TE OGH 2001/12/13 15Os148/01

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Veröffentlicht am 13.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas A***** wegen des Verbrechens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Andreas A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Juli 2001, GZ 21 Ns 161/01-5 im Verfahren 13 Vr 424/00 des Jugendgerichtshofes Wien, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas A***** wegen des Verbrechens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Andreas A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Juli 2001, GZ 21 Ns 161/01-5 im Verfahren 13 römisch fünf r 424/00 des Jugendgerichtshofes Wien, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.

Text

Gründe:

Aufgrund eines vom Journalrichter des Jugendgerichtshofs Wien erlassenen Haftbefehls wurde Andreas A***** am 22. Juni 2000 um 9,15 Uhr festgenommen und nach seiner Vernehmung und weiteren sicherheitsbehördlichen Erhebungen am 23. Juni 2000 um 0,30 Uhr wieder auf freien Fuß gesetzt. In der Folge wurde das Verfahren nach entsprechender Erklärung der Anklagebehörde (gem § 109 Abs 1 StPO) eingestellt.Aufgrund eines vom Journalrichter des Jugendgerichtshofs Wien erlassenen Haftbefehls wurde Andreas A***** am 22. Juni 2000 um 9,15 Uhr festgenommen und nach seiner Vernehmung und weiteren sicherheitsbehördlichen Erhebungen am 23. Juni 2000 um 0,30 Uhr wieder auf freien Fuß gesetzt. In der Folge wurde das Verfahren nach entsprechender Erklärung der Anklagebehörde (gem Paragraph 109, Absatz eins, StPO) eingestellt.

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2000 (ON 24) stellte das Oberlandesgericht Wien aus Anlass einer Beschwerde des Genannten fest, dass der Haftbefehl (mangels Vorliegens ausreichenden Tatverdachts) das Gesetz in der Bestimmung des § 175 Abs 1 StPO verletzt hat.Mit Beschluss vom 2. Oktober 2000 (ON 24) stellte das Oberlandesgericht Wien aus Anlass einer Beschwerde des Genannten fest, dass der Haftbefehl (mangels Vorliegens ausreichenden Tatverdachts) das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 175, Absatz eins, StPO verletzt hat.

Am 22. Dezember 2000 begehrte Andreas A***** die Feststellung eines Ersatzanspruches für die durch seine strafgerichtliche Anhaltung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 2 Abs 1 lit a StEG (ON 28), und stützte diesen Antrag in der Folge auch auf § 2 Abs 1 lit b StEG (ON 32).Am 22. Dezember 2000 begehrte Andreas A***** die Feststellung eines Ersatzanspruches für die durch seine strafgerichtliche Anhaltung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG (ON 28), und stützte diesen Antrag in der Folge auch auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG (ON 32).

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. Juli 2001 stellte die (gem § 6 Abs 1 StEG zuständige) Ratskammer des Jugendgerichtshofs fest, dass Andreas A***** für die durch seine Anhaltung im oben genannten Zeitraum entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gegen den Bund gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG zusteht, weil der gegen ihn vorgelegene Tatverdacht entkräftet worden ist (ON 33).Mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. Juli 2001 stellte die (gem Paragraph 6, Absatz eins, StEG zuständige) Ratskammer des Jugendgerichtshofs fest, dass Andreas A***** für die durch seine Anhaltung im oben genannten Zeitraum entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gegen den Bund gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG zusteht, weil der gegen ihn vorgelegene Tatverdacht entkräftet worden ist (ON 33).

In der Folge wies das (gem § 6 Abs 2 StEG weiters angerufene) Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss den weiteren Antrag des Genannten auf Feststellung des Bestehens auch der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit a StEG zurück und verwies den Antragsteller auf die Entscheidung der Ratskammer, weil durch diese seinem Begehren bereits zur Gänze Genüge getan worden sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Andreas A*****; sie schlägt fehl.In der Folge wies das (gem Paragraph 6, Absatz 2, StEG weiters angerufene) Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss den weiteren Antrag des Genannten auf Feststellung des Bestehens auch der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG zurück und verwies den Antragsteller auf die Entscheidung der Ratskammer, weil durch diese seinem Begehren bereits zur Gänze Genüge getan worden sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Andreas A*****; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Ihr zuwider gibt es, wenn sowohl auf die Gründe der lit a als auch auf jene der lit b des § 2 StEG gestützte Anträge auf Feststellung der Ersatzpflicht des Bundes gem § 1 StEG gestellt werden, nur bei Versagung aus einem der beiden Gründe zwei verschiedene Verfahren. Mit rechtskräftiger Feststellung des Bestehens der Anspruchsvoraussetzungen nach der einen der beiden - für die Prüfung iSd § 1 StEG rechtlich gleichwertigen - Bestimmungen durch das dafür gem § 6 Abs 1 und 2 StEG zuständige Gericht ist jedoch der in die Entscheidungskompetenz des anderen Gerichts fallende Antrag auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen (auch) nach der anderen Bestimmung gegenstandslos geworden (vgl Mayerhofer Nebengesetze4 § 6 StEG E 1 samt Anm, E 1a; 11 Os 107/00). Der Beschwerde zuwider spielt es dabei keine Rolle, aus welchem der beiden Gründe das Bestehen eines Ersatzanspruches bejaht wurde, sind doch in allen Fällen gleichermaßen die durch die strafgerichtliche Anhaltung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen (§ 1 StEG), sodass eine entschädigungsrechtliche Schlechterstellung desjenigen, dem eine "Verdachtsentkräftung" zugebilligt wird, gegenüber dem, dessen Anhaltung als gesetzwidrig angesehen wird, nicht vorliegt. Ein immaterieller Schaden wird - der Beschwerde zuwider - nach den Bestimmungen des StEG in keinem Fall ersetzt (Mayerhofer aaO § 1 Anm 2), vielmehr ist ein solcher in einem Amtshaftungsverfahren geltend zu machen (aaO E 3a, 3b). In jenem ist der Beschwerdeführer aber im konkreten Fall schon deshalb nicht schlechter gestellt, weil er sich auf den - die Festnahme als gesetzwidrig feststellenden - Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Oktober 2000 (ON 24) stützen kann, sodass auch die Beschwerdeargumentation zum Thema "Bindungswirkung" ins Lehre geht.Ihr zuwider gibt es, wenn sowohl auf die Gründe der Litera a, als auch auf jene der Litera b, des Paragraph 2, StEG gestützte Anträge auf Feststellung der Ersatzpflicht des Bundes gem Paragraph eins, StEG gestellt werden, nur bei Versagung aus einem der beiden Gründe zwei verschiedene Verfahren. Mit rechtskräftiger Feststellung des Bestehens der Anspruchsvoraussetzungen nach der einen der beiden - für die Prüfung iSd Paragraph eins, StEG rechtlich gleichwertigen - Bestimmungen durch das dafür gem Paragraph 6, Absatz eins und 2 StEG zuständige Gericht ist jedoch der in die Entscheidungskompetenz des anderen Gerichts fallende Antrag auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen (auch) nach der anderen Bestimmung gegenstandslos geworden vergleiche Mayerhofer Nebengesetze4 Paragraph 6, StEG E 1 samt Anm, E 1a; 11 Os 107/00). Der Beschwerde zuwider spielt es dabei keine Rolle, aus welchem der beiden Gründe das Bestehen eines Ersatzanspruches bejaht wurde, sind doch in allen Fällen gleichermaßen die durch die strafgerichtliche Anhaltung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen (Paragraph eins, StEG), sodass eine entschädigungsrechtliche Schlechterstellung desjenigen, dem eine "Verdachtsentkräftung" zugebilligt wird, gegenüber dem, dessen Anhaltung als gesetzwidrig angesehen wird, nicht vorliegt. Ein immaterieller Schaden wird - der Beschwerde zuwider - nach den Bestimmungen des StEG in keinem Fall ersetzt (Mayerhofer aaO Paragraph eins, Anmerkung 2), vielmehr ist ein solcher in einem Amtshaftungsverfahren geltend zu machen (aaO E 3a, 3b). In jenem ist der Beschwerdeführer aber im konkreten Fall schon deshalb nicht schlechter gestellt, weil er sich auf den - die Festnahme als gesetzwidrig feststellenden - Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Oktober 2000 (ON 24) stützen kann, sodass auch die Beschwerdeargumentation zum Thema "Bindungswirkung" ins Lehre geht.

Soweit der Beschwerdeführer ohne nähere Spezifizierung ausdrücklich die "Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof gem Art 89, 140 B-VG" beantragt, ist er hiezu gesetzlich nicht legitimiert. Bedenken des gegenständlich zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Obersten Gerichtshofs gegen die Anwendung der Bestimmungen des StEG aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit, die einen Antrag auf Aufhebung einer dieser Bestimmungen gem Art 140 Abs 1 B-VG zur Konsequenz hätten, liegen im Übrigen nicht vor.Soweit der Beschwerdeführer ohne nähere Spezifizierung ausdrücklich die "Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof gem Artikel 89,, 140 B-VG" beantragt, ist er hiezu gesetzlich nicht legitimiert. Bedenken des gegenständlich zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Obersten Gerichtshofs gegen die Anwendung der Bestimmungen des StEG aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit, die einen Antrag auf Aufhebung einer dieser Bestimmungen gem Artikel 140, Absatz eins, B-VG zur Konsequenz hätten, liegen im Übrigen nicht vor.

Der - zutreffend begründet ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ergangene - Beschluss des Oberlandesgerichts entspricht daher dem Gesetz, sodass der Beschwerde (aus den vom Oberlandesgericht angeführten Gründen gleichfalls in nichtöffentlicher Sitzung) ein Erfolg zu versagen war.

Anmerkung

E64420 15Os148.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00148.01.1213.000

Dokumentnummer

JJT_20011213_OGH0002_0150OS00148_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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