TE OGH 2001/12/20 2Ob317/01h

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon.-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 28. Juni 1988 geborenen Daniel Z***** und des am 12. August 1992 geborenen Patrick Z*****, beide vertreten durch den Magistrat der Stadt Villach, Jugendamt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 4. Oktober 2001, GZ 2 R 386/01v-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 2. August 2001, GZ 3 P 2198/95g-6, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung eines zugelassenen Rekurses gegen einen rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluss wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 16 Abs 4 AußStrG, § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung eines zugelassenen Rekurses gegen einen rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluss wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG, Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Nach § 185 Abs 3 AußStrG ist das Gericht nicht seiner Pflicht enthoben, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Antragsstattgebung zu prüfen (RIS-Justiz RS008424), insbesondere die Schlüssigkeit des Begehrens des Antragstellers (vgl Fucik, AußStrG2, Anmzu § 185 AußStrG mwN). Ob das Begehren schlüssig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung, weshalb regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) vorliegt. Wenn das Rekursgericht hier die Schlüssigkeit verneint hat, weil auf Grund der im Antrag gebrauchten Formulierung unklar ist, ob das behauptete Einkommen des Vaters die anteiligen Sonderzahlungen bereits enthält oder nicht, so stellt dies jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung dar, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste.Nach Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG ist das Gericht nicht seiner Pflicht enthoben, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Antragsstattgebung zu prüfen (RIS-Justiz RS008424), insbesondere die Schlüssigkeit des Begehrens des Antragstellers vergleiche Fucik, AußStrG2, Anmzu Paragraph 185, AußStrG mwN). Ob das Begehren schlüssig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung, weshalb regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) vorliegt. Wenn das Rekursgericht hier die Schlüssigkeit verneint hat, weil auf Grund der im Antrag gebrauchten Formulierung unklar ist, ob das behauptete Einkommen des Vaters die anteiligen Sonderzahlungen bereits enthält oder nicht, so stellt dies jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung dar, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste.

Auch im Rekurs wird keine erhebliche Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen war.Auch im Rekurs wird keine erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen war.

Textnummer

E64132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00317.01H.1220.000

Im RIS seit

20.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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