Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Josef Broinger, Rechtsanwalt in Eferding, gegen die verpflichtete Partei Franz Z*****, vertreten durch Dr. Heinz Buchmayr und Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 439.297,20 sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 10. Juli 2001, GZ 6 R 214/01i-9, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Engelhartszell vom 14. Mai 2001, GZ E 219/01a-1, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei die Forderungsexekution nach § 294 EO durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung zweier Forderungen des Verpflichteten, und zwar einer auf Auszahlung von Förderungsbeiträgen im Betrag von jeweils und jährlich rund S 50.000,-- und einer auf Grund der regelmäßigen Milchlieferung zustehenden Forderung auf Zahlung eines monatlichen Milchgeldes im Betrag von S 15.000,-- auf oder ab. Im vom Erstgericht uneingeschränkt bewilligten Antrag ist auch angeführt, dass die gepfändeten Forderungen unbeschränkt pfändbar sind. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht einem gegen die Exekutionsbewilligung gerichteten Rekurs des Verpflichteten teilweise dahin Folge, dass hinsichtlich der Forderung auf Auszahlung von Förderungsbeiträgen die Worte "jeweils und jährlich" zu entfallen hätten und dass in diesem Umfang das Mehrbegehren der betreibenden Partei abgewiesen werde. Im Übrigen, soweit der Verpflichtete die Exekutionsbewilligung auch dahin abzuändern begehrte, dass die gepfändete Milchgeldforderung als sonstiger Bezug gemäß § 290a Abs 1 Z 2 EO qualifiziert und daher als unter Berücksichtigung des Existenzminimums nach § 291a EO nur beschränkt pfändbar eingestuft werde, bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes.Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei die Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung zweier Forderungen des Verpflichteten, und zwar einer auf Auszahlung von Förderungsbeiträgen im Betrag von jeweils und jährlich rund S 50.000,-- und einer auf Grund der regelmäßigen Milchlieferung zustehenden Forderung auf Zahlung eines monatlichen Milchgeldes im Betrag von S 15.000,-- auf oder ab. Im vom Erstgericht uneingeschränkt bewilligten Antrag ist auch angeführt, dass die gepfändeten Forderungen unbeschränkt pfändbar sind. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht einem gegen die Exekutionsbewilligung gerichteten Rekurs des Verpflichteten teilweise dahin Folge, dass hinsichtlich der Forderung auf Auszahlung von Förderungsbeiträgen die Worte "jeweils und jährlich" zu entfallen hätten und dass in diesem Umfang das Mehrbegehren der betreibenden Partei abgewiesen werde. Im Übrigen, soweit der Verpflichtete die Exekutionsbewilligung auch dahin abzuändern begehrte, dass die gepfändete Milchgeldforderung als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 2, EO qualifiziert und daher als unter Berücksichtigung des Existenzminimums nach Paragraph 291 a, EO nur beschränkt pfändbar eingestuft werde, bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes.
Das Rekursgericht sprach aus, dass gegen diese Entscheidung der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Nunmehr erhebt der Verpflichtete gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses Revisionsrekurs mit dem Antrag, in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen auszusprechen, dass das Milchgeld nur eine beschränkt pfändbare Forderung im Sinn des § 290a Abs 1 Z 2 EO darstelle.Nunmehr erhebt der Verpflichtete gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses Revisionsrekurs mit dem Antrag, in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen auszusprechen, dass das Milchgeld nur eine beschränkt pfändbare Forderung im Sinn des Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 2, EO darstelle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist jedoch gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der erstgerichtliche Beschluss im maßgebenden Teil zur Gänze bestätigt wurde und nicht der Ausnahmefall einer Klagszurückweisung aus formellen Gründen vorliegt. In der Frage der Anfechtung bestätigender Entscheidungen sollte durch die WGN 1989 wieder auf die Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückgegangen werden (zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0044257; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 528 Rz 4). Demnach ist ein zweitinstanzlicher Beschluss, mit dem der Beschluss der Erstgerichtes teilweise bestätigt wurde, nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen, unlösbaren Zusammenhang stehen, dass die einzelnen Teile voneinander nicht abgesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen ist. Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass ein derartiger Zusammenhang zwischen Entscheidungen über die Aufschiebung von Forderungs- und Fahrnisexekution (3 Ob 31/98z) und auch bei der Entscheidung über mehrere Exekutionsmittel (3 Ob 288/98v = RPflE 1999/79; 3 Ob 207/99h = RPflE 2000/80) fehlt.Der Revisionsrekurs ist jedoch gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der erstgerichtliche Beschluss im maßgebenden Teil zur Gänze bestätigt wurde und nicht der Ausnahmefall einer Klagszurückweisung aus formellen Gründen vorliegt. In der Frage der Anfechtung bestätigender Entscheidungen sollte durch die WGN 1989 wieder auf die Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückgegangen werden (zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0044257; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 528, Rz 4). Demnach ist ein zweitinstanzlicher Beschluss, mit dem der Beschluss der Erstgerichtes teilweise bestätigt wurde, nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen, unlösbaren Zusammenhang stehen, dass die einzelnen Teile voneinander nicht abgesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen ist. Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass ein derartiger Zusammenhang zwischen Entscheidungen über die Aufschiebung von Forderungs- und Fahrnisexekution (3 Ob 31/98z) und auch bei der Entscheidung über mehrere Exekutionsmittel (3 Ob 288/98v = RPflE 1999/79; 3 Ob 207/99h = RPflE 2000/80) fehlt.
Bezogen auf den vorliegenden Fall wäre es auch nicht einsichtig, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes unanfechtbar wäre, hätte sie allein die Pfändung der Milchgeldforderung betroffen, dadurch aber auch in diesem Punkt anfechtbar würde, dass hinsichtlich einer anderen gepfändeten Forderung vom Rekursgericht im demselben Beschluss eine abändernde Entscheidung getroffen wurde. Demnach ist die dargelegte Rechtsprechung auch in einem Fall wie dem vorliegenden anzuwenden, wenn nämlich über die Exekutionsbewilligung durch Pfändung und Überweisung mehrerer Forderungen entschieden wird. Wie schon die vorliegende Entscheidung zeigt, können die Entscheidungsteile hinsichtlich jeder Forderung ein unterschiedliches Schicksal haben, beispielsweise wenn eine oder mehrere davon unpfändbar im Sinn des § 290 EO sind, andere jedoch nicht, oder wenn nur eine Forderung ausreichend genau bezeichnet ist (vgl dazu Oberhammer in Angst, EO § 294 Rz 33 ff), eine andere wiederum nicht. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich die Pfändung des "Milchgeldes" zur Gänze bestätigt wurde, war der Revisionsrekurs demnach zurückzuweisen.Bezogen auf den vorliegenden Fall wäre es auch nicht einsichtig, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes unanfechtbar wäre, hätte sie allein die Pfändung der Milchgeldforderung betroffen, dadurch aber auch in diesem Punkt anfechtbar würde, dass hinsichtlich einer anderen gepfändeten Forderung vom Rekursgericht im demselben Beschluss eine abändernde Entscheidung getroffen wurde. Demnach ist die dargelegte Rechtsprechung auch in einem Fall wie dem vorliegenden anzuwenden, wenn nämlich über die Exekutionsbewilligung durch Pfändung und Überweisung mehrerer Forderungen entschieden wird. Wie schon die vorliegende Entscheidung zeigt, können die Entscheidungsteile hinsichtlich jeder Forderung ein unterschiedliches Schicksal haben, beispielsweise wenn eine oder mehrere davon unpfändbar im Sinn des Paragraph 290, EO sind, andere jedoch nicht, oder wenn nur eine Forderung ausreichend genau bezeichnet ist vergleiche dazu Oberhammer in Angst, EO Paragraph 294, Rz 33 ff), eine andere wiederum nicht. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich die Pfändung des "Milchgeldes" zur Gänze bestätigt wurde, war der Revisionsrekurs demnach zurückzuweisen.
Anmerkung
E64293 3Ob238.01yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00238.01Y.1219.000Dokumentnummer
JJT_20011219_OGH0002_0030OB00238_01Y0000_000