TE OGH 2001/12/19 12R213/01h

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht hat durch Dr.Weihs als Vorsitzenden sowie Dr.Strauss und Dr.Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.M*****, vertreten durch Dr.W*****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*****, wegen S 259.000,-- s.A., infolge des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 07.November 2001, GZ 3 Cg 193/01a-8, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Gegen diesen Beschluss ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 259.000,-- s.A.. Er habe dem Beklagten verschiedene Möbelstücke zum Restaurieren übergeben und bereits eine Akontozahlung von S 44.000,-- geleistet. Der Beklagte habe die Arbeiten nicht durchgeführt, sowie die wertvollsten Möbelstücke verkauft und den Gelderlös für sich behalten.

Innerhalb der dem Beklagten eingeräumten 3-wöchigen Frist zur Erstattung einer Klagebeantwortung beantragte der Beklagte die Bewilligung der Verfahrenshilfe offenbar im vollen Umfang. Mit Beschluss vom 10.10.2001, ON 6, forderte das Erstgericht den Beklagten auf, binnen 14 Tagen das zurückgestellte Vermögensbekenntnis vollständig auszufüllen und dem Gericht zurückzusenden, anzugeben, welche Begünstigungen begehrt würden, und genau anzuführen, aus welchem Grund die Klage bestritten werde, widrigenfalls der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen würde, weil anzunehmen sei, dass die Klageangaben richtig seien. Innerhalb der zuletzt genannten Frist übermittelte der Beklagte dem Erstgericht eine neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis laut ZPForm 1. Gründe dafür, warum er das Klagebegehren bestreiten wolle, führte er nicht an. Das Erstgericht wies hierauf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei unter anderem dann zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei unter anderem dann zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

§ 66 Abs. 2 ZPO bestimmt, wie das Gericht vorzugehen hat, wenn es gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Vermögensbekenntnisses Bedenken hat. Das Gericht hat das Vermögensbekenntnis zu überprüfen und kann die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden, Wie allerdings das Gericht vorzugehen hat, um zu ermitteln, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Diese Regelungslücke ist durch die eben genannte Vorschrift des § 66 Abs. 2 ZPO auszufüllen, das heißt, es ist auch im Verfahren zur Ermittlung, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar aussichtslos erscheint, die Bestimmung des § 381 ZPO anzuwenden. Es ist einer Partei ohne weiters zumutbar, dem Gericht im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe kurz mitzuteilen, warum ein Klageanspruch bestritten werde. Ohne analoge Anwendung des § 381 ZPO käme man zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass es einer Partei ermöglicht würde, einfach durch Untätigbleiben oder Schweigen Ermittlungen des Gerichtes zu verhindern und rechtsmissbräuchlich in den Genuss der Verfahrenshilfe zu kommen.Paragraph 66, Absatz 2, ZPO bestimmt, wie das Gericht vorzugehen hat, wenn es gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Vermögensbekenntnisses Bedenken hat. Das Gericht hat das Vermögensbekenntnis zu überprüfen und kann die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der Paragraph 381, ist sinngemäß anzuwenden, Wie allerdings das Gericht vorzugehen hat, um zu ermitteln, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Diese Regelungslücke ist durch die eben genannte Vorschrift des Paragraph 66, Absatz 2, ZPO auszufüllen, das heißt, es ist auch im Verfahren zur Ermittlung, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar aussichtslos erscheint, die Bestimmung des Paragraph 381, ZPO anzuwenden. Es ist einer Partei ohne weiters zumutbar, dem Gericht im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe kurz mitzuteilen, warum ein Klageanspruch bestritten werde. Ohne analoge Anwendung des Paragraph 381, ZPO käme man zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass es einer Partei ermöglicht würde, einfach durch Untätigbleiben oder Schweigen Ermittlungen des Gerichtes zu verhindern und rechtsmissbräuchlich in den Genuss der Verfahrenshilfe zu kommen.

Da das Erstgericht den Beklagten unter Androhung der Rechtsfolgen aufforderte, anzugeben, warum er das Klagebegehren bestreite, der Beklagte aber hierauf nicht fristgerecht reagierte, ging das Erstgericht zutreffend davon aus, dass der Beklagte dem Klagebegehren keine stichhältigen Einwendungen entgegen zu setzen in der Lage sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die im Rekurs angeführten Gründe für eine wirksame Bestreitung des Klagebegehrens ausreichen; jedenfalls handelt es sich hiebei um Neuerungen, die infolge des auch im Rekursverfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich sind.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Gemäß § 528 Abs. 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfallsGemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls

unzulässig.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00390 12R213-01h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLGW009:2001:01200R00213.01H.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20011219_OLGW009_01200R00213_01H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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