Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Heinz W*****, vertreten durch Dr. Wolf Dieter Grumbeck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch den Präsidenten Hans B*****, wegen Feststellung, über den Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22. August 2001, GZ 13 R 141/01b-9, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 21. Mai 2001, GZ 1 Cg 60/01v-4, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei aufgetragen.
Text
Begründung:
Mit seiner Klage erhob der Kläger ein mit S 500.000 bewertetes Feststellungsbegehren.
Das Erstgericht setzte, noch bevor es die Klage zugestellt hatte, den Streitwert auf S 4.500 herab und trat die Rechtssache einem Bezirksgericht an seinem Sitz ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht jedoch S 260.000 übersteige. Der Beschluss, mit dem die Rechtssache an ein Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs abgetreten wird, sei unanfechtbar, weil der Rekursausschluss nach dem zweiten Fall des § 45 JN vorliege. Es sei daher nicht zu prüfen, ob die Erwägungen zur Unzuständigkeitsentscheidung zutreffen.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht jedoch S 260.000 übersteige. Der Beschluss, mit dem die Rechtssache an ein Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs abgetreten wird, sei unanfechtbar, weil der Rekursausschluss nach dem zweiten Fall des Paragraph 45, JN vorliege. Es sei daher nicht zu prüfen, ob die Erwägungen zur Unzuständigkeitsentscheidung zutreffen.
Über Antrag des Klägers änderte das Rekursgericht seinen zunächst getroffenen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin ab, dass es diesen für zulässig erklärte. Mit dem mit dem angeführten Antrag verbundenen Revisionsrekurs begehrt der Kläger die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass das Erstgericht als zuständig erklärt und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Zugrundelegung des vom Kläger angegebenen Streitwerts und unter Abstandnahme der Abtretung der Rechtssache an das Bezirksgericht aufgetragen werde. Hilfsweise stellt er auch Aufhebungsanträge.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung berechtigt.
Völlig zutreffend weist der Revisionsrekurswerber darauf hin, dass der Rechtsmittelausschluss des § 45 zweiter Fall JN nur Entscheidungen betrifft, die nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffen wurden.Völlig zutreffend weist der Revisionsrekurswerber darauf hin, dass der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 45, zweiter Fall JN nur Entscheidungen betrifft, die nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffen wurden.
Den vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0046336 (darunter RZ 1987/44, 175) betrafen jeweils nach Streitanhängigkeit gefasste Beschlüsse der betreffenden Gerichte erster Instanz. Dass die Rekursbeschränkung nicht auf vor Eintritt der Streitanhängigkeit gefällte Unzuständigkeitsentscheidungen anzuwenden ist und solche immer durch (einseitigen) Rekurs des Klägers anfechtbar sind, entspricht auch der ständigen Rechtsprechung und der Lehre (Mayr in Rechberger, ZPO2 § 45 JN Rz 2 mN; Ballon in Fasching, Kommentar2 § 45 JN Rz 1). Auch für Beschlüsse nach § 60 Abs 1 und 3 JN sehen die maßgebenden Verfahrensgesetze keinen Rechtsmittelausschluss vor.Den vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0046336 (darunter RZ 1987/44, 175) betrafen jeweils nach Streitanhängigkeit gefasste Beschlüsse der betreffenden Gerichte erster Instanz. Dass die Rekursbeschränkung nicht auf vor Eintritt der Streitanhängigkeit gefällte Unzuständigkeitsentscheidungen anzuwenden ist und solche immer durch (einseitigen) Rekurs des Klägers anfechtbar sind, entspricht auch der ständigen Rechtsprechung und der Lehre (Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 45, JN Rz 2 mN; Ballon in Fasching, Kommentar2 Paragraph 45, JN Rz 1). Auch für Beschlüsse nach Paragraph 60, Absatz eins und 3 JN sehen die maßgebenden Verfahrensgesetze keinen Rechtsmittelausschluss vor.
Demnach hat das Rekursgericht zu Unrecht den Rekurs des Klägers aus formellen Gründen zurückgewiesen, ohne ihn sachlich zu behandeln. Dies wird nunmehr von ihm nachzuholen sein.
Anmerkung
E64295 3Ob302.01kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00302.01K.1219.000Dokumentnummer
JJT_20011219_OGH0002_0030OB00302_01K0000_000