Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Haimo Puschner, Mag. Martin Spernbauer und Mag. Nikolaus Rosenauer, Rechtsanwälte in Wien, und der auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1.) G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in Wien, und
2.) F***** GmbH iL, *****, vertreten durch Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Erwin H*****, vertreten durch Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 420.973,12 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 6. Juli 2001, GZ 3 R 49/01z-38, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Von einer uneinheitlichen - in ihrem Ergebnis jedoch jeweils von dem im Einzelfall gegebenen Sachverhalt abhängigen - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den hier zu beurteilenden Rechtsfragen kann keine Rede sein. In bisher entschiedenen Rechtsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und verschiedenen Anlegern gelangte der Oberste Gerichtshof - bei weitestgehend vergleichbaren Sachverhalten - vielmehr durchwegs zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen für einen Einwendungsdurchgriff auf die Klägerin lägen nicht vor (8 Ob 1593/94; SZ 70/99; 7 Ob 2425/96k; 3 Ob 237/97t [dort auch die hier in der Revision nicht mehr relevierte Haftung allein wegen einer allenfalls fehlenden gewerberechtlichen (bankrechtlichen) Befugnis der Klägerin zur Darlehensvergabe verneinend]).
Nach den erstinstanzlichen Feststellungen (S 21 des Urteils ON 33) wurde der Prospekt nicht von der Klägerin erstellt, sondern lediglich mit ihr abgestimmt. Der Vertrieb wurde ausnahmslos durch vom Anlageunternehmen beauftragte Vetriebsorganisationen, nicht jedoch von der Klägerin durchgeführt. Der erkennende Senat hat in seiner grundlegenden Entscheidung SZ 67/54 (dieser folgend zahlreiche Entscheidungen: RIS-Justiz RS0020588; RS0028149) ausgeführt, dass bei Finanzierung - hier zweifellos gegebener - risikoträchtiger Beteiligungen der Einwendungsdurchgriff, sei es in analoger Anwendung des § 18 KSchG, sei es unter Heranziehung der Grundsätze der Lehre von der Geschäftsgrundlage, jedenfalls dann abzulehnen ist, wenn sich das Kreditinstitut weder in den Vertrieb der Beteiligungen einschaltet, noch an der Konzeption des Projekts beteiligt war und auch keinen besonderen Vertrauenssachverhalt schuf. Die Annahme der Vorinstanzen, die festgestellte, offenkundig auf die eigenen Leistungen der Klägerin (Darlehen, Lebensversicherung) bezogene Abstimmung des vom Anlageunternehmen erstellten Prospekts könne einer aktiven Beteiligung an der Konzeption (vgl 7 Ob 177/98z) nicht gleichgesetzt werden, ist einzelfallbezogen und steht mit der wiedergegebenen Rechtsprechungslinie nicht in Widerspruch. Dem Revisionswerber ist zuzugestehen, dass das Oberlandesgericht Wien in seinem Urteil 12 R 266/93 (wogegen die ao Revision der Beklagten vom Obersten Gerichtshof zu 8 Ob 1593/94 zurückgewiesen wurde) die Feststellung des Erstgerichts wiedergab, die Klägerin habe sich - anders als nach den hier zu beurteilenden Feststellungen - "in den Vertrieb der Gewinnscheine" eingeschaltet. Das Berufungsgericht gelangte jedoch auch dort zu einer Klagsstattgebung, weil der für den Willensentschluss der Beklagten maßgebliche Ehemann von dem "auch von der Klägerin zu verantwortenden Werbematerial" nicht in Irrtum geführt worden sei. Es sei nicht nur auf die Vorteile der Gewinnscheine, sondern mit ausreichender Deutlichkeit auch auf die mit deren Erwerb verbundenen Risken hingewiesen worden. Letzterer Umstand ergibt sich auch aus den hier vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, denen weiters zu entnehmen ist (S 16 des Urteils ON 33), dass der Beklagte vor seiner Pensionierung bei einem Anlageberatungsunternehmen als Verkäufer tätig war, sodass ihm zweifelsohne erhöhter Sachverstand zu unterstellen ist. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Nach den erstinstanzlichen Feststellungen (S 21 des Urteils ON 33) wurde der Prospekt nicht von der Klägerin erstellt, sondern lediglich mit ihr abgestimmt. Der Vertrieb wurde ausnahmslos durch vom Anlageunternehmen beauftragte Vetriebsorganisationen, nicht jedoch von der Klägerin durchgeführt. Der erkennende Senat hat in seiner grundlegenden Entscheidung SZ 67/54 (dieser folgend zahlreiche Entscheidungen: RIS-Justiz RS0020588; RS0028149) ausgeführt, dass bei Finanzierung - hier zweifellos gegebener - risikoträchtiger Beteiligungen der Einwendungsdurchgriff, sei es in analoger Anwendung des Paragraph 18, KSchG, sei es unter Heranziehung der Grundsätze der Lehre von der Geschäftsgrundlage, jedenfalls dann abzulehnen ist, wenn sich das Kreditinstitut weder in den Vertrieb der Beteiligungen einschaltet, noch an der Konzeption des Projekts beteiligt war und auch keinen besonderen Vertrauenssachverhalt schuf. Die Annahme der Vorinstanzen, die festgestellte, offenkundig auf die eigenen Leistungen der Klägerin (Darlehen, Lebensversicherung) bezogene Abstimmung des vom Anlageunternehmen erstellten Prospekts könne einer aktiven Beteiligung an der Konzeption vergleiche 7 Ob 177/98z) nicht gleichgesetzt werden, ist einzelfallbezogen und steht mit der wiedergegebenen Rechtsprechungslinie nicht in Widerspruch. Dem Revisionswerber ist zuzugestehen, dass das Oberlandesgericht Wien in seinem Urteil 12 R 266/93 (wogegen die ao Revision der Beklagten vom Obersten Gerichtshof zu 8 Ob 1593/94 zurückgewiesen wurde) die Feststellung des Erstgerichts wiedergab, die Klägerin habe sich - anders als nach den hier zu beurteilenden Feststellungen - "in den Vertrieb der Gewinnscheine" eingeschaltet. Das Berufungsgericht gelangte jedoch auch dort zu einer Klagsstattgebung, weil der für den Willensentschluss der Beklagten maßgebliche Ehemann von dem "auch von der Klägerin zu verantwortenden Werbematerial" nicht in Irrtum geführt worden sei. Es sei nicht nur auf die Vorteile der Gewinnscheine, sondern mit ausreichender Deutlichkeit auch auf die mit deren Erwerb verbundenen Risken hingewiesen worden. Letzterer Umstand ergibt sich auch aus den hier vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, denen weiters zu entnehmen ist (S 16 des Urteils ON 33), dass der Beklagte vor seiner Pensionierung bei einem Anlageberatungsunternehmen als Verkäufer tätig war, sodass ihm zweifelsohne erhöhter Sachverstand zu unterstellen ist. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E64282 1Ob241.01zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00241.01Z.1217.000Dokumentnummer
JJT_20011217_OGH0002_0010OB00241_01Z0000_000