Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Petra M*****, vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl B*****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 200.000 sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2001, GZ 36 R 253/01z-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 22. März 2001, GZ 28 C 31/99z-43, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Klägerin war im Jahr 1997 Pflegehelferin in einem Pflegeheim. Am 23. 1. 1997 zwischen 6.30 und 6.45 Uhr stürzte sie auf dem Weg zur Arbeit im Gelände des Pflegeheimes und verletzte sich.
Sie begehrt die Zahlung eines Schmerzengeldes von S 200.000 sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftigen Schäden. Sie brachte vor, in der Nacht vom 22. auf den 23. 1. 1997 habe starker Eisregen geherrscht, das gesamte Anstaltsareal sei infolge mangelhafter Streuung spiegelglatt gewesen. Der Beklagte sei für die Streuung der Geh- und Fahrwege zuständig gewesen. Er habe es unterlassen für eine entsprechende Streuung zu sorgen. Da es sich beim Pflegeheim um eine öffentliche Anstalt handle und damit zu rechnen gewesen sei, dass im Zuge des Dienstwechsels um 6.00 Uhr viele Personen das Pflegeheim verlassen bzw aufsuchen, wäre der Beklagte zu einer ausreichenden Streuung verpflichtet gewesen.
Der Beklagte wendete ein, seine Inanspruchnahme als Dienstnehmer und Repräsentant des Betreibers des Pflegeheimes und Arbeitskollege der Klägerin würde im Endeffekt eine unzulässige Aushöhlung des Haftungsprivilegs bedeuten. Zudem habe es im Unfallszeitpunkt weder Eisregen noch Glatteisbildung gegeben, er habe bei einem Rundgang um 6.00 Uhr kein Glatteis festgestellt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es folgende Feststellungen traf:
Die Klägerin war am 23. 1. 1997 um ca 6.30 Uhr auf dem Weg zu ihrem Dienstantritt und betrat zu diesem Zeitpunkt das Anstaltsareal. Das Pflegepersonal begann zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu arbeiten. Der Gehweg zum Pavillon 2, in dem sie ihren Dienst versah, war an jenem Morgen durch Autos verstellt, weshalb sie auf die Fahrbahn auswich. Unterwegs bemerkte sie, dass die Fahrbahn stellenweise vereist war, sie achtete daher darauf, auf den an den Vortagen bestreuten Flächen zu gehen. Ob und in welcher Stärke sich von den Vortagen eine Eisschicht vermischt mit Streugut angesammelt hatte, konnte nicht festgestellt werden. An einer Stelle, wo Splitt vorhanden war und wo die Klägerin zuvor Splitt gesehen hatte, rutschte sie plötzlich aus und kam zu Sturz. Dabei zog sie sich einen Bruch der linken Kniescheibenspitze zu. Sie trug zum Unfallszeitpunkt Stiefel mit Profilgummisohlen.
Die örtliche Lufttemperatur in der Nacht vom 22. auf den 23. 1. 1997 lag zwischen -1° Celsius und -3° Celsius. In den Morgenstunden, zwischen 3.00 und 4.00 Uhr, bildete sich starker Nebel, wodurch es gegen 5.00 Uhr in der Früh zum Anfrieren der Nebeltröpfchen auf waagrechten Flächen und zu Glatteisbildung kam. Zum Unfallszeitpunkt zwischen 6.15 und 6.45 Uhr lag eine Glatteisschicht am Boden und herrschte nässender Nebel. Die Temperatur lag um -3° Celsius. Zwischen 4.00 und 4.20 Uhr regnete es nicht.
Der Beklagte ist seit 1988 als Hausaufseher im Pflegeheim ständig beschäftigt. Er ist ua für die Schneeräumung und Streuung des gesamten Areals zuständig. Die eigentlichen Streuarbeiten führen aber andere Leute über seinen Auftrag durch. Er hatte vom 22. 1. bis 23. 1. 1997 7.00 Uhr morgens Dienst. Den letzten Rundgang machte er um 4.00 Uhr morgens. Es regnete nicht. Zu diesem Zeitpunkt stellte er keine Neuvereisung fest. Vielmehr lag von den Vortagen sowohl auf der Fahrbahn als auch auf dem Gehsteig noch ausreichend Splitt. Der Beklagte sah daher keinen Grund zu einer Streuung. Gegen 4.20 Uhr kam er von seinem Rundgang zurück. Zwischen 4.20 und 6.30 Uhr beobachtete er die Witterung nicht. Ab 6.00 Uhr morgens war er mit der Diensteinteilung sowie dem Eintreffen seiner Kollegen im Zuge des Schichtwechsels beschäftigt. Erst gegen 6.30 Uhr bemerkte er, dass sich inzwischen nässender Nebel gebildet hatte, der aufgrund der niedrigen Temperaturen gefror. Trotzdem veranlasste er nicht unverzüglich die Bestreuung, sondern wartete den Schichtwechsel ab und beauftragte die ab diesem Zeitpunkt Dienst verrichtenden Arbeiter mit der Streuung.
Zum Unfallszeitpunkt war noch ausreichend Splitt mit einem Korndurchmesser von 9 mm auf der Straße vorhanden, der an den Vortagen gestreut worden war. Dies entspricht einer angemessenen Streuung für eine Straße mit Autoverkehr. Die Niederschlagsmenge betrug maximal 1/10 mm, die Höhe des Eisfilms 0,11 mm, sodass die Körnung zum Unfallszeitpunkt der Straße entsprechend noch ausreichend wirksam war. Zum Teil war das Streugut bereits aufgrund der am Vortag gefahrenen Fahrzeuge zerbröselt. Die Wirksamkeit wurde dadurch aber nicht beeinflusst. Während der Nachtzeit ist das Anstaltsgebäude geschlossen, sodass keine Fahrzeuge unterwegs sind.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Dienstvertrag des Beklagten mit dem Betreiber des Pflegeheims stelle keine Vereinbarung mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dar, der Beklagte hafte als Erfüllungsgehilfe der Klägerin bloß deliktisch. Da die Klägerin nicht am Gehweg, sondern auf der Straße gestürzt sei, sei § 93 StVO nicht anzuwenden. Dass die Klägerin deshalb, weil der Gehsteig verparkt gewesen sei, auf der - für den Autoverkehr ausreichend bestreuten - Straße gegangen sei, könne dem Beklagten nicht angelastet werden. Eine Haftung nach § 1319a ABGB scheide aus, weil in einem abgezäunten Grundstück befindliche Wege nicht unter diese Bestimmung zu subsumieren seien. Es bleibe daher bei den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen. Demnach könne sich die Rechtswidrigkeit aus einem Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut auf körperliche Unversehrtheit ergeben. An sich sei der Beklagte verpflichtet gewesen, die innerhalb des Anstaltsareales gelegenen Wege so zu bestreuen, dass niemand zu Schaden komme. Da zum Unfallszeitpunkt noch ausreichend wirksamer Streusplitt von den Vortagen auf der Fahrbahn gelegen sei, sei die Untätigkeit des Beklagten zwischen 5.00 Uhr bis zum Eintreffen der neuen Schicht um 7.00 Uhr, nämlich die unterlassene Beobachtung der Witterung und das Zuwarten mit der Nachstreuung, nicht als Verschulden zu qualifizieren. Das Erfordernis, die Fahrbahn in einen auch für Fußgänger geeigneten Zustand zu versetzen, bedeute auch dann eine Überspannung der dem Beklagten obliegenden Pflichten, wenn er damit rechnen hätte müssen, dass Passanten auch die Fahrbahn benützen. Bei den gegebenen Witterungsverhältnissen wäre die Klägerin zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen und falle es in ihren Risikobereich, dass sie auf einer bestreuten Fläche gestürzt sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Dienstvertrag des Beklagten mit dem Betreiber des Pflegeheims stelle keine Vereinbarung mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dar, der Beklagte hafte als Erfüllungsgehilfe der Klägerin bloß deliktisch. Da die Klägerin nicht am Gehweg, sondern auf der Straße gestürzt sei, sei Paragraph 93, StVO nicht anzuwenden. Dass die Klägerin deshalb, weil der Gehsteig verparkt gewesen sei, auf der - für den Autoverkehr ausreichend bestreuten - Straße gegangen sei, könne dem Beklagten nicht angelastet werden. Eine Haftung nach Paragraph 1319 a, ABGB scheide aus, weil in einem abgezäunten Grundstück befindliche Wege nicht unter diese Bestimmung zu subsumieren seien. Es bleibe daher bei den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen. Demnach könne sich die Rechtswidrigkeit aus einem Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut auf körperliche Unversehrtheit ergeben. An sich sei der Beklagte verpflichtet gewesen, die innerhalb des Anstaltsareales gelegenen Wege so zu bestreuen, dass niemand zu Schaden komme. Da zum Unfallszeitpunkt noch ausreichend wirksamer Streusplitt von den Vortagen auf der Fahrbahn gelegen sei, sei die Untätigkeit des Beklagten zwischen 5.00 Uhr bis zum Eintreffen der neuen Schicht um 7.00 Uhr, nämlich die unterlassene Beobachtung der Witterung und das Zuwarten mit der Nachstreuung, nicht als Verschulden zu qualifizieren. Das Erfordernis, die Fahrbahn in einen auch für Fußgänger geeigneten Zustand zu versetzen, bedeute auch dann eine Überspannung der dem Beklagten obliegenden Pflichten, wenn er damit rechnen hätte müssen, dass Passanten auch die Fahrbahn benützen. Bei den gegebenen Witterungsverhältnissen wäre die Klägerin zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen und falle es in ihren Risikobereich, dass sie auf einer bestreuten Fläche gestürzt sei.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, die Revision sei nicht zulässig.
Das Berufungsgericht übernahm die vom Erstgericht getroffenen und von der Klägerin bekämpften Feststellungen über die Art der Bestreuung der Straße mangels Relevanz nicht. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Beklagte hafte aufgrund des in § 333 ASVG normierten Haftungsprivilegs nicht. Gemäß § 333 Abs 1 ASVG sei der Dienstgeber dem Versicherten (= Dienstnehmer) zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles entstanden sei, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht habe. Dies gelte gemäß § 333 Abs 4 ASVG auch für Ersatzansprüche gegen den Aufseher im Betrieb. Durch diese Sonderregelung seien alle Schadenersatzansprüche gegen die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Personen, auch solche nach dem ABGB, ausgeschlossen.Das Berufungsgericht übernahm die vom Erstgericht getroffenen und von der Klägerin bekämpften Feststellungen über die Art der Bestreuung der Straße mangels Relevanz nicht. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Beklagte hafte aufgrund des in Paragraph 333, ASVG normierten Haftungsprivilegs nicht. Gemäß Paragraph 333, Absatz eins, ASVG sei der Dienstgeber dem Versicherten (= Dienstnehmer) zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles entstanden sei, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht habe. Dies gelte gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG auch für Ersatzansprüche gegen den Aufseher im Betrieb. Durch diese Sonderregelung seien alle Schadenersatzansprüche gegen die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Personen, auch solche nach dem ABGB, ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall seien beide Parteien im Unfallszeitpunkt Dienstnehmer des Betreibers des Pflegeheimes gewesen. Da sich die Klägerin auf dem Weg zur Arbeit befunden habe und auch Versicherte im Sinne des § 333 Abs 1 ASVG gewesen seien, seien sämtliche Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung nach dieser Bestimmung gegeben. Diese Haftungsbeschränkung komme gemäß § 333 Abs 4 ASVG auch dem Beklagten zugute, weil er im Unfallszeitpunkt Aufseher im Betrieb gewesen sei. Aufseher im Betrieb sei, wer eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung habe und sich durch seine Aufsichtsbefugnis von den unter seiner Leitung und Aufsicht Arbeitenden unterscheide. Dabei komme es nur auf die Funktion im Zeitpunkt des Unfalles an, nicht aber auf eine sonstige Stellung in der betrieblichen Hierarchie. Der Aufseher müsse andere Betriebsangehörige zu überwachen haben. Diese Kriterien seien hier gegeben, weil der Beklagte als Hausaufseher im Pflegeheim beschäftigt gewesen und für Schneeräumung und Streuung zuständig gewesen sei. Er habe diese Arbeiten aber nicht selbst durchgeführt, sondern andere damit beauftragt. Aufgrund seiner Stellung sei er selbständig entscheidungsbefugt gewesen und habe anderen Betriebsangehörigen Anweisungen erteilt. Als Aufseher hafte er aber bloß für Vorsatz, der von der Klägerin gar nicht behauptet worden sei.Im vorliegenden Fall seien beide Parteien im Unfallszeitpunkt Dienstnehmer des Betreibers des Pflegeheimes gewesen. Da sich die Klägerin auf dem Weg zur Arbeit befunden habe und auch Versicherte im Sinne des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG gewesen seien, seien sämtliche Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung nach dieser Bestimmung gegeben. Diese Haftungsbeschränkung komme gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG auch dem Beklagten zugute, weil er im Unfallszeitpunkt Aufseher im Betrieb gewesen sei. Aufseher im Betrieb sei, wer eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung habe und sich durch seine Aufsichtsbefugnis von den unter seiner Leitung und Aufsicht Arbeitenden unterscheide. Dabei komme es nur auf die Funktion im Zeitpunkt des Unfalles an, nicht aber auf eine sonstige Stellung in der betrieblichen Hierarchie. Der Aufseher müsse andere Betriebsangehörige zu überwachen haben. Diese Kriterien seien hier gegeben, weil der Beklagte als Hausaufseher im Pflegeheim beschäftigt gewesen und für Schneeräumung und Streuung zuständig gewesen sei. Er habe diese Arbeiten aber nicht selbst durchgeführt, sondern andere damit beauftragt. Aufgrund seiner Stellung sei er selbständig entscheidungsbefugt gewesen und habe anderen Betriebsangehörigen Anweisungen erteilt. Als Aufseher hafte er aber bloß für Vorsatz, der von der Klägerin gar nicht behauptet worden sei.
Über Antrag der Klägerin änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision dahin, dass es diese doch für zulässig erklärte. Die Frage, ob die Qualifikation als Aufseher im Betrieb von der Funktion des Arbeitnehmers im Zeitpunkte des Unfalles bezogen auf den verletzten Arbeitnehmer abhänge, sei vom Obersten Gerichtshof noch nicht ausdrücklich beantwortet worden.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen.
Die Revision ist zulässig und im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe keine Aufseherfunktion im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG gehabt. Beide Streitteile seien gleichgeordnete Bedienstete des Pflegeheimes gewesen, sie seien zueinander in keinem Verhältnis der Über- und Unterordnung gestanden. Der Beklagte habe gegenüber der Klägerin kein Weisungsrecht gehabt. Das Haftungsprivileg greife aber nur dann, wenn der Beklagte gegenüber der Klägerin eine dem Dienstgeber gleichgestellte Funktion gehabt hätte.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe keine Aufseherfunktion im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG gehabt. Beide Streitteile seien gleichgeordnete Bedienstete des Pflegeheimes gewesen, sie seien zueinander in keinem Verhältnis der Über- und Unterordnung gestanden. Der Beklagte habe gegenüber der Klägerin kein Weisungsrecht gehabt. Das Haftungsprivileg greife aber nur dann, wenn der Beklagte gegenüber der Klägerin eine dem Dienstgeber gleichgestellte Funktion gehabt hätte.
Unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe auch gegenüber anderen Mitarbeitern des Pflegeheimes kein Weisungsrecht gehabt. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass der Beklagte bei Bedarf einen Streuauftrag an andere Leute erteilt habe, daraus folge aber nicht, dass er diesen Leuten gegenüber weisungsberechtigt gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, den diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat (§ 333 Abs 1 ASVG). Diese Bestimmung gilt auch für Ersatzansprüche Versicherter gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betrieb (§ 333 Abs 4 ASVG). Wenngleich § 333 Abs 4 ASVG nur vom "Aufseher im Betrieb" spricht, besteht diese Eigenschaft nur jenen Dienstnehmern gegenüber, deren Vorgesetzter der Betreffende im Rahmen der betrieblichen Organisation war (Gutknecht, ZAS 1974, 53 [Entscheidungsbesprechung]). Von einer Aufsehereigenschaft kann also nur gesprochen werden, wenn der Geschädigte in einem Betrieb wie ein Dienstnehmer eingegliedert ist, wenn also eine entsprechende Unterordnung unter den Aufseher im Betrieb wie unter einem Dienstvorgesetzten vorliegt, dem Weisungsrechte zustehen (8 Ob 110/80; ZAS 1974, 6; vgl auch RdW 1986, 251). Da im vorliegenden Fall aber ein derartiges Weisungsrecht des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht bestand, kommt dem Beklagten das Haftungsprivileg des § 333 Abs 4 ASVG nicht zugute. Ein Mitbediensteter des Verletzten, dem die Stellung als Aufseher im Betrieb nicht zukommt, haftet für die Folgen der von ihm zugefügten Verletzung auch dann nach allgemeinen Grundsätzen, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt (RIS-Justiz RS0054850; RS0084217; SZ 51/75). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sind daher die vom Erstgericht getroffenen und in der Berufung bekämpften Feststellungen über die Bestreuung der Straße, auf welcher die Klägerin stürzte, von Relevanz, weshalb das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem eine neuerliche Entscheidung aufzutragen war.Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, den diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat (Paragraph 333, Absatz eins, ASVG). Diese Bestimmung gilt auch für Ersatzansprüche Versicherter gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betrieb (Paragraph 333, Absatz 4, ASVG). Wenngleich Paragraph 333, Absatz 4, ASVG nur vom "Aufseher im Betrieb" spricht, besteht diese Eigenschaft nur jenen Dienstnehmern gegenüber, deren Vorgesetzter der Betreffende im Rahmen der betrieblichen Organisation war (Gutknecht, ZAS 1974, 53 [Entscheidungsbesprechung]). Von einer Aufsehereigenschaft kann also nur gesprochen werden, wenn der Geschädigte in einem Betrieb wie ein Dienstnehmer eingegliedert ist, wenn also eine entsprechende Unterordnung unter den Aufseher im Betrieb wie unter einem Dienstvorgesetzten vorliegt, dem Weisungsrechte zustehen (8 Ob 110/80; ZAS 1974, 6; vergleiche auch RdW 1986, 251). Da im vorliegenden Fall aber ein derartiges Weisungsrecht des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht bestand, kommt dem Beklagten das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG nicht zugute. Ein Mitbediensteter des Verletzten, dem die Stellung als Aufseher im Betrieb nicht zukommt, haftet für die Folgen der von ihm zugefügten Verletzung auch dann nach allgemeinen Grundsätzen, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt (RIS-Justiz RS0054850; RS0084217; SZ 51/75). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sind daher die vom Erstgericht getroffenen und in der Berufung bekämpften Feststellungen über die Bestreuung der Straße, auf welcher die Klägerin stürzte, von Relevanz, weshalb das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem eine neuerliche Entscheidung aufzutragen war.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Textnummer
E64326European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00321.01X.1220.000Im RIS seit
19.01.2002Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011