Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton T***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Stefan Herdey und Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Stefan H*****, vertreten durch Dr. Manfred Opperer und Mag. Dr. Gerhard Schartner, Rechtsanwälte in Telfs, wegen S 372.820,-- sA, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Landesgericht Leoben als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Landesgericht Leoben als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Mit ihrer am 20. 7. 2000 beim Landesgericht Leoben eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei die Zahlung von insgesamt S 372.820 sA an Entgelt für zwei jeweils grenzüberschreitend durchgeführte Speditionsleistungen jeweils mit dem Ort der Übernahme und dem für die Ablieferung vorgesehenen Ort in Österreich bzw Italien sowie an Schadenersatz aus einem Beförderungsvertrag. Auf die gegenständliche Klage sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes werde auf Art 31 Abs 1 lit b CMR gestützt. Die beklagte Partei wendete die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein, weil die Bestimmung des Art 31 Abs 1 lit b CMR nur die internationale Zuständigkeit, nicht jedoch auch die örtliche Zuständigkeit regle. Hiezu bedürfe es erst einer Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 28 JN. Im Übrigen beantragte die beklagte Partei die Abweisung des Klagebegehrens. Die klagende Partei beantragte daraufhin für den Fall der Stattgebung der Unzuständigkeitseinrede die Ordination des Landesgerichtes Leoben nach § 28 JN durch den Obersten Gerichtshof.Mit ihrer am 20. 7. 2000 beim Landesgericht Leoben eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei die Zahlung von insgesamt S 372.820 sA an Entgelt für zwei jeweils grenzüberschreitend durchgeführte Speditionsleistungen jeweils mit dem Ort der Übernahme und dem für die Ablieferung vorgesehenen Ort in Österreich bzw Italien sowie an Schadenersatz aus einem Beförderungsvertrag. Auf die gegenständliche Klage sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes werde auf Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR gestützt. Die beklagte Partei wendete die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein, weil die Bestimmung des Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR nur die internationale Zuständigkeit, nicht jedoch auch die örtliche Zuständigkeit regle. Hiezu bedürfe es erst einer Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 28, JN. Im Übrigen beantragte die beklagte Partei die Abweisung des Klagebegehrens. Die klagende Partei beantragte daraufhin für den Fall der Stattgebung der Unzuständigkeitseinrede die Ordination des Landesgerichtes Leoben nach Paragraph 28, JN durch den Obersten Gerichtshof.
Mit dem insoweit in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 14. 11. 2000 erklärte sich das Landesgericht Leoben für örtlich unzuständig.
Rechtliche Beurteilung
Der dem Obersten Gerichtshof nunmehr vorgelegte Ordinationsantrag ist berechtigt.
Gemäß Art 31 Abs 1 lit b des CMR-Abkommens BGBl 1961/138 idgF - diese Bestimmung geht als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (7 Nd 501/99; 1 Nd 503/99 uva) - können wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Klagevorbringen befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist, was im Übrigen auch von der beklagten Partei gar nicht bestritten wurde. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Landesgericht Leoben als für die Rechtssache örtlich (und sachlich) zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist.Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, des CMR-Abkommens BGBl 1961/138 idgF - diese Bestimmung geht als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (7 Nd 501/99; 1 Nd 503/99 uva) - können wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Klagevorbringen befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist, was im Übrigen auch von der beklagten Partei gar nicht bestritten wurde. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das Landesgericht Leoben als für die Rechtssache örtlich (und sachlich) zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist.
Anmerkung
E64117 10Nd505.01European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0100ND00505.01.1212.000Dokumentnummer
JJT_20011212_OGH0002_0100ND00505_0100000_000