Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Peter E*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Mai 2001, GZ 45 R 200/01x-62, womit der Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 2. Februar 2001, GZ 1 P 28/00m-44, teilweise zurückgewiesen und dem Rechtsmittel teilweise nicht Folge gegeben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wendet sich gegen die im anhängigen Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters (§ 236 AußStrG) vom Rekursgericht bestätigte Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Vertretung vor Gerichten (§ 238 Abs 2 AußStrG). Im Rekurs an das Gericht zweiter Instanz hatte der Betroffene die Mangelhaftigkeit und Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht. Die Einwände wurden vom Rekursgericht behandelt und danach Mängel oder eine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint. Die relevierten Umstände können mit Revisionsrekurs nicht neuerlich geltend gemacht werden. Die in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel und Nichtigkeiten erster Instanz vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu überprüfen sind, gilt auch im außerstreitigen Verfahren (4 Ob 1611/94 uva; RIS-Justiz RS0030748).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wendet sich gegen die im anhängigen Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters (Paragraph 236, AußStrG) vom Rekursgericht bestätigte Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Vertretung vor Gerichten (Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG). Im Rekurs an das Gericht zweiter Instanz hatte der Betroffene die Mangelhaftigkeit und Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht. Die Einwände wurden vom Rekursgericht behandelt und danach Mängel oder eine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint. Die relevierten Umstände können mit Revisionsrekurs nicht neuerlich geltend gemacht werden. Die in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel und Nichtigkeiten erster Instanz vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu überprüfen sind, gilt auch im außerstreitigen Verfahren (4 Ob 1611/94 uva; RIS-Justiz RS0030748).
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsrüge geht nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, die nach den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und jeweils individuell zu beurteilen ist (RS0106166). Über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG liegen nicht vor.Die Rechtsrüge geht nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, die nach den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und jeweils individuell zu beurteilen ist (RS0106166). Über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG liegen nicht vor.
Auf die am 23. 11. 2001 beim Erstgericht eingelangte Ergänzung des Revisionsrekurses ("Äußerung zum Revisionsrekurs") ist nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht einzugehen.
Anmerkung
E64445 6Ob308.01European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00308.01I.1220.000Dokumentnummer
JJT_20011220_OGH0002_0060OB00308_01I0000_000