Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 700.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 4. Oktober 2001, GZ 3 R 176/01z, 180/01p-15, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen der zur Alleinstellungswerbung umfangreich vorliegenden Rechtsprechung (MR 2000, 320 = ÖBl 2001, 68 - Das beste Magazin mwN; 4 Ob 270/01m - Der beste Computer; weitere Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 24 Rz 32 FN 127 bis 136). Die Auffassung der Vorinstanz(en), es könne objektiv nachgeprüft (und nicht nur subjektiv bewertet) werden, ob ein Baumarkt der beste und preiswerteste sei, weshalb Angaben darüber überprüfbare Tatsachenbehauptungen seien, ist im Lichte dieser Rechtsprechung vor allem dann nicht zu beanstanden, wenn - wie hier - zur Untermauerung dieser Ankündigung auf zwei (in der Hörfunkwerbung als "amtlich" bezeichnete) Marktstudien verwiesen und die Baumarkt-Kette der Beklagten als "Testsieger" herausgestrichen wird.Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen der zur Alleinstellungswerbung umfangreich vorliegenden Rechtsprechung (MR 2000, 320 = ÖBl 2001, 68 - Das beste Magazin mwN; 4 Ob 270/01m - Der beste Computer; weitere Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 24, Rz 32 FN 127 bis 136). Die Auffassung der Vorinstanz(en), es könne objektiv nachgeprüft (und nicht nur subjektiv bewertet) werden, ob ein Baumarkt der beste und preiswerteste sei, weshalb Angaben darüber überprüfbare Tatsachenbehauptungen seien, ist im Lichte dieser Rechtsprechung vor allem dann nicht zu beanstanden, wenn - wie hier - zur Untermauerung dieser Ankündigung auf zwei (in der Hörfunkwerbung als "amtlich" bezeichnete) Marktstudien verwiesen und die Baumarkt-Kette der Beklagten als "Testsieger" herausgestrichen wird.
Das Rekursgericht beurteilt aber auch die Rechtslage nicht unrichtig, wenn es die Eignung der beanstandeten Ankündigung zur Irreführung bejaht. Bescheinigt ist nämlich, dass es laut "Studie 2000" mehrere andere Baumärkte gibt, die von einem größeren Prozentsatz der Befragten als sehr preisgünstig beurteilt wurden, als die Beklagte, und dass selbst in der Preiseinschätzung der Kunden die Märkte der Beklagten mit jenen von zwei Mitbewerbern etwa gleichauf liegen (Studie S 5). Bei der "Nielsen-Studie" wurden wiederum nur Teilbereiche des Produktsortiments (Fliesen, Baustoffe und Farben) im Hinblick auf Erscheinungsbild der Filiale und Beratungsqualität des Personals untersucht. Die Behauptung, ein bestimmter Baumarkt sei der beste und preiswerteste, ist aber nur dann berechtigt, wenn die so beworbene Baumarkt-Kette tatsächlich eine Spitzenstellung besitzt (vgl SZ 60/211 = WBl 1988, 53). Im Übrigen darf Alleinstellung nicht schon dann behauptet werden, wenn der Werbende nur einen geringfügigen Vorsprung hat; zu fordern ist vielmehr eine nach Umfang und Dauer erhebliche Sonderstellung (Koppensteiner aaO § 24 Rz 33 mit Nachweisen aus der Rsp). Diese Bedingung ist hier schon nach der Behauptung der Rechtsmittelwerberin nicht verwirklicht, ihre Märkte lägen nach der Nielsen-Studie "geringfügig" über dem Branchenquerschnitt. Bei dieser Sachlage kommt es auf die unter dem Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit gerügten Feststellungen nicht weiter an.Das Rekursgericht beurteilt aber auch die Rechtslage nicht unrichtig, wenn es die Eignung der beanstandeten Ankündigung zur Irreführung bejaht. Bescheinigt ist nämlich, dass es laut "Studie 2000" mehrere andere Baumärkte gibt, die von einem größeren Prozentsatz der Befragten als sehr preisgünstig beurteilt wurden, als die Beklagte, und dass selbst in der Preiseinschätzung der Kunden die Märkte der Beklagten mit jenen von zwei Mitbewerbern etwa gleichauf liegen (Studie S 5). Bei der "Nielsen-Studie" wurden wiederum nur Teilbereiche des Produktsortiments (Fliesen, Baustoffe und Farben) im Hinblick auf Erscheinungsbild der Filiale und Beratungsqualität des Personals untersucht. Die Behauptung, ein bestimmter Baumarkt sei der beste und preiswerteste, ist aber nur dann berechtigt, wenn die so beworbene Baumarkt-Kette tatsächlich eine Spitzenstellung besitzt vergleiche SZ 60/211 = WBl 1988, 53). Im Übrigen darf Alleinstellung nicht schon dann behauptet werden, wenn der Werbende nur einen geringfügigen Vorsprung hat; zu fordern ist vielmehr eine nach Umfang und Dauer erhebliche Sonderstellung (Koppensteiner aaO Paragraph 24, Rz 33 mit Nachweisen aus der Rsp). Diese Bedingung ist hier schon nach der Behauptung der Rechtsmittelwerberin nicht verwirklicht, ihre Märkte lägen nach der Nielsen-Studie "geringfügig" über dem Branchenquerschnitt. Bei dieser Sachlage kommt es auf die unter dem Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit gerügten Feststellungen nicht weiter an.
Anmerkung
E64267 4Ob286.01iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00286.01I.1217.000Dokumentnummer
JJT_20011217_OGH0002_0040OB00286_01I0000_000