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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §4c Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 25. Juli 2006, Zl. LGSTi/V/08114/1405428-702/2006, betreffend Befreiungsschein, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem mit Beschwerde angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 25. Juli 2006 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsbürgerin, auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 4c Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen.
Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
§ 30 Abs. 2 VwGG ermächtigt also nur dazu, einer Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und damit den Vollzug des angefochtenen Bescheides auszusetzen, wobei der Begriff "Vollzug" in einem weiten Sinn zu verstehen ist und sämtliche Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides erfasst.
§ 30 Abs. 2 VwGG ermächtigt jedoch nicht zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen oder zur Zuerkennung von vorläufigen Rechten, mit denen mehr als die Suspendierung der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit verfügt werden soll. Die Einräumung von Rechten, die eine beschwerdeführende Partei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht hatte, und die ihr auch bei der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zukäme, kann gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht bewirkt werden, weil der angefochtene Bescheid einem Vollzug im Sinn dieser Gesetzesstelle insofern nicht zugänglich ist (vgl. etwa die Beschlüsse vom 8. September 1994, Zl. AW 94/08/0023, vom 21. März 1995, Zl. AW 95/20/0084, und vom 12. Jänner 1998, Zl. AW 97/05/0112). Die Beurteilung, welche Rechtsstellung der Beschwerdeführerin im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides zukäme, setzte insoferne auch eine Prognose über die Entscheidung in der Sache selbst, nämlich ihrer Rechtsfolgen (vgl. § 42 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 VwGG) voraus, was dem Provisorialcharakter der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde widerspräche.
Aus diesem Grunde war dem Antrag nicht stattzugeben.
Wien, am 22. Februar 2007
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Entscheidung über den Anspruch VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2006090063.A00Im RIS seit
04.05.2007