TE OGH 2001/12/20 6Ob291/01i

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger, Rechtsanwälte OEG in Wien, Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. Stefan Z***** und 2. Annemarie Z*****, beide vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien 1. L***** Gesellschaft mbH und 2. Dr. Cornelius K*****, beide vertreten durch Dr. Rudolf Fiebinger ua Rechtsanwälte in Wien, wegen 4,7 Mio S, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. Mai 2001, GZ 17 R 64/01h-108, womit über die Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Dezember 2000, GZ 24 Cg 282/96h-104, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die beklagten Pfandbesteller waren Gesellschafter der Hauptschuldnerin, der Erstbeklagte überdies deren Geschäftsführer. Nach den getroffenen Feststellungen hatte die klagende Bank keine Kenntnis von der Insolvenzgefährdung der Hauptschuldnerin. Bei der Ausweitung des Kredits Ende 1992 wurde der Klägerin ein Zwischenabschluss der Hauptschuldnerin mit einer Gewinnerwartung von 5,8 Mio S vorgelegt. Mit der Kreditausweitung um 10 Mio S wurde ein Liegenschaftskauf finanziert. Dem Kredit stand ein Sachwert gegenüber. Die Vorinstanzen haben dem Klagebegehren stattgegeben.

Rechtliche Beurteilung

Mit der außerordentlichen Revision relevieren die Beklagten eine Verletzung der Warnpflicht der Bank gegenüber den Pfandbestellern. Die Aufklärungspflicht setzte aber Kenntnis einer konkreten Insolvenzgefahr voraus. Ansonsten ist die Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Pfandbesteller (oder Bürgen) über die Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers aufzuklären (SZ 56/81; RS0026779; RS0026488). Die von den Revisionswerbern vermisste Bonitätsprüfung im Interesse der Interzedenten ist grundsätzlich nicht erforderlich. Zur Stützung der gegenteiligen Ansicht berufen sich die Revisionswerber zu Unrecht auf die Judikatur zu Sachverhalten, die nach Anfechtungsrecht zu beurteilen sind (6 Ob 235/99y: § 31 KO). Die Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.Mit der außerordentlichen Revision relevieren die Beklagten eine Verletzung der Warnpflicht der Bank gegenüber den Pfandbestellern. Die Aufklärungspflicht setzte aber Kenntnis einer konkreten Insolvenzgefahr voraus. Ansonsten ist die Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Pfandbesteller (oder Bürgen) über die Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers aufzuklären (SZ 56/81; RS0026779; RS0026488). Die von den Revisionswerbern vermisste Bonitätsprüfung im Interesse der Interzedenten ist grundsätzlich nicht erforderlich. Zur Stützung der gegenteiligen Ansicht berufen sich die Revisionswerber zu Unrecht auf die Judikatur zu Sachverhalten, die nach Anfechtungsrecht zu beurteilen sind (6 Ob 235/99y: Paragraph 31, KO). Die Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Die Revisionswerber rügen neuerlich die Abweisung von Beweisanträgen zum Thema der Kenntnis der Bank über die Insolvenzgefährdung der Hauptschuldnerin. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz geprüft und das Vorliegen von Mängeln verneint. Damit kann die Mangelhaftigkeit nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN).Die Revisionswerber rügen neuerlich die Abweisung von Beweisanträgen zum Thema der Kenntnis der Bank über die Insolvenzgefährdung der Hauptschuldnerin. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz geprüft und das Vorliegen von Mängeln verneint. Damit kann die Mangelhaftigkeit nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN).

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Verneinung der Sittenwidrigkeit der Pfandbestellung keine nach § 502 Abs 1 ZPO aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung.Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Verneinung der Sittenwidrigkeit der Pfandbestellung keine nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung.

Die Judikatur zur Angehörigenbürgschaft ist - wenn überhaupt - nur bedingt anwendbar. Die Zweitbeklagte ist wegen ihrer Gesellschaftereigenschaft einem Unternehmer ähnlich. Das Pfand repräsentiert Vermögen, die Zweitbeklagte ist keine einkommens- und vermögenslose Hausfrau, die dem Ehemann gebürgt hat. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Die Judikatur zur Angehörigenbürgschaft ist - wenn überhaupt - nur bedingt anwendbar. Die Zweitbeklagte ist wegen ihrer Gesellschaftereigenschaft einem Unternehmer ähnlich. Das Pfand repräsentiert Vermögen, die Zweitbeklagte ist keine einkommens- und vermögenslose Hausfrau, die dem Ehemann gebürgt hat. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).

Anmerkung

E64251 6Ob291.01i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00291.01I.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20011220_OGH0002_0060OB00291_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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