TE OGH 2001/12/20 2Ob325/01k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Max K*****, vertreten durch Dr. Gunter Griss, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. *****Versicherungs-AG, ***** 2. Markus F*****, beide vertreten durch Dr. Alois Siegl, Rechtsanwalt in Graz, wegen Zahlung einer Rente von monatlich S 17.450,-- sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 7. Juni 2001, GZ 4 R 65/01p-32, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 15. Jänner 2001, GZ 13 Cg 60/99b-25, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.050,88 (darin S 1.008,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Zur sachlichen Kongruenz von Hinterbliebenenpensionen zum Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsentgangs nach § 1327 ABGB existiert bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl die Nachweise bei Neumayr in Schwimann Bd 82 § 332 ASVG Rz 57 f; RIS-Justiz RS0031466). Diese Judikatur bedarf für die vorliegende Fallgestaltung keiner Ergänzung, weil das Rentenbegehren des (seit seiner Kindheit schwer behinderten) Klägers ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen zum Umfang der Betreuungsleistungen seiner (später beim Unfall getöteten) Mutter und zum Stundensatz einer Ersatzkraft selbst dann nicht überhöht ist, wenn man die von ihm aus Anlass des Todes seiner Mutter bezogene Waisenpension zur Gänze (und nicht nur mit dem an ihn direkt ausbezahlten Teil von 20 %) in Abzug bringt. Maßgebend ist hiebei die Rechtfertigung des Rentenbegehrens im betraglichen Ergebnis und nicht die isolierte Betrachtung der Richtigkeit einzelner Berechnungsschritte.Zur sachlichen Kongruenz von Hinterbliebenenpensionen zum Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsentgangs nach Paragraph 1327, ABGB existiert bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vergleiche die Nachweise bei Neumayr in Schwimann Bd 82 Paragraph 332, ASVG Rz 57 f; RIS-Justiz RS0031466). Diese Judikatur bedarf für die vorliegende Fallgestaltung keiner Ergänzung, weil das Rentenbegehren des (seit seiner Kindheit schwer behinderten) Klägers ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen zum Umfang der Betreuungsleistungen seiner (später beim Unfall getöteten) Mutter und zum Stundensatz einer Ersatzkraft selbst dann nicht überhöht ist, wenn man die von ihm aus Anlass des Todes seiner Mutter bezogene Waisenpension zur Gänze (und nicht nur mit dem an ihn direkt ausbezahlten Teil von 20 %) in Abzug bringt. Maßgebend ist hiebei die Rechtfertigung des Rentenbegehrens im betraglichen Ergebnis und nicht die isolierte Betrachtung der Richtigkeit einzelner Berechnungsschritte.

Auch in der Revision wird keine (sonstige) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden, auf Antrag der Rechtsmittelwerber abgeänderten Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Auch in der Revision wird keine (sonstige) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden, auf Antrag der Rechtsmittelwerber abgeänderten Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E64133 2Ob325.01k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00325.01K.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20011220_OGH0002_0020OB00325_01K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten