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32/08 Sonstiges Steuerrecht;Norm
AbgÄG 03te 1987 Abschn4 Art2 lit3a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des K W in R, vertreten durch Mag. Martin Steinlechner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 17, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom 11. Februar 2002, Zl. RV 669/1-T7/01, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer 1993 bis 1995 und Gewerbesteuer 1993,
Einkommensteuer 1993 bis 1998 sowie Gewerbesteuer 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt ein Kleinkraftwerk und ist zu 50 % beteiligter Kommanditist der im Jahr 1991 errichteten P. GmbH & Co KG, deren Betriebsgegenstand die Führung eines Hotels und Restaurationsbetriebes ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist ebenfalls zu 50 % beteiligte Kommanditistin an der KG, die Anteile an der Komplementär-GmbH hält der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine beiden Kinder.
Anlässlich einer beim Beschwerdeführer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1993 bis 1998 stellte der Prüfer fest, dass der Beschwerdeführer die im Kraftwerk gewonnene Energie (Strom) an die P. GmbH & Co KG geliefert habe. Darüber hinaus bestehe mit der TIWAG ein Einspeisungsvertrag, welcher auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei und von jedem Partner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden könne.
In den Steuererklärungen sei jeweils die "EVU-Begünstigung gemäß Abschnitt IV Art. 2/3 des Abgabenänderungsgesetzes 1987" beantragt worden. Diese Begünstigung könne jedoch nicht in Anspruch genommen werden, weil die Erfordernisse für die Tarifermäßigung nicht vorlägen: Es bestehe keine Konzession gemäß Elektrizitätswirtschaftsgesetz bzw. es bestehe als Elektrizitätsversorgungsunternehmen ohne Versorgungsgebiet keine Abnahmeverpflichtung auf mindestens 10 Jahre.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ - hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1995 und Gewerbesteuer 1993 nach Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO - neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1998 sowie einen neuen Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1993.
In einer dagegen (im Jahr 2000) erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer zunächst, dass hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1995 und des Gewerbesteuerbescheides 1993 kein Wiederaufnahmsgrund vorliege. Im Jahr 1993 sei im Zuge einer Berufung gegen den "Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid" genau der gleiche Sachverhalt zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden worden. Seither habe sich am Sachverhalt nichts geändert. Es hätten sich keine neuen Tatsachen ergeben, sondern es hätte sich die rechtliche Beurteilung des Finanzamtes geändert. Darüber hinaus lägen alle Voraussetzungen für die Erlangung der Begünstigung nach dem Energieförderungsgesetz vor. Der Abgabepflichtige betreibe ein Kraftwerk unter folgenden Voraussetzungen:
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die Stromerzeugung sei der ausschließliche Betriebsgegenstand;
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das Kraftwerk sei in den Jahren 1987/88 errichtet worden;
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es sei keine vorzeitige AfA geltend gemacht worden;
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die Bescheinigung über die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit sei gemäß Art. II Z. 4 BGBl. 252/1985 für Kraftwerke, deren Baubeginn vor 1985 gewesen sei, nicht erforderlich,
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es handle sich um eine Wasserkraftanlage;
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der Gewinn werde durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt.
Darüber hinaus liege ein Versorgungsgebiet im Sinne des Energieförderungsgesetzes (EnFG 1979) vor. Die P. GmbH & Co. KG "bezieht seit über 10 Jahren" den Strom vom Kleinwasserkraftwerk des Beschwerdeführers. Es handle sich dabei um ein Hotel mit jährlich ca. 12.000 bis 13.000 Nächtigungen. Vom Stromverbrauch sei das Hotel sicher vergleichbar mit dem Stromverbrauch von 15 bis 20 Einfamilienhäusern. Im Falle der Versorgung von 20 Einfamilienhäusern mit Strom würde sicherlich vom Vorliegen eines Versorgungsgebietes ausgegangen werden. Der Vergleich zeige, dass auch bei Versorgung eines größeren Hotels mit Strom von einem Versorgungsgebiet im Sinne des Energieförderungsgesetzes ausgegangen werden müsse. Für den Fall, dass das Finanzamt zur Ansicht gelange, dass kein Versorgungsgebiet im Sinne des Energieförderungsgesetzes vorliege, werde eingewendet, dass sehr wohl die Voraussetzungen der Abnahmeverpflichtung auf mindestens 10 Jahre mit einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 8 Abs. 2 des Energieförderungsgesetzes bestünden. Es sei nämlich mit der TIWAG ein unbefristeter Vertrag mit der Möglichkeit einer einjährigen Kündigungsfrist abgeschlossen worden. Der Abschluss eines unbefristeten Vertrages gehe nun aber sogar weiter als die Bindung auf mindestens 10 Jahre (dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut "unbefristet"). Aus der Möglichkeit einer einjährigen Kündigungsfrist dürfe nicht geschlossen werden, dass es sich nicht um eine Abnahmevereinbarung von mindestens 10 Jahren im Sinne des Energieförderungsgesetzes handle. Auch bei Abschluss eines zeitlich bestimmten Vertrages auf 10 Jahre könne nämlich das Kündigungsrecht nicht zur Gänze ausgeschlossen werden, weil es sich sonst zivilrechtlich um einen unzulässigen Knebelungsvertrag handle. § 8 Abs. 2 EnFG 1979 verlange nach seinem klaren und eindeutigen Wortlaut nicht, dass ein Vertrag auf mindestens 10 Jahre abgeschlossen werde, sondern es genüge, dass eine Abnahmevereinbarung auf 10 Jahre bestehe. Ein Vertrag bestehe aber auch auf 10 Jahre, wenn er bereits 10 Jahre gegolten habe. Im streitgegenständlichen Fall bestehe der (unbefristete) Abnahmevertrag mit der TIWAG bereits seit mehr als 10 Jahren.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Zur Wiederaufnahme der Verfahren wies die belangte Behörde darauf hin, dass erst im Zuge der durchgeführten Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass das gegenständliche Kraftwerk laut wasserrechtlicher Bewilligung vom 30. November 1987 ein Kraftwerk für den Eigenbedarf sei. Ferner sei erstmals anlässlich der Betriebsprüfung festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer über keine Konzession nach dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz verfüge. Auch sei im Betriebsprüfungsverfahren erstmals der mit der TIWAG abgeschlossene Elektrizitätseinspeisungsvertrag vorgelegt worden, aus dem hervorgehe, dass er auf unbestimmte Zeit mit einjährigem Kündigungsrecht jedes Vertragspartners abgeschlossen worden sei. Daraus habe das Finanzamt geschlossen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach dem Energieförderungsgesetz bzw. nach dem dritten Abgabenänderungsgesetz 1987 nicht vorlägen. Der Berufung aus dem Jahr 1993 gegen die Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide 1991 sei weder zu entnehmen gewesen, dass es sich laut wasserrechtlichem Bewilligungsbescheid um ein Kraftwerk für den Eigenbedarf handle, noch dass der Beschwerdeführer über keine elektrizitätswirtschaftliche Konzession verfüge. Auch der Inhalt des mit der TIWAG abgeschlossenen Einspeisungsvertrages gehe aus der Berufung nicht hervor. Die Wiederaufnahme der Verfahren sei daher zulässig gewesen.
Hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1998 bzw. des Gewerbesteuerbescheides 1993 wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass sich gemäß § 9 Abs. 1 EnFG 1979 ab dem Betriebsbeginn die Einkommen- bzw. die Körperschaftsteuer für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge ermäßige. Von dieser gesetzlichen Bestimmung könnten nach § 8 Abs. 1 leg. cit. Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1), die von den §§ 1 bis 6 keinen Gebrauch machten und deren Ausbauleistung insgesamt 10.000 kW nicht überstiegen, Gebrauch machen. Voraussetzung sei, dass die Stromerzeugung den ausschließlichen Betriebsgegenstand darstelle, dass es sich bei den Stromerzeugungsanlagen um Wasserkraftanlagen handle, die nach dem 31. Dezember 1979 in Betrieb genommen worden seien, die energiewirtschaftlich zweckmäßig seien (§ 20) und für die eine vorzeitige Abschreibung gemäß § 8 Abs. 4 Z. 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Anspruch genommen worden sei, sowie, dass der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt werde. Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1) ohne Versorgungsgebiet könnten bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen von den Bestimmungen des § 9 Gebrauch machen, wenn eine Abnahmevereinbarung auf mindestens 10 Jahre mit einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1) bestehe. Die Begünstigungen des § 9 könnten erstmalig für das Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, für dessen vollen Zeitraum die Abnahmevereinbarung wirksam sei und nur solange, als die Abnahmevereinbarung gelte. Nach dem Wortlaut der angeführten Bestimmungen könnten die gegenständlichen Begünstigungen nur von Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1975 in Anspruch genommen werden. Dies ergebe sich aus der jeweiligen Bezugnahme auf § 1 des EnFG 1979. Nach § 1 Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1975 seien Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes Unternehmen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere (öffentliche Elektrizitätsversorgung). Eigenanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes seien Anlagen zur Erzeugung sowie damit im Zusammenhang stehende Anlagen zur Verteilung elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers (Abs. 2 leg. cit.). Eine Anlage zur Erzeugung sowie die damit im Zusammenhang stehende Anlage zur Verteilung von elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers sei auch dann als Eigenanlage im Sinne des Abs. 2 zu behandeln, wenn elektrische Energie an andere abgegeben werde:
a)
auf Grund einer behördlich auferlegten Verpflichtung;
b)
an Elektrizitätsversorgungsunternehmen;
c)
bei überwiegender Verwendung für den eigenen Bedarf des Inhabers an sonstige unmittelbare Abnehmer gegen Entgelt, höchstens bis zu 500.000 kWh im Jahr.
Nach § 2 Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1975 bedürfe der Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens - unabhängig vom elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 11 und anderer, außerhalb dieses Bundesgesetzes geregelter Genehmigungsverfahren - einer Konzession. Die Konzession nach § 2 sei zu erteilen für
a) die unmittelbare Versorgung eines örtlich umschriebenen Gebietes;
b) die Lieferung elektrischer Energie an Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
Im für die Streitjahre maßgeblichen Tiroler Elektrizitätsgesetz 1982 würden die Begriffe "Elektrizitätsversorgungsunternehmen" und "Eigenanlage" gleich lautend wie im Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1975 definiert.
Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer über keine Konzession verfüge. Im Berufungsverfahren sei hiezu ausgeführt worden, dass das Gesetz nach § 1 Abs. 2 Tiroler Elektrizitätsgesetz (wobei offensichtlich das vom Beschwerdeführer in Kopie beigelegte Tiroler Elektrizitätsgesetz 1999 gemeint gewesen sei) nicht gelte, soweit für die Stromerzeugung Anlagen verwendet würden, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürften. Über Vorhalt der belangten Behörde, dass nach den für die Berufungsjahre maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 1982 Elektrizitätsversorgungsunternehmen einer Konzession bedürften bzw. dass es sich beim gegenständlichen Kraftwerk nach dem Befund des wasserrechtlichen Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung aus dem Jahr 1987 um eine Eigenanlage handle, sei ausgeführt worden, im angeführten Bescheid sei irrtümlich davon ausgegangen worden, dass das Hotel nur dem Beschwerdeführer gehöre. Dies sei falsch. Schon damals habe das Hotel der vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gebildeten Mitunternehmerschaft gehört. Es handle sich daher steuerrechtlich definitiv um zwei selbständige Rechtssubjekte und daher eindeutig auch um ein Elektrizitäts- und Versorgungsunternehmen und nicht um eine Eigenanlage. Aus diesem Grund könnten die steuerlichen Begünstigungen nicht verwehrt werden. Dazu brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, dass ihrer Ansicht nach das vom Beschwerdeführer betriebene Kraftwerk als Eigenanlage einzustufen sei. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien nämlich Miteigentümer je zur Hälfte am Anwesen "P..." gewesen. Zu dieser Liegenschaft habe u.a. das Hotelgebäude gehört. Die Betriebsliegenschaft im Ausmaß von 1.900 m2 sowie das gesamte Betriebsvermögen des Hotel- und Restaurationsbetriebes seien 1991 in die Kommanditgesellschaft eingebracht worden. Das vom Beschwerdeführer betriebene Kraftwerk habe in den Streitjahren "nur das mittelbar (d.h. über die Beteiligung) in seinem Hälfteeigentum stehende Hotel" beliefert. Lediglich die Überschussenergie sei in das TIWAG-Netz eingespeist worden. Wesentlich für die Einstufung als Eigenanlage sei nach den maßgeblichen Bestimmungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1975 bzw. des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 1982 nach Ansicht der belangten Behörde, ob die "Energieproduktion (zumindest) teilweise für den eigenen Bedarf erfolgt. Nicht entscheidend ist dabei, ob der belieferte im Allein- oder Miteigentum steht oder in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer - steuerlichen - Mitunternehmerschaft betrieben wird". Im Übrigen ergebe sich nach Ansicht der belangten Behörde sowohl aus den Bestimmungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes als auch aus jenen des Tiroler Elektrizitätsgesetzes, dass Energieversorgungsunternehmen einer Konzession bedürften. Die steuerlichen Begünstigungen im Energieförderungsgesetz bzw. im dritten Abgabenänderungsgesetz 1987 knüpften an das Vorliegen eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens im Sinne des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes an. Der Inhalt dieser Begriffe sei auch in das Abgabenrecht zu übernehmen. Dies bedeute, dass Stromerzeugungsanlagen, die über keine Konzession verfügen, keine Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieser Gesetze seien und die Begünstigungen des EnFG 1979 bzw. des dritten Abgabenänderungsgesetzes nicht in Anspruch nehmen könnten. Bei Anknüpfung des Abgabenrechtes an privatrechtliche Vorschriften oder an solche anderer Regelungskreise, wie dem des öffentlichen Rechts, sei für eine vom Recht, an das angeknüpft werde, abweichende Begriffsinhaltsdeutung kein Raum. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach das Vorliegen einer Konzession für ein Energieversorgungsunternehmen nicht entscheidungswesentlich sei, könne daher nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde halte das Vorbringen, dass im wasserrechtlichen Befund irrtümlich davon ausgegangen worden sei, dass das Hotel nur dem Beschwerdeführer gehöre und (das Kraftwerk) deshalb als Eigenanlage eingestuft worden sei, für nicht glaubwürdig. Abgesehen davon komme es lediglich darauf an, ob eine Konzession erteilt worden sei und nicht darauf, aus welchen Gründen sie möglicherweise nicht erlangt worden sei. Selbst wenn eine Konzession erteilt worden wäre, müsste sie sich auf die unmittelbare Versorgung eines örtlich umschriebenen bestimmten Gebietes erstrecken (§ 3 Abs. 1 lit. a Tiroler Elektrizitätsgesetz 1982). Wäre ein Versorgungsgebiet danach nicht gegeben, müsste eine auf mindestens 10 Jahre abgeschlossene Abnahmevereinbarung getroffen bzw. eine "Abnahmeverpflichtung" auf mindestens 10 Jahre eingegangen worden sein. Von einer solchen Vereinbarung bzw. Verpflichtung könne nicht ausgegangen werden, wenn zwar ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen worden sei, beiden Vertragsteilen aber vereinbarungsgemäß die Möglichkeit offen stehe, den Vertrag zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres aufzukündigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Abschnitt IV Art. II lit. 3b des dritten Abgabenänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 606/1987, (betreffend das Jahr 1993) und § 9 Abs. 1 EnFG 1979 (betreffend den Streitzeitraum ab 1994) enthalten näher angeführte, in einer Reduktion des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuersatzes bestehende Abgabenbegünstigungen.
Abschnitt IV Art. II lit. 3a des dritten Abgabenänderungsgesetzes 1987 bzw. § 8 EnFG 1979 regeln unter anderem, welche Unternehmen von diesen Begünstigungen Gebrauch machen können.
Nach Abschnitt IV Art. II lit. 3a des dritten Abgabenänderungsgesetzes 1987 handelt es sich dabei zunächst um Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl Nr. 260/1975, auf welche bestimmte Voraussetzungen, deren Erfüllung im Beschwerdefall nicht strittig ist, zutreffen. Von den Begünstigungen können bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen auch "Elektrizitätsversorgungsunternehmen ohne Versorgungsgebiet" Gebrauch machen, wenn die weitere Voraussetzung erfüllt ist, dass eine Abnahmeverpflichtung auf mindestens zehn Jahre mit einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl Nr. 260/1975, besteht.
Nach § 8 Abs. 1 EnFG 1979 handelt es sich um Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1), auf welche bestimmte Voraussetzungen, deren Erfüllung im Beschwerdefall nicht strittig ist, zutreffen. Von den Begünstigungen können bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 EnFG 1979 auch Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1) ohne Versorgungsgebiet Gebrauch machen, wenn die weitere Voraussetzung erfüllt ist, dass eine Abnahmevereinbarung auf mindestens zehn Jahre mit einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1) besteht.
§ 1 EnFG 1979 lautet: Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 260/1975, deren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, ermittelt wird, und bei deren Gewinnermittlung im selben Jahr keine Investitionsrücklage gemäß § 9 des Einkommensteuergesetzes gebildet wird, können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1980 bis 1989 endenden Wirtschaftsjahre aus dem der Stromabnahme an Dritte dienenden Teil des Unternehmens steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 50 vH des Gewinnes vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben bilden. Die Rücklage ist im Jahresabschluss (in der Bilanz) unter der Bezeichnung Elektrizitätsförderungs-Rücklage nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.
Das Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 260/1975, lautet auszugsweise:
§ 1. (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Unternehmen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere (öffentliche Elektrizitätsversorgung). ...
(2) Eigenanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Anlagen zur Erzeugung sowie damit im Zusammenhang stehende Anlagen zur Verteilung elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers.
(3) Eine Anlage zur Erzeugung sowie die damit im Zusammenhang stehende Anlage zur Verteilung elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers ist auch dann als Eigenanlage im Sinne des Abs. 2 zu behandeln, wenn elektrische Energie an andere abgegeben wird:
a)
auf Grund einer behördlich auferlegten Verpflichtung;
b)
an Elektrizitätsversorgungsunternehmen;
c)
bei überwiegender Verwendung für den eigenen Bedarf des Inhabers an sonstige unmittelbare Abnehmer gegen Entgelt höchstens bis zu 500.000 kWh im Jahr.
§ 2. Der Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens bedarf - unabhängig vom elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 11 und anderer, außerhalb dieses Bundesgesetzes geregelter Genehmigungsverfahren - einer Konzession.
§ 3. Die Konzession nach § 2 ist zu erteilen für
a) die unmittelbare Versorgung eines örtlich umschriebenen bestimmten Gebietes;
b) die Lieferung elektrischer Energie an Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
Aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich somit zusammengefasst, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl Nr. 260/1975, von bestimmten abgabenrechtlichen Begünstigungen Gebrauch machen können. Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen in diesem Sinne ist vor dem Hintergrund des § 3 Elektrizitätswirtschaftsgesetz aber nur ein Unternehmen, welches über eine Konzession, sei es nach lit. a für die unmittelbare Versorgung eines örtlich umschriebenen Gebietes, sei es nach lit. b für die Lieferung elektrischer Energie an Elektrizitätsversorgungsunternehmen, verfügt (vgl auch Wiesner, Das Energieförderungsgesetz 1979, ÖStZ 1980, 58f).
Im Beschwerdefall ist unbestritten, das der Beschwerdeführer für das in Rede stehende Kraftwerk über keine Konzession verfügt.
Die im Beschwerdefall strittige Frage, ob die entsprechenden abgabenrechtlichen Begünstigungen zustehen, ist daher zu verneinen, weil es sich bei dem das Kraftwerk betreibenden Unternehmen unabhängig von der Frage, ob ein "Versorgungsgebiet" besteht oder nicht, und ungeachtet des bestehenden Einspeisungsvertrages mit der TIWAG schon mangels Konzession um kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl Nr. 260/1975, handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Übrigen aber auch die Ansicht der belangten Behörde, dass - für den Fall, dass von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, wenngleich von einem solchen ohne Versorgungsgebiet, auszugehen wäre - auch die für die Gewährung der strittigen Begünstigung in diesem Fall zu erfüllende weitere Voraussetzung einer auf mindestens 10 Jahre bestehenden Abnahmeverpflichtung (-vereinbarung) im Hinblick auf den Umstand der bestehenden Kündigungsmöglichkeit nicht erfüllt wäre.
Zur Frage der Wiederaufnahme der Verfahren stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass insbesondere der Umstand der fehlenden Konzession anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung neu hervorgekommen ist. Da jedoch - wie oben ausgeführt - dem Umstand, ob im betreffenden Fall eine Konzession erteilt wurde, entscheidende Bedeutung für die rechtliche Beurteilung der Frage zukommt, ob gegenständlich die in Rede stehenden abgabenrechtlichen Begünstigungen zustehen, erweist sich die Wiederaufnahme der Verfahren schon deshalb als berechtigt.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 22. Februar 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002140040.X00Im RIS seit
04.04.2007