TE OGH 2001/12/20 8ObA307/01g

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Lorenz K*****, wider die beklagte Partei W***** OEG, *****, vertreten durch Dr. Robert Eder und Mag. Birgit Eder, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 51.068,76 brutto abzüglich S 1.259,- netto sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Oktober 2001, GZ 11 Ra 243/01m-13, womit der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 17. Mai 2001, GZ 53 Nc 17/01z-2 (11 Cga 52/00h-12), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem der den in erster Instanz vorsitzenden Richter betreffende Ablehnungsantrag der Beklagten abgewiesen wurde, keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht zulässig.

Mangels einer anderslautenden Regelung ist davon ausgehen, dass auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden ist (Kuderna, ASGG2 187 mwN; RZ 1992/47 = Arb 10.989; DRdA 1997, 508; EvBl 1998/12; 9 ObA 59/99p). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit der Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN jede allgemeine Bestimmung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm Anwendung findet. Der Oberste Gerichtshof erblickt in der Rechtsmittelbeschränkung des zweiten Halbsatzes des § 24 Abs 2 JN in ständiger Rechtsprechung eine abschließende Sonderreglung in dem Sinn, dass gegen die Abweisung des Ablehnungsantrages der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (EvBl 1991/36 mwH auf die ständige Judikatur; s auch Judikaturübersicht in RIS-Justiz RS0046010 und RS0074402).Mangels einer anderslautenden Regelung ist davon ausgehen, dass auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 24, Absatz 2, JN anzuwenden ist (Kuderna, ASGG2 187 mwN; RZ 1992/47 = Arb 10.989; DRdA 1997, 508; EvBl 1998/12; 9 ObA 59/99p). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit der Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt Paragraph 24, Absatz 2, JN jede allgemeine Bestimmung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm Anwendung findet. Der Oberste Gerichtshof erblickt in der Rechtsmittelbeschränkung des zweiten Halbsatzes des Paragraph 24, Absatz 2, JN in ständiger Rechtsprechung eine abschließende Sonderreglung in dem Sinn, dass gegen die Abweisung des Ablehnungsantrages der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (EvBl 1991/36 mwH auf die ständige Judikatur; s auch Judikaturübersicht in RIS-Justiz RS0046010 und RS0074402).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, wobei zur Entscheidung gemäß § 11 Abs 4 ASGG der Drei-richtersenat berufen war.Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, wobei zur Entscheidung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, ASGG der Drei-richtersenat berufen war.

Anmerkung

E64306 8ObA307.01g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00307.01G.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20011220_OGH0002_008OBA00307_01G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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