TE OGH 2001/12/12 13Os155/01

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Veröffentlicht am 12.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eric Louis I***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 23. Juli 2001, GZ 40 Vr 2393/00-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eric Louis I***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 23. Juli 2001, GZ 40 römisch fünf r 2393/00-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Eric Louis I***** wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Eric Louis I***** wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 22. Juni 2000 in Ainring (Deutschland) dadurch, dass er die Hand der am 18. Mai 1991 geborenen und somit unmündigen Laura Anna G***** zu seinem Penis führte und sie auf ihn legte, von einer unmündigen Person eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lassen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4,, 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.

Der Verfahrensrüge (Z 4) ist voranzustellen, dass Beweisanträgen nur dann stattzugeben ist, wenn durch ihre Durchführung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist, somit über solche, die für die Aufklärung der Sache von Nutzen sind (siehe § 232 Abs 2, 254 Abs 1 StPO), und solcherart im weiteren Ergebnis und letztlich der Feststellung entscheidender Tatsachen (vgl Z 5) dienen, also jener, die für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz (oder einen bestimmten Strafsatz) erforderlich sind. So mangelt es dem Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins im Erlebnisbad Ainring an der Erheblichkeit des Beweisthemas (der mangelnden Sichtmöglichkeit unter Wasser), weil die Tatrichter die Feststellung, der Angeklagte hätte die Hand des Mädchens zu seinem Penis geführt, auf das Tastgefühl des Tatopfers stützte und nicht auf optische Eindrücke (US 5 unten).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist voranzustellen, dass Beweisanträgen nur dann stattzugeben ist, wenn durch ihre Durchführung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist, somit über solche, die für die Aufklärung der Sache von Nutzen sind (siehe Paragraph 232, Absatz 2,, 254 Absatz eins, StPO), und solcherart im weiteren Ergebnis und letztlich der Feststellung entscheidender Tatsachen vergleiche Ziffer 5,) dienen, also jener, die für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz (oder einen bestimmten Strafsatz) erforderlich sind. So mangelt es dem Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins im Erlebnisbad Ainring an der Erheblichkeit des Beweisthemas (der mangelnden Sichtmöglichkeit unter Wasser), weil die Tatrichter die Feststellung, der Angeklagte hätte die Hand des Mädchens zu seinem Penis geführt, auf das Tastgefühl des Tatopfers stützte und nicht auf optische Eindrücke (US 5 unten).

Nichts Erhebliches betrifft auch das beantragte Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Strömungstechnik: Zu den optischen Eindrücken vom Geschehen unter Wasser gilt Obiges; ob ein Festhalten im Bereich der Strömungsdüsen möglich ist oder nicht, ist für das Tatgeschehen ohne Belang.

Dass ein mangelndes Geständnis des Angeklagten im Familienkreis nichts Erhebliches zur Lösung der Schuldfrage beitragen kann, liegt auf der Hand.

Schließlich beruht der Beweisantrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der Eltern des Tatopfers zum Beweis dafür, dass diesem erst nach der Tat von den Eltern erklärt worden sei, was ein Penis bzw ein Glied sei, auf reiner Spekulation und läuft somit im Ergebnis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Der Beweisantrag bleibt auch - obwohl das Mädchen den Vorfall sofort anderen Personen schilderte - jegliche Erläuterung zur angestellten Vermutung schuldig. Dazu kommt, dass die korrekte anatomische Bezeichnung dessen, was die Unmündige in die Hand bekam (nämlich den Geschlechtsteil des Angeklagten), für diese festgestellte Tatsache unerheblich ist.

Soweit sich die Verfahrensrüge zu weiteren Beweiszielen in umfänglichen Ausführungen ergeht, sind diese prozessual verspätet. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, sondern trachtet nach Art einer Schuldberufung - und damit unzulässig - die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Soweit sie - dem Inhalt nach als Mängelrüge (Z 5) - die Aktenwidrigkeit von Feststellungen behauptet, verkennt sie das Wesen einer solchen: Sie liegt nämlich nur vor, wenn der Inhalt von Zeugenaussagen (oder Urkunden) unrichtig wiedergegeben wird; aus vorgekommenen Beweisen gezogene Schlüsse können daher niemals aktenwidrig sein.Soweit sich die Verfahrensrüge zu weiteren Beweiszielen in umfänglichen Ausführungen ergeht, sind diese prozessual verspätet. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, sondern trachtet nach Art einer Schuldberufung - und damit unzulässig - die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Soweit sie - dem Inhalt nach als Mängelrüge (Ziffer 5,) - die Aktenwidrigkeit von Feststellungen behauptet, verkennt sie das Wesen einer solchen: Sie liegt nämlich nur vor, wenn der Inhalt von Zeugenaussagen (oder Urkunden) unrichtig wiedergegeben wird; aus vorgekommenen Beweisen gezogene Schlüsse können daher niemals aktenwidrig sein.

Auch der behauptete Widerspruch liegt nicht vor, weil darunter die Feststellung von Tatsachen zu verstehen ist, die logisch nicht nebeneinander bestehen können; die diesfalls gemeinte Unvollständigkeit ist aber auch nicht gegeben. Zufolge seiner Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ist das Erstgericht nämlich nicht verhalten, auf unwesentliche Details der Schilderung der Tat durch das Opfer gegenüber der Zeugin Michaela A***** weiter als ohnedies geschehen (US 6) einzugehen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) missachtet das Gebot des Festhaltens am gesamten Urteilssachverhalt, lässt sie doch (trotz teilweiser Zitierung) unbeachtet, dass keineswegs bloß ein flüchtiger, ungewollter Berührungskontakt, sondern eine vorsätzliche, einige wenige - und sohin doch mehrere - Sekunden dauernde Missbrauchshandlung festgestellt wurde.Auch der behauptete Widerspruch liegt nicht vor, weil darunter die Feststellung von Tatsachen zu verstehen ist, die logisch nicht nebeneinander bestehen können; die diesfalls gemeinte Unvollständigkeit ist aber auch nicht gegeben. Zufolge seiner Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) ist das Erstgericht nämlich nicht verhalten, auf unwesentliche Details der Schilderung der Tat durch das Opfer gegenüber der Zeugin Michaela A***** weiter als ohnedies geschehen (US 6) einzugehen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) missachtet das Gebot des Festhaltens am gesamten Urteilssachverhalt, lässt sie doch (trotz teilweiser Zitierung) unbeachtet, dass keineswegs bloß ein flüchtiger, ungewollter Berührungskontakt, sondern eine vorsätzliche, einige wenige - und sohin doch mehrere - Sekunden dauernde Missbrauchshandlung festgestellt wurde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E64529 13Os155.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00155.01.1212.000

Dokumentnummer

JJT_20011212_OGH0002_0130OS00155_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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