Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Wolfgang M*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Peter H. Bönsch, Rechtsanwalt in Mondsee, gegen die Antragsgegner 1) Rudolf M*****, Angestellter, 2) Wilfriede M*****, Pensionistin, beide *****, beide vertreten durch Dr. Rolf Höhenwarter, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Benützungsregelung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 30. Juli 2001, GZ 54 R 106/01d-26, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das Eigentum an einem Superädifikat von der Beendigung oder dem Wegfall des Grundbenützungsverhältnisses an sich unberührt bleibt: Das Bauwerk gehört auch weiterhin seinem Eigentümer, der es allerdings über Verlangen des Grundeigentümers entfernen müsste, sofern er es nicht nach dem Inhalt des Grundbenützungstitels oder einer späteren besonderen Vereinbarung an den Grundeigentümer übertragen muss (SZ 66/38; vgl auch JBl 1986,722). Die Meinung der Revisionsrekurswerber (gemeinsam mit dem Antragsteller, ihrem Sohn bzw. Bruder, Miteigentümer des Superädifikats), der Miteigentumsanteil des Antragstellers am Superädifikat sei - weil nur der Erstantragsgegner Partei des mit dem Liegenschaftseigentümer bestehenden Bestandvertrages sei - an den Liegenschaftseigentümer zurückgefallen, entbehrt daher einer rechtlichen Grundlage.Das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das Eigentum an einem Superädifikat von der Beendigung oder dem Wegfall des Grundbenützungsverhältnisses an sich unberührt bleibt: Das Bauwerk gehört auch weiterhin seinem Eigentümer, der es allerdings über Verlangen des Grundeigentümers entfernen müsste, sofern er es nicht nach dem Inhalt des Grundbenützungstitels oder einer späteren besonderen Vereinbarung an den Grundeigentümer übertragen muss (SZ 66/38; vergleiche auch JBl 1986,722). Die Meinung der Revisionsrekurswerber (gemeinsam mit dem Antragsteller, ihrem Sohn bzw. Bruder, Miteigentümer des Superädifikats), der Miteigentumsanteil des Antragstellers am Superädifikat sei - weil nur der Erstantragsgegner Partei des mit dem Liegenschaftseigentümer bestehenden Bestandvertrages sei - an den Liegenschaftseigentümer zurückgefallen, entbehrt daher einer rechtlichen Grundlage.
Ebenfalls unzutreffend ist die Meinung der Revisionsrekurswerber, der Bestandvertrag mit dem Liegenschaftseigentümer verbiete es dem Erstantragsgegner, dem Antragsteller die Benützung des in dessen Miteigentum stehenden Superädifikats zu ermöglichen. Dieser Bestandvertrag untersagt dem Erstantragsgegner lediglich, die Grundfläche an Dritte zu vermieten oder Dritten Rechte einzuräumen, die zu einer Ersitzung führen könnten. Damit ist es dem Erstantragsgegner aber nicht verwehrt, dem Antragsteller als Miteigentümer des Superädifikats dessen Mitbenützung zu gestatten, weil darin keine Vermietung der Grundfläche liegt und diese Mitbenützung durch den Miteigentümer des Superädifikats nicht mit der Gefahr der Ersitzung von Rechten an der Grundfläche verbunden ist. Demgemäß hat ja der Erstantragsgegner auch keine Bedenken dagegen, der Zweitantragsgegnerin und dritten Miteigentümerin des Superädifikats dessen Benützung zu gestatten. Es ist ihm somit keineswegs "unmöglich", dem Antragsteller die Benützung des Superädifikats zu ermöglichen. Dass er dazu verpflichtet ist, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, ergibt sich aus seiner aus dem (Eigentums-)Gemeinschaftsverhältnis resultierenden Treuepflicht gegenüber den übrigen Miteigentümern (SZ 70/114; EvBl 1976/224) und daher auch gegenüber dem Antragsteller.
Dass - wie die Revisionsrekurswerber nunmehr geltend machen - nicht festgestellt wurde, ob seit 1. 1. 2001 (und damit also ab einem Zeitpunkt nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht) überhaupt noch ein Bestandvertrag über die Liegenschaft besteht, ist nicht entscheidend. Abgesehen davon, dass die Antragsgegner derartiges gar nicht behaupten, würde aufgrund der oben wiedergegebenen Rechtslage auch das völlige Fehlen eines Vertrages für sich allein das gemeinschaftlichen Eigentum am Superädifikat nicht aufheben und die Antragsgegner im Verhältnis zum Antragsteller nicht in die Lage versetzen, ihm die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu verwehren.
Sonstige Einwände wurden von den Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel nicht erhoben.
Anmerkung
E64341 9Ob229.01vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00229.01V.1219.000Dokumentnummer
JJT_20011219_OGH0002_0090OB00229_01V0000_000