TE OGH 2001/12/13 8Ob278/01t

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Veröffentlicht am 13.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Georg P*****, und 2.) Eva P*****, beide Landwirte, beide wohnhaft in *****, sowie 3.) Ferdinand K*****, Landwirt, *****, alle vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B***** und ***** Kommanditgesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Manfred Jokesch, Rechtsanwalt in Salzburg, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1.) Österreichische Bundesforste AG, 1030 Wien, Marxergasse 2, sowie 2.) Republik Österreich, beide vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen Unterlassung (Streitwert S 100.000,--) über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7. September 2001, GZ 4 R 110/01a-106, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger stützen ihren Anspruch auf Unterlassung des Schotterabbaues, der 19 ha der insgesamt über 800 ha umfassenden Parzelle beansprucht, auf das ihnen zustehende Weiderecht. Sowohl das Ausmaß der Dienstbarkeit als auch der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse richtet sich primär nach dem Inhalt des Titels; bei dessen Auslegung ist aber insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten (vgl RIS-Justiz RS0011720 mit zahlreichen weiteren Nachweisen etwa SZ 53/149 oder SZ 56/60). Ist die beanspruchte Dienstbarkeit nicht nur vom Wortlaut des Vertrages, sondern auch vom Verständnis der Parteien bei Vertragsabschluss gedeckt, so kommen die Prinzipien des § 484 ABGB nicht mehr zur Anwendung (vgl RIS-Justiz RS0107851 mwN = 1 Ob 29/97i und 10 Ob 95/98p).Die Kläger stützen ihren Anspruch auf Unterlassung des Schotterabbaues, der 19 ha der insgesamt über 800 ha umfassenden Parzelle beansprucht, auf das ihnen zustehende Weiderecht. Sowohl das Ausmaß der Dienstbarkeit als auch der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse richtet sich primär nach dem Inhalt des Titels; bei dessen Auslegung ist aber insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten vergleiche RIS-Justiz RS0011720 mit zahlreichen weiteren Nachweisen etwa SZ 53/149 oder SZ 56/60). Ist die beanspruchte Dienstbarkeit nicht nur vom Wortlaut des Vertrages, sondern auch vom Verständnis der Parteien bei Vertragsabschluss gedeckt, so kommen die Prinzipien des Paragraph 484, ABGB nicht mehr zur Anwendung vergleiche RIS-Justiz RS0107851 mwN = 1 Ob 29/97i und 10 Ob 95/98p).

Soweit die Kläger in ihrer Revision davon ausgehen, dass sich das Berufungsgericht unzutreffenderweise nicht mit der Auslegung dieses Titels auseinandergesetzt habe und sich daraus ergebe, dass eine Einschränkung der Weideflächen nur aus forstwirtschaftlichen Gründen zulässig wäre, sind sie darauf zu verweisen, dass der Umfang der den Klägern zustehenden Befugnisse nicht mehr eindeutig aus dem Titel abgeleitet werden kann. Ist doch der tatsächliche Inhalt der Begriffe in der Titelurkunde aus dem Jahre 1870 nicht mehr eindeutig feststellbar.

Ausgehend davon haben die Vorinstanzen zutreffend den Umfang des Servitutsrechtes der Kläger auch unter Heranziehung von § 484 ABGB beurteilt. Wenn die Vorinstanzen unter Zugrundelegung dieser Bestimmung davon ausgegangen sind, dass das zugestandene Ausmaß der Servitut auch durch den Betrieb der Schottergrube nicht beeinträchtigt werde, liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung vor.Ausgehend davon haben die Vorinstanzen zutreffend den Umfang des Servitutsrechtes der Kläger auch unter Heranziehung von Paragraph 484, ABGB beurteilt. Wenn die Vorinstanzen unter Zugrundelegung dieser Bestimmung davon ausgegangen sind, dass das zugestandene Ausmaß der Servitut auch durch den Betrieb der Schottergrube nicht beeinträchtigt werde, liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung vor.

Das insgesamt aus dem Servitutstitel abzuleitende Ausmaß bzw der Umfang der Servitut, ist eine Frage der Auslegung dieses Titels im Einzelfall und stellt regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl auch Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3). Ein konkretes Ausmaß der allein den Klägern zustehenden "Rindergräser" und dass insoweit eine Weidemöglichkeit nicht gewährleistet wäre, macht die Revision auch gar nicht geltend.Das insgesamt aus dem Servitutstitel abzuleitende Ausmaß bzw der Umfang der Servitut, ist eine Frage der Auslegung dieses Titels im Einzelfall und stellt regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche auch Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 3). Ein konkretes Ausmaß der allein den Klägern zustehenden "Rindergräser" und dass insoweit eine Weidemöglichkeit nicht gewährleistet wäre, macht die Revision auch gar nicht geltend.

Für das konkrete Verfahren vermögen die Kläger jedenfalls im Ergebnis keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die Kostenentscheidung fußt auf § 508a Abs 2 ZPO.Für das konkrete Verfahren vermögen die Kläger jedenfalls im Ergebnis keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO.

Anmerkung

E64253 8Ob278.01t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00278.01T.1213.000

Dokumentnummer

JJT_20011213_OGH0002_0080OB00278_01T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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