Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Reingard R*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Rudolf Watschinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Mag. Johann E*****, Steuerberater, ***** vertreten durch Dr. Maximilian Ganzert ua, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 28.560,-- sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. September 2001, GZ 12 Ra 257/01b-48, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Punkt XXII des auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwendenden Kollektivvertrages für Wirtschaftstreuhänder-Angestellte in der bis 31. 12. 2000 geltenden Fassung normiert im Zusammenhang mit der Regelung der Berechtigung des Arbeitgebers, vom Arbeitnehmer Ausbildungskosten rückzufordern, dass "die jeweiligen Kosten konkreter Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bzw. -veranstaltungen im Vorhinein festzulegen" sind. Mit dieser Schutzvorschrift zu Gunsten des Arbeitnehmers wird in unmissverständlicher Weise die Möglichkeit des Arbeitgebers, Ausbildungskosten rückzufordern, von derartigen konkreten Vereinbarungen abhängig gemacht. Der Einwand, dass solche Vereinbarungen nur notwendig seien, wenn zwischen den Parteien im Arbeitsvertrag keine Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten getroffen worden sei, ist unzutreffend. Richtigerweise handelt es sich bei der genannten Bestimmung um eine zu Gunsten des Arbeitnehmers zwingende kollektivvertragliche Regelung, die durch den Arbeitsvertrag nicht verschlechtert werden kann.Punkt römisch XXII des auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwendenden Kollektivvertrages für Wirtschaftstreuhänder-Angestellte in der bis 31. 12. 2000 geltenden Fassung normiert im Zusammenhang mit der Regelung der Berechtigung des Arbeitgebers, vom Arbeitnehmer Ausbildungskosten rückzufordern, dass "die jeweiligen Kosten konkreter Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bzw. -veranstaltungen im Vorhinein festzulegen" sind. Mit dieser Schutzvorschrift zu Gunsten des Arbeitnehmers wird in unmissverständlicher Weise die Möglichkeit des Arbeitgebers, Ausbildungskosten rückzufordern, von derartigen konkreten Vereinbarungen abhängig gemacht. Der Einwand, dass solche Vereinbarungen nur notwendig seien, wenn zwischen den Parteien im Arbeitsvertrag keine Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten getroffen worden sei, ist unzutreffend. Richtigerweise handelt es sich bei der genannten Bestimmung um eine zu Gunsten des Arbeitnehmers zwingende kollektivvertragliche Regelung, die durch den Arbeitsvertrag nicht verschlechtert werden kann.
Die Meinung des Revisionswerbers, zur Erfüllung der kollektivvertraglichen Anforderungen reiche es aus, dass im Vertrag eine Maximalgrenze des möglichen Rückersatzes festgelegt worden sei, wird der wiedergegebenen Bestimmung nicht gerecht. Ihr wurde auch nicht dadurch entsprochen, dass die Klägerin die Fortbildungsveranstaltungen freiwillig besucht bzw den Besuch nicht verweigert hat. Dass mit der Klägerin im Vorhinein das Einverständnis über den Besuch der Seminare hergestellt worden sei, reicht - abgesehen davon, dass das Erstgericht gerade das Gegenteil feststellte - schon deshalb nicht aus, weil weder behauptet wurde noch feststeht, dass die Klägerin schon im Vorhinein über die Kosten der Veranstaltungen in Kenntnis gesetzt wurde.
Zur Gegenforderung des Beklagten (Ersatz der Kosten privater Telefongespräche) wurde von den Vorinstanzen festgestellt, dass sich die in Rede stehenden Telefongespräche mit einem anderen Arbeitnehmer des Beklagten auf dienstliche Angelegenheiten bezogen haben und Gespräche privaten Inhalts nicht feststellbar seien. Dass der Beklagte der Klägerin Telefongespräche mit anderen Mitarbeitern verboten habe, steht nicht fest. Insofern liegt auch kein Feststellungsmangel vor, weil sich das entsprechende Vorbringen des Beklagten offenkundig auf Privatgespräche bezieht. Solche wurden aber ohnedies nicht geführt.
Anmerkung
E64347 9ObA278.01zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00278.01Z.1219.000Dokumentnummer
JJT_20011219_OGH0002_009OBA00278_01Z0000_000