Index
L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Kanalabgabenordnung zur Gänze wegen nichtgehöriger Kundmachung mangels zu Grunde liegender entsprechenderBeschlüsse des GemeinderatesSpruch
1. Die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Eibiswald, in der Fassung des Beschlusses vom 11. Februar 2004, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 1. März 2004 bis 15. März 2004, und
2. die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Eibiswald, in der Fassung des Beschlusses vom 21. Dezember 2004, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 22. Dezember 2004 bis 4. Jänner 2005,
werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Steiermärkischen Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B471/07 und B472/07römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B471/07 und B472/07
Verfahren über zwei auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Eibiswald vom 5. April 2006 wurde dem Beschwerdeführer zu B471/07 gemäß §§6 und 8 Kanalabgabengesetz 1955 und der Kanalabgabenordnung der Gemeinde Eibiswald vom "11.02.2004 i.d.F. vom 21.12.2004" eine Kanalbenützungsgebühr für den Zeitraum von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 in der Höhe von € 325,74 vorgeschrieben. Dabei wurde als Bemessungsgrundlage ein Wasserverbrauch von 132 m³ zugrunde gelegt. Die Gebühr habe vom 1. bis 31. Jänner 2005 € 2,17/m³ Wasser, vom 1. Februar bis 31. Dezember 2005 € 2,25/m³ betragen.
1.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Eibiswald vom 8. August 2006 abgewiesen. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2007 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.
1.3. Mit einem weiteren Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom selben Tag wurde der Vorstellung der beiden Beschwerdeführer zu B472/07 gegen die bescheidmäßige Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr hinsichtlich eines anderen Grundstückes in der Höhe von € 12.373,08 für denselben Zeitraum ebenfalls keine Folge gegeben.
2.1. Bei Behandlung der gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung erhobenen Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit
Der Verfassungsgerichtshof hat diese Bedenken wie folgt ausgeführt:
"... Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
VfSlg. 13.910/1994 ausgesprochen, dass nur der 'originale' Verordnungsbeschluss kundgemacht werden darf. Dieser darf im Zuge der Kundmachung weder ergänzt noch sonstwie verändert werden. Jede Änderung des Inhaltes des Verordnungsbeschlusses obliegt allein der zur Willensbildung berufenen Behörde.
... Zu solchen Abweichungen zwischen Verordnungsbeschluss und
Kundmachung dürfte es aber gekommen sein:
... Zu der mit Anschlag vom 1. März 2004 kundgemachten
Kanalabgabenordnung:
a) Wie sich aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung der Gemeinde Eibiswald vom 11. Februar 2004 ergibt, wurde lediglich der - als Entwurfstext vorliegende - §3 der Kanalgebührenordnung beschlossen. Zwar sind dem Protokoll zufolge auch Teile eines §4 dem Gemeinderat von der Vorsitzenden 'zur Kenntnis' gebracht, von diesem aber nicht beschlossen worden. Weder aus dem Protokoll noch aus der Einladungskurrende ergibt sich hingegen, dass dem Beschluss des Gemeinderates irgendein darüber hinausgehender Entwurfstext zugrunde gelegen wäre.
b) Der Verfassungsgerichtshof nimmt nun vorläufig an, dass der Gemeinderat in der Sitzung vom 11. Februar 2004 zwar den §3, nicht aber auch die übrigen Teile der Kanalabgabenordnung, die in der Kundmachung an der Amtstafel vom 1. März 2004 enthalten sind, beschlossen hat.
c) Den in Prüfung gezogenen Bestimmungen scheint daher - mit Ausnahme des §3 - kein Beschluss des Gemeinderates zugrunde zu liegen. Was aber den - mit dem Beschluss des Gemeinderates wortgetreu übereinstimmenden - §3 betrifft, war dieser wegen seines untrennbaren Zusammenhanges mit in Prüfung zu ziehen.
... Zu der mit Anschlag vom 22. Dezember 2004 kundgemachten
Kanalabgabenordnung:
a) Wie sich aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung der Gemeinde Eibiswald vom 21. Dezember 2004 ergibt, wurde unter dem Titel 'Änderung der Tarife und Abgaben' lediglich beschlossen, dass die 'Kanalbenützungsgebühr lt. Abwasservbd.' € 2,25 pro m³ exkl. USt, die 'Bereitstellungsgebühr' und der 'Personentarif' pro Jahr jeweils € 67,50 betragen. Weder aus dem Protokoll noch der Einladungskurrende ergibt sich, dass diesem Beschluss irgendein darüber hinausgehender Entwurfstext zugrunde gelegen wäre.
b) Der Verfassungsgerichtshof nimmt nun vorläufig an, dass der Gemeinderat damit lediglich die ziffernmäßige Höhe der Gebühr pro m³ und die Bereitstellungsgebühr pro Jahr beschlossen hat, ohne dass diesem Beschluss mit hinreichender Klarheit zu entnehmen wäre, dass darüber hinaus auch der übrige Inhalt des §3 Kanalabgabenordnung unverändert neu erlassen werden sollte, was durch die Kundmachung jedoch geschehen ist. Der Gerichtshof sieht sich in diesem Bedenken auch dadurch bestätigt, dass von dem - hier nicht präjudiziellen - §4 Kanalabgabenordnung, obwohl der Gemeinderat ebenfalls nur eine Festsetzung der ziffernmäßigen Höhe der darin enthaltenen Gebühr ('Personentarif') beschlossen zu haben scheint, nicht der ganze Paragraph, sondern lediglich der erste Absatz (mit geänderter Gebührenhöhe) kundgemacht und somit neu erlassen wurde.
c) §3 der mit Anschlag vom 22. Dezember 2004 kundgemachten Kanalabgabenordnung scheint daher nicht dem zu Grunde liegenden Gemeinderatsbeschluss zu entsprechen und die Kundmachung des 'originalen' Verordnungsbeschlusses darzustellen.
d) Der Verfassungsgerichtshof hegt aber auch das weitere Bedenken, dass der letzte Satz der mit Anschlag vom 22. Dezember 2004 kundgemachten Kanalabgabenordnung über den Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses vom 21. Dezember 2004 hinausgeht.
Diese Bestimmung scheint ihrem eindeutigen Wortlaut nach nämlich das Außerkrafttreten der gesamten mit Anschlag vom 1. März 2004 kundgemachten Kanalabgabenordnung zu bewirken, und zwar auch jener Teile, die - im Gegensatz zu §§3 und (teilweise) 4 - keine Entsprechung in der jüngeren Kanalabgabenordnung finden. Einen solchen Beschluss dürfte der Gemeinderat der Gemeinde Eibiswald in seiner Sitzung vom 21. Dezember 2004 aber nicht gefasst haben."
2.2. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Eibiswald erstattete im Verordnungsprüfungsverfahren eine schriftliche Äußerung die auszugsweise wie folgt lautet:
"Grundsätzlich sind die Annahmen des VfGH richtig. Im gegenständlichen Fall hat die Gemeinde die Gebühren/Verordnungen/Verordnungsergänzungen gem. §15 FAG auch für gemeindeeigene Einrichtungen und Anlagen im Zuge des Voranschlages mit beschlossen.
Bei Abänderungen einzelner Verordnungen wurde jedoch jeweils ein eigener Antrag gestellt und gesondert darüber beschlossen und die gefassten Beschlüsse auch ordnungsgemäß an der Amtstafel kundgemacht.
Dass bei der Kundmachung die Verordnungen - mit den geänderten Bestimmungen - in der Gesamtheit angeschlagen wurden, sollte der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit für den Abgabenpflichtigen dienen. Inhaltlich entspricht der verordnete und kundgemachte Text dem Willen und der Beschlussfassung des Gemeinderates.
Auch der Passus des Außer Kraft Tretens in der am 22.12.2004 kundgemachten Verordnung hat sich entsprechend dem Gemeinderatsbeschluss inhaltlich natürlich nur auf die Höhe der Gebühren bezogen.
In diesem Sinne wurden die Änderungen vor [gemeint wohl: von] Verordnungen offenbar (nach Ansicht des Gemeinderates richtigerweise) auch von der Aufsichtsbehörde bei der Verordnungsprüfung - zu denen auch die jeweils zu Grunde liegenden Sitzungsprotokolle vorgelegt wurden - verstanden und erfolgten diesbezüglich auch keine Beanstandungen durch die Aufsichtsbehörden [gemeint wohl:
Aufsichtsbehörde].
Üblicherweise ist es so, dass auch bei nur teilweisen Abänderungen bzw. Ergänzungen dem Gemeinderat in der Regel ein Entwurf des gesamten Verordnungstextes vorgelegt wird und Basis des Beschlusses ist, auch wenn dann nicht der gesamte Verordnungstext im Protokoll seinen Niederschlag findet. Das Sitzungsprotokoll stellt dabei ein Resümeeprotokoll dar, in dem nur die relevanten Änderungen dezidiert angeführt sind. Sohin liegt bzw. lag dem Gemeinderat stets der gesamte Verordnungstext als Entwurfstext vor der Beschlussfassung vor.
Auch liegt stets ein Entwurf jeder Verordnung in den Unterlagen zur Gemeinderatssitzung, in welche innerhalb einer Woche vor der Sitzung Einsicht genommen werden kann, auf.
Bei den kundgemachten Verordnungstexten handelt es sich sohin durchwegs um die originalen Beschlussfassungen im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur.
In Erfüllung des §100 Stmk. GemO 1967 i.d.g.F. wurde die Verordnung seitens der Gemeinde zur Prüfung dem Amt der Stmk. Landesregierung vorgelegt, und ist man den Aufforderungen zu vorgeschlagenen Änderungen auch stets nachgekommen. Beanstandungen hinsichtlich der nunmehr vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Beschlussfassungen bzw. Kundmachungen gab es - wie oben bereits erwähnt - keine.
Aus Sicht des Gemeinderates der Marktgemeinde Eibiswald entsprechen somit die mit Anschlag vom 1.3.2004 bzw. vom 22.12.2004 kundgemachten Kanalabgabe[n]ordnungen durchaus den jeweiligen Beschlussfassungen des Gemeinderates."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
A. Zur Zulässigkeit des Verfahrens:
1. Zweifel an der Zulässigkeit der Anlassbeschwerde oder an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Kanalabgabenordnungen der Marktgemeinde Eibiswald sind im Verordnungsprüfungsverfahren weder vorgebracht worden noch beim Verfassungsgerichtshof entstanden.
2. Die Verfahren erweisen sich damit als zulässig.
B. In der Sache:
Die im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken treffen im Ergebnis zu:
1.1. Die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Eibiswald in der Fassung des Beschlusses vom 11. Februar 2004, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 1. März 2004 bis 15. März 2004, lautet (die in Prüfung stehenden Bestimmungen sind hervorgehoben):
"KANALABGABENORDNUNG
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Eibiswald hat in seiner Sitzung vom 11. Februar 2004 gemäß §6 und §7 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71 in der geltenden Fassung vom 28.06.1955 beschlossen: Der Gemeinderat der Marktgemeinde Eibiswald hat in seiner Sitzung vom 11. Februar 2004 gemäß §6 und §7 des Kanalabgabengesetzes 1955, Landesgesetzblatt Nr. 71 in der geltenden Fassung vom 28.06.1955 beschlossen:
§1
Für die öffentliche Kanalanlage der Marktgemeinde Eibiswald werden Kanalisationsbeiträge gemäß §1 des Kanalabgabengesetzes 1955 i. d.g.F. und Kanalbenützungsgebühr gemäß §6 des Kanalabgabengesetzes 1955 i.d.g.F. erhoben.
§2
Die Höhe des Einheit[s]satzes (§4 Abs2 des Kanalabgabengesetzes 1955 i.d.g.F.) für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages beträgt € 11,63 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§3
Die Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 2004 wird mit € 2,17 pro m³ lt. Wasserzähler des vom Wasserverband Wies-Eibiswald bezogenen Wassers, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben. Als Mindestverbrauch, auf der Jahresabrechnung als 'Bereitstellungsgebühr' ausgewiesen, werden für die Kanalbenützung pro angeschlossenem Objekt und Jahr 30 m³ verrechnet. Der Mindestverbrauch muss auch dann verrechnet werden, wenn sich durch den Abzug einer Schwimmbadbefüllung oder eines anderen Nachlasses ein geringerer Verbrauch als 30 m³ ergibt.
Bei Gebäuden mit mehreren Wasserzählern wird die Bereitstellungsgebühr einmal verrechnet.
§4
Für jene Abgabepflichtigen, die nicht ausschließlich das Wasser aus dem Netz des Wasserverbandes Wies-Eibiswald beziehen und über keine Einrichtung zu[m] Messen des bezogenen Wassers verfügen, werden pro Person und Jahr 30 m³ zugrunde gelegt. Das sind pro Person und Jahr € 65,10 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Messeinrichtungen (Wasserzähler) werden dem Abgabepflichtigen auf der[ss]en Wunsch von der Marktgemeinde Eibiswald gegen eine vierteljährliche Zählermiete von € 2,70, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer[,] zur Verfügung gestellt. Die Einbaukosten sind vom Abgabepflichtigen zu tragen.
Die Marktgemeinde gewährt einen Nachlass für die erste Schwimmbadbefüllung im Jahr. Die Schwimmbadfüllung ist vorab schriftlich bei der Gemeinde anzuzeigen.
Jene Abgabepflichtigen, die einen Teil des bezogenen Wassers nachweislich betriebsbedingt nicht der öffentlichen Kanalanlage zuführen, können über Antrag bei der Gemeinde eine Subzählung auf eigene Kosten beantragen.
Für Objekte anderer Art (wie Gewerbebetriebe, Schulen, Kindergärten, usw.) wird der Bemessung folgender Schlüssel zugrundegelegt:
Schulen und Kindergärten 3 Personen = 1 EGW
Büros, Geschäftshäuser, Werkstätten 3 Beschäftigte = 1 EGW
Ärzte 2 Sitzplätze = 1 EGW
unbewohnte öffentl. Gebäude Gebäude = 1 EGW
(Musikheim, Wahlamt, öffentl. WC)
Gasthöfe
mit Küchenbetrieb 1 Sitzplatz = 1 EGW
ohne Küchenbetrieb 3 Sitzplätze = 1 EGW
Saal (nicht dauernd benützt) 30 Sitzplätze = 1 EGW
Beherbergungsbetriebe mit Wäscherei 1 Bett = 2 EGW
Beherbergungsbetriebe ohne 1 Bett = 1 EGW
Wäscherei
Privatzimmer (Komfort) 2 Betten = 1 EGW
Privatzimmer (kein Bad, 3 Betten = 1 EGW
Dusche im Zimmer)
Swimmingpools
Swimmingpool bis 20 m³ Inhalt = 1 EGW
Swimmingpool über 20 m³ Inhalt = 2 EGW
Als Berechnungsgrundlage der Haushalts- und Betriebsgröße bzw. der Beschäftigten wird für jedes Jahr als Stichtag der 1. Jänner herangezogen.
§5
Zur Entrichtung des Kanalisationsbeitrages und der Kanalbenützungsgebühr ist der Eigentümer der an die öffentliche Kanalanlage, sofern dieser aber mit dem Baueigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der an die öffentliche Kanalanlage anschlusspflichtigen Baulichkeit bzw. Liegenschaft verpflichtet.
§6
Die Kanalbenützungsgebühr ist vierteljährlich und zwar am 15. Februar (Abrechnung des Vorjahres), 15. Mai (1. Vj.), 15. August (2. Vj.) und 15. November (3. Vj.) eines jeden Jahres für alle Abgabepflichtigen zur Zahlung fällig. Die Kanalbenützungsgebühr ist vierteljährlich und zwar am 15. Februar (Abrechnung des Vorjahres), 15. Mai (1. römisch fünf j.), 15. August (2. römisch fünf j.) und 15. November (3. römisch fünf j.) eines jeden Jahres für alle Abgabepflichtigen zur Zahlung fällig.
§7
Allen angeführten Abgaben wird die gesetzlich[e] Mehrwertsteuer (derzeit 10%) zugerechnet.
§8
Die Einhebung der Abgaben erfolgt in Anwendung der Stmk. Landesabgabenordnung - LAO, LGBl. Nr. 158/1963 in der jeweils geltenden Fassung. Die Einhebung der Abgaben erfolgt in Anwendung der Stmk. Landesabgabenordnung - LAO, Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 1963, in der jeweils geltenden Fassung.
§9
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Eibiswald vom 23. Jänner 2003 außer Kraft[.]"
1.2. Die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Eibiswald in der Fassung des Beschlusses vom 21. Dezember 2004, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 22. Dezember 2004 bis 4. Jänner 2005, lautet (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"KANALABGABENORDNUNG
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Eibiswald hat in seiner Sitzung vom 21. Dezember 2004 gemäß §6 und §7 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71 in der geltenden Fassung vom 28.06.1955 beschlossen: Der Gemeinderat der Marktgemeinde Eibiswald hat in seiner Sitzung vom 21. Dezember 2004 gemäß §6 und §7 des Kanalabgabengesetzes 1955, Landesgesetzblatt Nr. 71 in der geltenden Fassung vom 28.06.1955 beschlossen:
§3
Die Kanalbenützungsgebühr wird mit € 2,25 pro m³ lt. Wasserzähler des vom Wasserverband Wies-Eibiswald bezogenen Wassers, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben. Als Mindestverbrauch, auf der Jahresabrechnung als 'Bereitstellungsgebühr' ausgewiesen, werden für die Kanalbenützung pro angeschlossenem Objekt und Jahr 30 m³ verrechnet. Der Mindestverbrauch muss auch dann verrechnet werden, wenn sich durch den Abzug einer Schwimmbadbefüllung oder eines anderen Nachlasses ein geringerer Verbrauch als 30 m³ ergibt.
Bei Gebäuden mit mehreren Wasserzählern wird die Bereitstellungsgebühr einmal verrechnet.
§4
Für jene Abgabepflichtigen, die nicht ausschließlich das Wasser aus dem Netz des Wasserverbandes Wies-Eibiswald beziehen und über keine Einrichtung zu[m] Messen des bezogenen Wassers verfügen, werden pro Person und Jahr 30 m³ zugrunde gelegt. Das sind pro Person und Jahr € 67,50 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Eibiswald vom 11. Februar 2004 außer Kraft."
1.3. §92 der Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBl. 115/1967 idF LGBl. 1/1999, bestimmt auszugsweise: 1.3. §92 der Stmk. Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt 115 aus 1967, in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 1999,, bestimmt auszugsweise:
"§92
Verordnungen der Gemeinde
2. Der Verfassungsgerichtshof hegte in seinem Prüfungsbeschluss zunächst das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der beiden Kanalabgabenordnungen nicht mit den ihnen jeweils zugrunde liegenden Gemeinderatsbeschlüssen übereinstimmen, weil sie teils über diese hinausgehen, teils diese verändern.
3. Zu der mit Anschlag vom 1. März 2004 bis 15. März 2004 kundgemachten Kanalabgabenordnung:
Wie sich aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde Eibiswald vom 11. Februar 2004 ergibt, wurde lediglich der - als Entwurfstext vorliegende - §3 der Kanalabgabenordnung beschlossen. Zwar sind dem Protokoll zufolge auch Teile eines §4 dem Gemeinderat von der Vorsitzenden "zur Kenntnis" gebracht, von diesem aber nicht beschlossen worden. Weder aus dem Protokoll noch aus der Einladungskurrende ergibt sich hingegen, dass dem Beschluss des Gemeinderates ein darüber hinausgehender Entwurfstext zugrunde gelegt worden wäre.
Soweit der Gemeinderat der Gemeinde Eibiswald in seiner in den Verordnungsprüfungsverfahren erstatteten Äußerung vorträgt, dass
"[ü]blicherweise ... auch bei nur teilweisen Abänderungen
bzw. Ergänzungen dem Gemeinderat in der Regel ein Entwurf des gesamten Verordnungstextes vorgelegt wird und Basis des Beschlusses ist, auch wenn dann nicht der gesamte Verordnungstext im Protokoll seinen Niederschlag findet",
so ist ihm zu entgegnen, dass es bei der Beschlussfassung über eine Verordnung nicht auf jenen Text ankommt, der den Mitgliedern des Gemeinderates allenfalls "in der Regel" faktisch zur Verfügung steht; wirksam beschlossen wird vielmehr ausschließlich jener Text, der nach dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates ausdrücklich zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung erklärt wurde. Nach §60 Abs1 Z7 der Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBl. 115/1967 in der hier noch anzuwendenden Fassung LGBl. 57/2002, hat die Verhandlungsschrift, die über jede Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen ist,so ist ihm zu entgegnen, dass es bei der Beschlussfassung über eine Verordnung nicht auf jenen Text ankommt, der den Mitgliedern des Gemeinderates allenfalls "in der Regel" faktisch zur Verfügung steht; wirksam beschlossen wird vielmehr ausschließlich jener Text, der nach dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates ausdrücklich zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung erklärt wurde. Nach §60 Abs1 Z7 der Stmk. Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt 115 aus 1967, in der hier noch anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt 57 aus 2002,, hat die Verhandlungsschrift, die über jede Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen ist,
"alle in der Sitzung gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse nach ihrem Wortlaut unter Anführung des Abstimmungsergebnisses"
zu enthalten; diese Bestimmung lässt somit - entgegen der in der Äußerung des Gemeinderates vertretenen Auffassung - insoweit auch nicht die Führung eines bloßen "Resumeeprotokolls" zu.
Nach der Aktenlage hat der Gemeinderat in der Sitzung vom 11. Februar 2004 zwar den §3, nicht aber auch die übrigen Teile der Kanalabgabenordnung, die in der Kundmachung enthalten sind, beschlossen. Der Kundmachung liegt daher - mit Ausnahme des §3 - kein Beschluss des Gemeinderates zugrunde. Die Verordnung wurde somit in gesetzwidriger Weise kundgemacht; sie ist daher gemäß Art139 Abs3 litc B-VG zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.
4. Entsprechendes gilt auch für die mit Anschlag vom 22. Dezember 2004 bis 4. Jänner 2005 kundgemachte Kanalabgabenordnung vom 21. Dezember 2004 (mit der Maßgabe der Anwendung der Stmk. Gemeindeordnung in der Fassung LGBl. 49/2004, in Kraft getreten am 28. September 2004, die jedoch für den hier zu beurteilenden Problemkreis keine rechtlich relevanten Änderungen enthält): 4. Entsprechendes gilt auch für die mit Anschlag vom 22. Dezember 2004 bis 4. Jänner 2005 kundgemachte Kanalabgabenordnung vom 21. Dezember 2004 (mit der Maßgabe der Anwendung der Stmk. Gemeindeordnung in der Fassung Landesgesetzblatt 49 aus 2004,, in Kraft getreten am 28. September 2004, die jedoch für den hier zu beurteilenden Problemkreis keine rechtlich relevanten Änderungen enthält):
Wie sich aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung der Gemeinde Eibiswald vom 21. Dezember 2004 ergibt, wurde unter dem Titel "Änderung der Tarife und Abgaben" lediglich beschlossen, dass die "Kanalbenützungsgebühr lt. Abwasservbd." € 2,25 pro m³ exkl. USt, die "Bereitstellungsgebühr" und der "Personentarif" pro Jahr jeweils € 67,50 betragen. Weder aus dem Protokoll noch aus der Einladungskurrende ergibt sich, dass diesem Beschluss ein darüber hinausgehender Entwurfstext zugrunde gelegt worden wäre.
Nach der Aktenlage wurde vom Gemeinderat damit lediglich eine Verordnung beschlossen, in der die ziffernmäßige Höhe der Gebühr pro m³ und die Bereitstellungsgebühr pro Jahr geregelt wird, ohne dass diesem Beschluss zu entnehmen ist, dass darüber hinaus auch der übrige Inhalt des §3 Kanalabgabenordnung unverändert neu erlassen werden sollte. Hingegen liegt dem kundgemachten §4 Abs2 letzter Satz dieser Verordnung, mit dem - seinem Wortlaut zufolge - die gesamte Verordnung vom 11. Februar 2004 aufgehoben wurde (sodass nur mehr die durch Anschlag an der Amtstafel vom 22. Dezember 2004 bis 4. Jänner 2005 kundgemachten Textfragmente der §§3 und 4 als Torso in Geltung verblieben sind) kein Beschluss des Gemeinderates zugrunde.
§3 der mit Anschlag vom 22. Dezember 2004 bis 4. Jänner 2005 kundgemachten Kanalabgabenordnung entspricht daher nicht dem zugrunde liegenden Gemeinderatsbeschluss und stellt nicht die Kundmachung des "originalen" Verordnungsbeschlusses dar. Auch die Verordnung vom 21. Dezember 2004 wurde somit in gesetzwidriger Weise kundgemacht und ist daher gemäß Art139 Abs3 litc B-VG im gesamten Umfang aufzuheben (vgl. VfSlg. 13.910/1994). §3 der mit Anschlag vom 22. Dezember 2004 bis 4. Jänner 2005 kundgemachten Kanalabgabenordnung entspricht daher nicht dem zugrunde liegenden Gemeinderatsbeschluss und stellt nicht die Kundmachung des "originalen" Verordnungsbeschlusses dar. Auch die Verordnung vom 21. Dezember 2004 wurde somit in gesetzwidriger Weise kundgemacht und ist daher gemäß Art139 Abs3 litc B-VG im gesamten Umfang aufzuheben vergleiche VfSlg. 13.910/1994).
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, auf weitere im Prüfungsbeschluss geäußerte Bedenken einzugehen.
6. Die Verpflichtung zur Kundmachung der Aufhebung beruht auf Art139 Abs5 B-VG.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Kanalisation, Abgaben, Verordnung, Kundmachung, VfGH /VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V323.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010