TE OGH 2001/12/17 1Ob299/01d

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Veröffentlicht am 17.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter S*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei O***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Verlegung von Rohren (Streitwert S 300.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. September 2001, GZ 5 R 98/01w-19, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 23. Februar 2001, GZ 5 Cg 73/00h-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zurückgestellt.Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte von der beklagten Partei die Verlegung von Rohren an den Rand eines Grundstücks; hilfsweise begehrte er die Feststellung, dass die beklagte Partei dem Kläger für den aus der ungerechtfertigten Weigerung, die Rohre zu verlegen, entstandenen Schaden hafte.

Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsurteil unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit a und b ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt S 52.000 übersteigt oder nicht, bei Übersteigen von S 52.000, ob er auch S 260.000 übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall war Entscheidungsgegenstand ein nicht in Geld bestehendes Leistungs- und eventualiter ein Feststellungsbegehren. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in die Entscheidung aufzunehmen. Dieser Ausspruch kann nicht durch den überdies notwendigen und im Berufungsurteil auch enthaltenen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ersetzt werden (1 Ob 39/98m mwN).Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt S 52.000 übersteigt oder nicht, bei Übersteigen von S 52.000, ob er auch S 260.000 übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall war Entscheidungsgegenstand ein nicht in Geld bestehendes Leistungs- und eventualiter ein Feststellungsbegehren. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in die Entscheidung aufzunehmen. Dieser Ausspruch kann nicht durch den überdies notwendigen und im Berufungsurteil auch enthaltenen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ersetzt werden (1 Ob 39/98m mwN).

Es war daher spruchgemäß der Ergänzungsauftrag zu erteilen.

Anmerkung

E64047 1Ob299.01d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00299.01D.1217.000

Dokumentnummer

JJT_20011217_OGH0002_0010OB00299_01D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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