TE OGH 2001/12/19 9ObA294/01b

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Dr. Franz-Rehrl-Platz 5, 5020 Salzburg, vertreten durch Mag. Klaus Tusch ua, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1.) Walter M*****, Glasermeister, 2.) Alexander K*****, Glaser, 3.) Glas***** GmbH, 4.) M***** GmbH, sämtliche *****, sämtliche vertreten durch Dr. Clement Achammer ua, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen S 174.002,76 sA und Feststellung (S 50.000; Gesamtstreitwert S 224.002,76), über die außerordentliche Revision der erst-, dritt- und viertbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Oktober 2001, GZ 15 Ra 60/01p-15, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht kann die grundsätzliche Haftung des Erstbeklagten, welcher trotz Bestellung eines "internen" Geschäftsführers gewerblicher und handelsrechtlicher Geschäftsführer sowohl der Rechtsvorgängerin (W*****GmbH & Co KG), der drittbeklagten als auch der viertbeklagten Partei (Komplementärgesellschaft der KG) blieb, auf eine klare Gesetzslage stützen: Nach den Feststellungen verfügte nur er über die erforderliche Qualifikation zur Lehrlingsausbildung iSd § 2 Abs 2 lit c BAG. Zunächst erweisen sich die Zweifel des Berufungsgerichtes, ob der "interne" Geschäftsführer der KG auf Grund seines Vertrages überhaupt zum "Ausbilder" gemäß § 3 Abs 2 BAG bestellt wurde, als Ergebnis einer vertretbaren und daher durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Vertragsauslegung im Einzelfall. Selbst wenn man eine solche Bestellung annehmen wollte, hätte der Ausbilder nicht nur über die Qualifikation nach § 2 Abs 2 lit c BAG verfügen (§ 3 Abs 1 BAG), sondern sich auch entsprechend im Betrieb betätigen müssen (§ 3 Abs 4 BAG), was den Feststellungen zufolge aber nicht der Fall war. Die Rechtsauffassung, dass der Erstbeklagte demnach entweder bei der Einstellung des "internen" Geschäftsführers auf dessen Qualifikation, insbesondere dessen Kenntnisse über den Beschäftigungsschutz von Jugendlichen, hätte achten oder auf Grund seiner eigenen Qualifikation eine ausreichende Aufsicht hätte walten lassen müssen, ist somit jedenfalls vertretbar. Unstrittig ist, dass die Beschäftigung des Lehrlings an der Presse dem Verbot des § 2 Abs 2 iVm § 8 Abs 1 Z 1 lit f der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl 527/1981, widersprach. Wenngleich nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungs- oder Schutzvorschrift grobe Fahrlässigkeit bedeuten muss (RIS-Justiz RS0026555), gibt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, nach welcher im vorliegenden (Einzel-)Fall (- im Betrieb fehlte sowohl eine klare Kompetenzregelung als auch eine nur ansatzweise Kontrolle der Einhaltung von Lehrlings- bzw Jugendlichenschutzbestimmungen -) eine solche anzunehmen ist, keinen Anlass zu Bedenken, welche eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof angezeigt erscheinen ließe.Das Berufungsgericht kann die grundsätzliche Haftung des Erstbeklagten, welcher trotz Bestellung eines "internen" Geschäftsführers gewerblicher und handelsrechtlicher Geschäftsführer sowohl der Rechtsvorgängerin (W*****GmbH & Co KG), der drittbeklagten als auch der viertbeklagten Partei (Komplementärgesellschaft der KG) blieb, auf eine klare Gesetzslage stützen: Nach den Feststellungen verfügte nur er über die erforderliche Qualifikation zur Lehrlingsausbildung iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BAG. Zunächst erweisen sich die Zweifel des Berufungsgerichtes, ob der "interne" Geschäftsführer der KG auf Grund seines Vertrages überhaupt zum "Ausbilder" gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BAG bestellt wurde, als Ergebnis einer vertretbaren und daher durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Vertragsauslegung im Einzelfall. Selbst wenn man eine solche Bestellung annehmen wollte, hätte der Ausbilder nicht nur über die Qualifikation nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BAG verfügen (Paragraph 3, Absatz eins, BAG), sondern sich auch entsprechend im Betrieb betätigen müssen (Paragraph 3, Absatz 4, BAG), was den Feststellungen zufolge aber nicht der Fall war. Die Rechtsauffassung, dass der Erstbeklagte demnach entweder bei der Einstellung des "internen" Geschäftsführers auf dessen Qualifikation, insbesondere dessen Kenntnisse über den Beschäftigungsschutz von Jugendlichen, hätte achten oder auf Grund seiner eigenen Qualifikation eine ausreichende Aufsicht hätte walten lassen müssen, ist somit jedenfalls vertretbar. Unstrittig ist, dass die Beschäftigung des Lehrlings an der Presse dem Verbot des Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, Bundesgesetzblatt 527 aus 1981,, widersprach. Wenngleich nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungs- oder Schutzvorschrift grobe Fahrlässigkeit bedeuten muss (RIS-Justiz RS0026555), gibt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, nach welcher im vorliegenden (Einzel-)Fall (- im Betrieb fehlte sowohl eine klare Kompetenzregelung als auch eine nur ansatzweise Kontrolle der Einhaltung von Lehrlings- bzw Jugendlichenschutzbestimmungen -) eine solche anzunehmen ist, keinen Anlass zu Bedenken, welche eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof angezeigt erscheinen ließe.

Anmerkung

E64315 9ObA294.01b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00294.01B.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20011219_OGH0002_009OBA00294_01B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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