben vom 6. November 1998 gemäß Paragraphen 15, (Absatz eins,), 16 JGG - zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Das angeführte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz verletzt - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt -, soweit damit zu dem im Verfahren AZ 11 Vr 809/98 des Landesgerichtes Leoben ergangenen Schuldspruch die Strafe nochmals nachträglich ausgesprochen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 1 JGG. Denn im Zeitpunkt der Urteilsfällung war die gesetzlich nur einmal zulässige nachträgliche Straffestsetzung (Bachner/Foregger MTA JGG4 § 15 Anm III) bereits mit dem bezeichneten (wenngleich damals noch nicht rechtskräftigen und nicht aktenkundigen) Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 8. März 2001, GZ 11 E Vr 788/00-17, vorgenommen worden.Das angeführte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz verletzt - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt -, soweit damit zu dem im Verfahren AZ 11 römisch fünf r 809/98 des Landesgerichtes Leoben ergangenen Schuldspruch die Strafe nochmals nachträglich ausgesprochen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, JGG. Denn im Zeitpunkt der Urteilsfällung war die gesetzlich nur einmal zulässige nachträgliche Straffestsetzung (Bachner/Foregger MTA JGG4 Paragraph 15, Anmerkung römisch III) bereits mit dem bezeichneten (wenngleich damals noch nicht rechtskräftigen und nicht aktenkundigen) Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 8. März 2001, GZ 11 E römisch fünf r 788/00-17, vorgenommen worden.

Diese Fehlentscheidung wurzelt (jedenfalls auch) darin, dass es die Einzelrichterin im zuletzt angeführten Verfahren verabsäumte, den Vorsitzenden des Schöffensenates desselben Gerichtshofes, der das vorangegangene Urteil zu AZ 11 Vr 809/98 gefällt hatte, sogleich von ihrem (bereits ab Verkündung Bindungswirkung entfaltenden - Foregger/Fabrizy StPO8 § 494a Rz 9, Mayerhofer StPO4 § 494a E 36) - ergänzenden - Strafausspruch zu verständigen.Diese Fehlentscheidung wurzelt (jedenfalls auch) darin, dass es die Einzelrichterin im zuletzt angeführten Verfahren verabsäumte, den Vorsitzenden des Schöffensenates desselben Gerichtshofes, der das vorangegangene Urteil zu AZ 11 römisch fünf r 809/98 gefällt hatte, sogleich von ihrem (bereits ab Verkündung Bindungswirkung entfaltenden - Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 494 a, Rz 9, Mayerhofer StPO4 Paragraph 494 a, E 36) - ergänzenden - Strafausspruch zu verständigen.

Zur Beseitigung des dem Verurteilten zum Nachteil gereichenden fehlerhaften Strafausspruches war die Strafneubemessung anzuordnen (§ 292 letzter Satz StPO).Zur Beseitigung des dem Verurteilten zum Nachteil gereichenden fehlerhaften Strafausspruches war die Strafneubemessung anzuordnen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E64456 14Os158.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00158.01.1211.000

Dokumentnummer

JJT_20011211_OGH0002_0140OS00158_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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