TE OGH 2001/12/17 1Ob113/01a

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Veröffentlicht am 17.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Anton W***** und 2.) Margarete W*****, beide *****, vertreten durch Dr. Erich Holzinger, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagten Parteien 1.) Werner L***** und 2.) Rosemarie L*****, beide *****, vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr, Dr. Michael Bauer und Dr. Günter Secklehner, Rechtsanwälte in Liezen, wegen Unzulässigkeit der Servitutsausübung (Streitwert S 100.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 22. März 2001, GZ 1 R 47/01f-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wird im Servitutsbestellungsvertrag Ausmaß und Umfang des Fahr- und Gehrechts nicht näher festgelegt, so liegt eine ungemessene Servitut vor (RIS-Justiz RS0011741), deren Umfang sich ebenso wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels richtet, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RIS-Justiz RS0011720). Maßgebend ist dabei das jeweilige Befürfnis des herrschenden Gutes unter Berücksichtigung der ursprünglichen Bewirtschaftungsart sowie der vorhersehbaren Art der Ausübung. Die Art der Ausübung findet ihre Grenzen in einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Gutes (RIS-Justiz RS0016368; RS0097856).

Nach den Feststellungen war zwar bei Einräumung der Dienstbarkeit beabsichtigt, auf der herrschenden Liegenschaft ein Wohngebäude zu errichten, jedoch war eine bestimmte Nutzungs- oder Bewirtschaftungsart nicht Gegenstand der Verhandlungen (Seite 9 des Ersturteils). Damit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von dem der zu nachträglichen Widmungsänderungen des herrschenden Grundstücks ergangenen Entscheidungen, wie etwa SZ 42/10 oder MietSlg 32.033. Dass der Wohnort der Parteien als Fremdenverkehrsgemeinde anzusehen ist, in der mit der Beherbergung zahlender Gäste in Wohnhäusern zu rechnen ist, ergibt sich aus den Feststellungen (insbes S 12 des Ersturteils). Ob durch die eher geringfügige (S 12 des Ersturteils: zwischen Sommer 1999 und Mai 2000 zwanzig zahlende Gäste) Vermietungstätigkeit der Beklagten dennoch eine unzumutbare und somit unzulässige Frequenzsteigerung auf dem Servitutsweg hervorgerufen wurde, stellt mangels einer über den Anlassfall hinausgehenden Bedeutung keine vom Obersten Gerichtshof zu lösende erhebliche Rechtsfrage dar (vgl 2 Ob 77/98g).Nach den Feststellungen war zwar bei Einräumung der Dienstbarkeit beabsichtigt, auf der herrschenden Liegenschaft ein Wohngebäude zu errichten, jedoch war eine bestimmte Nutzungs- oder Bewirtschaftungsart nicht Gegenstand der Verhandlungen (Seite 9 des Ersturteils). Damit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von dem der zu nachträglichen Widmungsänderungen des herrschenden Grundstücks ergangenen Entscheidungen, wie etwa SZ 42/10 oder MietSlg 32.033. Dass der Wohnort der Parteien als Fremdenverkehrsgemeinde anzusehen ist, in der mit der Beherbergung zahlender Gäste in Wohnhäusern zu rechnen ist, ergibt sich aus den Feststellungen (insbes S 12 des Ersturteils). Ob durch die eher geringfügige (S 12 des Ersturteils: zwischen Sommer 1999 und Mai 2000 zwanzig zahlende Gäste) Vermietungstätigkeit der Beklagten dennoch eine unzumutbare und somit unzulässige Frequenzsteigerung auf dem Servitutsweg hervorgerufen wurde, stellt mangels einer über den Anlassfall hinausgehenden Bedeutung keine vom Obersten Gerichtshof zu lösende erhebliche Rechtsfrage dar vergleiche 2 Ob 77/98g).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E64281

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00113.01A.1217.000

Im RIS seit

17.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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