Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel und Dr. Erwin Blazek (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard Z*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Georg Schuchlenz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Aufrechnung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. August 2001, GZ 7 Rs 157/01i-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. März 2001, GZ 32 Cgs 243/00t-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 26. 6. 2000, 38 S 24/00g-35, wurde das über das Vermögen des Klägers mit Beschluss vom 25. 2. 2000 eingeleitete Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des am 6. 6. 2000 angenommenen Zahlungsplanes gemäß § 196 KO aufgehoben. Die Kärntner Gebietskrankenkasse hatte in diesem Verfahren aufgrund des Rückstandsausweises vom 18. 4. 2000 eine - nicht bestrittene - Beitragsforderung von S 2,057.666,53 als Konkursforderung angemeldet. Im Zahlungsplan verpflichtete sich der Kläger zur Bezahlung einer bis 30. 6. 2000 zahlbaren 2 %igen Quote.Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 26. 6. 2000, 38 S 24/00g-35, wurde das über das Vermögen des Klägers mit Beschluss vom 25. 2. 2000 eingeleitete Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des am 6. 6. 2000 angenommenen Zahlungsplanes gemäß Paragraph 196, KO aufgehoben. Die Kärntner Gebietskrankenkasse hatte in diesem Verfahren aufgrund des Rückstandsausweises vom 18. 4. 2000 eine - nicht bestrittene - Beitragsforderung von S 2,057.666,53 als Konkursforderung angemeldet. Im Zahlungsplan verpflichtete sich der Kläger zur Bezahlung einer bis 30. 6. 2000 zahlbaren 2 %igen Quote.
Mit Bescheid vom 27. 7. 2000 rechnete die beklagte Partei gemäß § 71 Abs 1 GSVG auf die Pension des Klägers ab 1. 8. 2000 einen Betrag von monatlich S 540 zur Deckung der offenen Forderung der Kärntner Gebietskrankenkasse an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von insgesamt S 2,040.952,02 zuzüglich Verzugszinsen auf. Diese Aufrechnung betrifft den unpfändbaren Teil der Pension.Mit Bescheid vom 27. 7. 2000 rechnete die beklagte Partei gemäß Paragraph 71, Absatz eins, GSVG auf die Pension des Klägers ab 1. 8. 2000 einen Betrag von monatlich S 540 zur Deckung der offenen Forderung der Kärntner Gebietskrankenkasse an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von insgesamt S 2,040.952,02 zuzüglich Verzugszinsen auf. Diese Aufrechnung betrifft den unpfändbaren Teil der Pension.
Dagegen erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm S 5.400 an im Zeitraum August 2000 bis März 2001 abgezogenen Beträgen auszubezahlen und vom Abzug weiterer Beträge abzusehen. Weiters begehrt er die Feststellung, dass die beklagte Partei nach rechtskräftiger Bestätigung des am 6. 6. 2000 angenommenen Zahlungsplanes und Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens am 26. 6. 2000 sowie Bezahlung der Quote nicht berechtigt sei, eine Aufrechnung gemäß § 71 Abs 1 Z 1 GSVG durchzuführen.Dagegen erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm S 5.400 an im Zeitraum August 2000 bis März 2001 abgezogenen Beträgen auszubezahlen und vom Abzug weiterer Beträge abzusehen. Weiters begehrt er die Feststellung, dass die beklagte Partei nach rechtskräftiger Bestätigung des am 6. 6. 2000 angenommenen Zahlungsplanes und Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens am 26. 6. 2000 sowie Bezahlung der Quote nicht berechtigt sei, eine Aufrechnung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG durchzuführen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die rechtlichen Wirkungen des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplanes entsprächen jenen eines Zwangsausgleiches, was bedeute, dass nach Zahlung der Quote durch den Schuldner die über die Quote hinausgehende Forderung der Gläubiger lediglich als nicht einklagbare Naturalobligation weiterbestehe und es somit zu einer Restschuldbefreiung für den Verpflichteten komme. Durch die Anmeldung ihrer Forderung im Schuldenregulierungsverfahren und den Erhalt ihrer Quote fehle der Kärntner Gebietskrankenkasse daher die Berechtigung zur Vornahme weiterer Abzüge.
Das Berufungsgericht wies in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei das Klagebegehren ab. Seit dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2000 (BGBl I 1999/106) sei die Aufrechnung auch "trägerübergreifend" zulässig. Damit sei - im Gegensatz zur früheren Rechtslage - nunmehr auch die Aufrechnung mit Beitragsforderungen zugunsten anderer Sozialversicherungsträger im Wege der Aufrechnung durch den leistungspflichtigen Versicherungsträger möglich. § 293 Abs 3 EO lasse die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung grundsätzlich dann zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet seien. Auch die für eine Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit erscheine gegeben. Die zeitliche Beschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit nach § 12a KO beziehe sich nur auf den pfändbaren (und daher konkursunterworfenen) Teil der Pensionsbezüge des Schuldners, gelte aber nicht für die Aufrechnung der Forderung - wie im vorliegenden Fall - gegen den unpfändbaren Teil der Pensionsbezüge, weil dieser nicht in die Konkursmasse falle. Damit könne eine Aufrechnung auch über den in § 12a KO genannten Zeitraum von zwei Jahren hinaus vorgenommen werden. Die gegenteilige Ansicht würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung eines im Konkurs befindlichen Beitragsschuldners gegenüber einem Schuldner, auf den dies nicht zutreffe, führen.Das Berufungsgericht wies in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei das Klagebegehren ab. Seit dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2000 (BGBl römisch eins 1999/106) sei die Aufrechnung auch "trägerübergreifend" zulässig. Damit sei - im Gegensatz zur früheren Rechtslage - nunmehr auch die Aufrechnung mit Beitragsforderungen zugunsten anderer Sozialversicherungsträger im Wege der Aufrechnung durch den leistungspflichtigen Versicherungsträger möglich. Paragraph 293, Absatz 3, EO lasse die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung grundsätzlich dann zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet seien. Auch die für eine Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit erscheine gegeben. Die zeitliche Beschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit nach Paragraph 12 a, KO beziehe sich nur auf den pfändbaren (und daher konkursunterworfenen) Teil der Pensionsbezüge des Schuldners, gelte aber nicht für die Aufrechnung der Forderung - wie im vorliegenden Fall - gegen den unpfändbaren Teil der Pensionsbezüge, weil dieser nicht in die Konkursmasse falle. Damit könne eine Aufrechnung auch über den in Paragraph 12 a, KO genannten Zeitraum von zwei Jahren hinaus vorgenommen werden. Die gegenteilige Ansicht würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung eines im Konkurs befindlichen Beitragsschuldners gegenüber einem Schuldner, auf den dies nicht zutreffe, führen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil ein Streit über eine wiederkehrende Leistung im Sinn des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG vorliegt (vgl 10 ObS 215/01t, 10 ObS 131/01i mwN ua), aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil ein Streit über eine wiederkehrende Leistung im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG vorliegt vergleiche 10 ObS 215/01t, 10 ObS 131/01i mwN ua), aber nicht berechtigt.
Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen geltend, es könne nicht rechtens sein, dass er durch Bezahlung einer Quote (Zahlungsplan) sich sämtlicher Schulden entledigt habe, wobei auch die Forderung der Kärntner Gebietskrankenkasse im Schuldenregulierungsverfahren berücksichtigt worden sei und daher auch hinsichtlich dieser Forderung durch Bezahlung der Quote eine Restschuldbefreiung eingetreten sei, die beklagte Partei dennoch weiterhin zur Aufrechnung mit dieser nicht mehr bestehenden Forderung berechtigt sein soll. Der Kläger werde dadurch in seiner Kreditwürdigkeit und -fähigkeit eingeschränkt und müsste sogar wiederum die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens beantragen, da er die Bezahlung der Quote fremdfinanziert habe.
Zu diesen Ausführungen hat der erkennende Senat bereits in seinen Entscheidungen 10 ObS 152/01b vom 4. 9. 2001 und 10 ObS 215/01t vom 30. 10. 2001 wie folgt Stellung genommen:
Die Aufrechnungsmöglichkeit gemäß § 71 Abs 1 Z 1 GSVG geht durch die Anmeldung einer Konkursforderung nicht verloren (Konecny in Konecny/Schubert, KO [1. Lfg, 1997], § 102 Rz 21 mwN).Die Aufrechnungsmöglichkeit gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG geht durch die Anmeldung einer Konkursforderung nicht verloren (Konecny in Konecny/Schubert, KO [1. Lfg, 1997], Paragraph 102, Rz 21 mwN).
Im Konkursverfahren ist allerdings die Bestimmung des § 12a KO zu beachten. Nach dessen Abs 1 erlöschen Aus- und Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Abtretung bzw Verpfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in den die Konkurseröffnung fällt. Nach Abs 2 kann der Drittschuldner gegen die Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion eine Forderung aufrechnen, die dem Drittschuldner gegen den Gemeinschuldner zusteht; die §§ 19 und 20 KO bleiben unberührt.Im Konkursverfahren ist allerdings die Bestimmung des Paragraph 12 a, KO zu beachten. Nach dessen Absatz eins, erlöschen Aus- und Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Abtretung bzw Verpfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in den die Konkurseröffnung fällt. Nach Absatz 2, kann der Drittschuldner gegen die Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion eine Forderung aufrechnen, die dem Drittschuldner gegen den Gemeinschuldner zusteht; die Paragraphen 19 und 20 KO bleiben unberührt.
Nach den Gesetzesmaterialien (EB 1218 BlgNR XVIII. GP, 15 f) bezweckt die Bestimmung, dass Vorausabtretungen, Verpfändungen und Pfändungen der Bezüge zugunsten eines einzelnen Gläubigers, wie sie bei Insolvenz eines Arbeitnehmers regelmäßig vorliegen, in ihrer Wirksamkeit beschränkt werden, damit das Einkommen des Schuldners diesem auch zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung steht. Würde auf jede Einschränkung der Vorausverfügungen über Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder über andere Bezüge mit Einkommensersatzfunktion verzichtet werden, wäre es dem Schuldner in sehr vielen Fällen nicht möglich, eine Entschuldung zu erreichen, weil den pfändbaren Teil des Einkommens der gesicherte Gläubiger erhält, solange die Abtretung, Pfändung oder Verpfändung der Bezüge wirksam wäre. Um andererseits die vertraglichen Sicherheiten nicht zu entwerten, lässt § 12a Abs 1 KO Abtretungen und Verpfändungen noch rund zwei Jahre nach der Eröffnung des Konkurses wirksam sein; erst für die Folgezeit stehen die Bezüge des Schuldners für eine Verteilung an die Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung.Nach den Gesetzesmaterialien (EB 1218 BlgNR römisch XVIII. GP, 15 f) bezweckt die Bestimmung, dass Vorausabtretungen, Verpfändungen und Pfändungen der Bezüge zugunsten eines einzelnen Gläubigers, wie sie bei Insolvenz eines Arbeitnehmers regelmäßig vorliegen, in ihrer Wirksamkeit beschränkt werden, damit das Einkommen des Schuldners diesem auch zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung steht. Würde auf jede Einschränkung der Vorausverfügungen über Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder über andere Bezüge mit Einkommensersatzfunktion verzichtet werden, wäre es dem Schuldner in sehr vielen Fällen nicht möglich, eine Entschuldung zu erreichen, weil den pfändbaren Teil des Einkommens der gesicherte Gläubiger erhält, solange die Abtretung, Pfändung oder Verpfändung der Bezüge wirksam wäre. Um andererseits die vertraglichen Sicherheiten nicht zu entwerten, lässt Paragraph 12 a, Absatz eins, KO Abtretungen und Verpfändungen noch rund zwei Jahre nach der Eröffnung des Konkurses wirksam sein; erst für die Folgezeit stehen die Bezüge des Schuldners für eine Verteilung an die Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung.
Soweit dem nicht die Beschränkungen der §§ 19, 20 KO entgegenstehen, wird eine Aufrechnungsbefugnis durch § 12a Abs 2 KO im gleichen Umfang respektiert wie eine Vorausabtretung; "dies betrifft nicht nur den pfändbaren Teil der Bezüge, es wird auch die Aufrechnungsbefugnis mit dem unpfändbaren Teil nach § 293 EO und die Geltendmachung von Beträgen zur Hereinbringung eines Vorschusses oder eines Arbeitgeberdarlehens erfasst" (EB aaO 16). Dieser in den Gesetzesmaterialen angesprochene gänzliche Verlust der Aufrechnungsbefugnis - auch soweit der unpfändbare und damit nicht dem Konkurs unterliegende Teil der Bezüge tangiert ist - nach Ablauf des Zweijahreszeitraumes ist dem Wortlaut des § 12a Abs 2 KO jedoch nicht zu entnehmen.Soweit dem nicht die Beschränkungen der Paragraphen 19,, 20 KO entgegenstehen, wird eine Aufrechnungsbefugnis durch Paragraph 12 a, Absatz 2, KO im gleichen Umfang respektiert wie eine Vorausabtretung; "dies betrifft nicht nur den pfändbaren Teil der Bezüge, es wird auch die Aufrechnungsbefugnis mit dem unpfändbaren Teil nach Paragraph 293, EO und die Geltendmachung von Beträgen zur Hereinbringung eines Vorschusses oder eines Arbeitgeberdarlehens erfasst" (EB aaO 16). Dieser in den Gesetzesmaterialen angesprochene gänzliche Verlust der Aufrechnungsbefugnis - auch soweit der unpfändbare und damit nicht dem Konkurs unterliegende Teil der Bezüge tangiert ist - nach Ablauf des Zweijahreszeitraumes ist dem Wortlaut des Paragraph 12 a, Absatz 2, KO jedoch nicht zu entnehmen.
Die Konsequenzen aus dem Fall, dass eine Aufrechnung mit laufenden Pensionsleistungen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verfügt worden ist, haben Konecny/Weber (Aufrechnung durch Sozialversicherungsträger im Privatkonkurs, ZIK 1999, 191 ff) ausführlich dargestellt. Ihre Ansicht, dass § 12a KO dem - dem § 71 GSVG entsprechenden - § 67 BSVG vorgeht, trifft nicht nur für den Fall zu, dass der Aufrechnungsbescheid der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zeitlich vorangeht, sondern auch für den hier gegebenen Fall, dass das Schuldenregulierungsverfahren bereits vor dem Aufrechnungsbescheid eröffnet wurde. Dem Sozialversicherungsträger steht eine Aufrechnungsbefugnis zugunsten seiner Konkursforderung zu, die ihm eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung verleiht (stRsp - SZ 56/128; SZ 58/169; RIS-Justiz RS0064257; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze [5. Lfg], §§ 19, 20 KO Rz 3 mwN; Roth, Die Aufrechnung im Konkurs, in BeitrZPR II 167 mwN, Konecny/Weber, ZIK 1999, 194). Das Aufrechnungsrecht überdauert auch den Abschluss eines Zwangsausgleiches oder Zahlungsplanes, weil die Aufrechnungsmöglichkeit dem Konkursgläubiger eben eine besondere, dem Pfand vergleichbare Sicherheit schafft (vgl 6 Ob 2072/96s = ZIK 1998, 69 im Anschluss an SZ 65/56 = JBl 1993, 198). Der Gläubiger ist daher nicht verpflichtet, bereits im Schuldenregulierungsverfahren eine Aufrechnungsmöglichkeit wahrzunehmen, um einer Kürzung seiner Forderung durch den Abschluss eines Zwangsausgleichs oder eines Zahlungsplans zu entgehen (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze [5. Lfg], §§ 19, 20 KO Rz 13 mwN).Die Konsequenzen aus dem Fall, dass eine Aufrechnung mit laufenden Pensionsleistungen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verfügt worden ist, haben Konecny/Weber (Aufrechnung durch Sozialversicherungsträger im Privatkonkurs, ZIK 1999, 191 ff) ausführlich dargestellt. Ihre Ansicht, dass Paragraph 12 a, KO dem - dem Paragraph 71, GSVG entsprechenden - Paragraph 67, BSVG vorgeht, trifft nicht nur für den Fall zu, dass der Aufrechnungsbescheid der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zeitlich vorangeht, sondern auch für den hier gegebenen Fall, dass das Schuldenregulierungsverfahren bereits vor dem Aufrechnungsbescheid eröffnet wurde. Dem Sozialversicherungsträger steht eine Aufrechnungsbefugnis zugunsten seiner Konkursforderung zu, die ihm eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung verleiht (stRsp - SZ 56/128; SZ 58/169; RIS-Justiz RS0064257; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze [5. Lfg], Paragraphen 19,, 20 KO Rz 3 mwN; Roth, Die Aufrechnung im Konkurs, in BeitrZPR römisch II 167 mwN, Konecny/Weber, ZIK 1999, 194). Das Aufrechnungsrecht überdauert auch den Abschluss eines Zwangsausgleiches oder Zahlungsplanes, weil die Aufrechnungsmöglichkeit dem Konkursgläubiger eben eine besondere, dem Pfand vergleichbare Sicherheit schafft vergleiche 6 Ob 2072/96s = ZIK 1998, 69 im Anschluss an SZ 65/56 = JBl 1993, 198). Der Gläubiger ist daher nicht verpflichtet, bereits im Schuldenregulierungsverfahren eine Aufrechnungsmöglichkeit wahrzunehmen, um einer Kürzung seiner Forderung durch den Abschluss eines Zwangsausgleichs oder eines Zahlungsplans zu entgehen (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze [5. Lfg], Paragraphen 19,, 20 KO Rz 13 mwN).
Während betreffend pfändbare Bezugsteile die Zweijahresfrist des § 12a Abs 2 KO zu beachten ist, gilt eine solche Beschränkung nicht für die unpfändbaren Bezugsteile (Existenzminimum; Konecny/Weber, ZIK 1999, 194; aA offenbar Mohr, Privatkonkurs [1994], 32). Da diese gemäß § 1 Abs 1 KO nicht zur Konkursmasse zählen (SZ 70/105; RIS-Justiz RS0107924, RS0063790), wird diesbezüglich die Aufrechnungsbefugnis durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht tangiert (10 ObS 152/01b), 10 ObS 215/01t).Während betreffend pfändbare Bezugsteile die Zweijahresfrist des Paragraph 12 a, Absatz 2, KO zu beachten ist, gilt eine solche Beschränkung nicht für die unpfändbaren Bezugsteile (Existenzminimum; Konecny/Weber, ZIK 1999, 194; aA offenbar Mohr, Privatkonkurs [1994], 32). Da diese gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO nicht zur Konkursmasse zählen (SZ 70/105; RIS-Justiz RS0107924, RS0063790), wird diesbezüglich die Aufrechnungsbefugnis durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht tangiert (10 ObS 152/01b), 10 ObS 215/01t).
Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass, von diesen dargelegten Grundsätzen abzugehen. Daraus folgt, dass auch im vorliegenden Fall die Aufrechnungsbefugnis der beklagten Partei hinsichtlich der hier allein verfahrensgegenständlichen unpfändbaren Bezugsteile zu bejahen ist. Es kann daher auch in diesem Fall dahingestellt bleiben, ob auch bei einer Aufrechnung durch einen Sozialversicherungsträger gemäß § 71 Abs 1 Z 1 GSVG oder einer anderen vergleichbaren Bestimmung bei pfändbaren Bezugsteilen die Zweijahresfrist des § 12a Abs 2 KO zu beachten ist.Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass, von diesen dargelegten Grundsätzen abzugehen. Daraus folgt, dass auch im vorliegenden Fall die Aufrechnungsbefugnis der beklagten Partei hinsichtlich der hier allein verfahrensgegenständlichen unpfändbaren Bezugsteile zu bejahen ist. Es kann daher auch in diesem Fall dahingestellt bleiben, ob auch bei einer Aufrechnung durch einen Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG oder einer anderen vergleichbaren Bestimmung bei pfändbaren Bezugsteilen die Zweijahresfrist des Paragraph 12 a, Absatz 2, KO zu beachten ist.
Die Festsetzung der Höhe der Raten bleibt dem Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen (SSV-NF 7/100 = SZ 66/134). Insoweit ist dem Gericht, dem nur die Prüfung der grundsätzlichen Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung obliegt, die Möglichkeit der Überprüfung entzogen.
Aufgrund der durch die Aufrechnung bedingten Verschlechterung seiner Einkommensituation steht dem Kläger die Möglichkeit offen, eine Änderung des Zahlungsplanes im Sinne des § 198 KO anzustreben.Aufgrund der durch die Aufrechnung bedingten Verschlechterung seiner Einkommensituation steht dem Kläger die Möglichkeit offen, eine Änderung des Zahlungsplanes im Sinne des Paragraph 198, KO anzustreben.
Der Revision des Klägers ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E63984 10C03751European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00375.01X.1211.000Dokumentnummer
JJT_20011211_OGH0002_010OBS00375_01X0000_000