Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Werner Hartmann und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erkan D*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Robert Igàly-Igàlffy, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Landstraßer-Hauptstraße 34, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der L*****GmbH, *****, wegen S 123.750,49 sA (Revisionsinteresse S 112.558,97 sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. August 2001, GZ 9 Ra 226/01y-23, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. Jänner 2001, GZ 16 Cga 6/00v-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.160,32 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.526,72 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 29. 1. 1996 bis zum 27. 4. 1999 als Arbeiter bei der nunmehrigen Gemeinschuldnerin beschäftigt, über deren Vermögen am 21. 1. 1999 der Konkurs eröffnet wurde; Masseverwalter ist der Beklagte.
Zu den Aufgaben des Klägers gehörte es, Regiescheine auszufüllen, auf deren Grundlage die Buchhaltung des Arbeitgebers Rechnungen ausstellte. Er gab die Regiescheine ab und zu verspätet ab, wobei nicht feststellbar ist, ob dies auf Nachlässigkeit oder darauf zurückzuführen war, dass der Kläger die notwendigen Unterschriften nicht einholen konnte. Dem Kläger wurde zwar von einem Vorgesetzten öfters gesagt, dass die Regiescheine dringend benötigt würden; Konsequenzen - insbesondere eine Entlassung - wurden ihm aber nicht angedroht.
Der Kläger verfügte über ein Firmenauto, in dem sich das ausschließlich von ihm benützte Werkzeug befand und mit dem er zur Arbeit und wieder nach Hause fahren durfte. Privat durfte er das Fahrzeug - bis auf kleinere Wege auf dem Weg zur oder von der Arbeit - nicht benutzen.
Am 27. 4. 1999 hätte der Kläger um 7 Uhr im Büro des Arbeitgebers eine Liste von vermessenen Materialmengen abgeben sollen. Da einige Positionen fehlten, nahm der Kläger die Messungen selbst vor. Er wurde von einer Angestellten des Arbeitgebers mehrmals über sein Mobiltelefon angerufen und gefragt, wo er bleibe. Schließlich erklärte er, sie solle ihn in Ruhe lassen und schaltete sein Telefon ab. Er erschien um ca 8 Uhr im Büro, wo ihm eine mit 27. 4. 1999 datierte schriftliche Verwarnung überreicht wurde, in der ihm vorgeworfen wurde, für die Abrechnung einer Baustelle erforderliche Unterlagen nicht auftragsgemäß weitergeleitet und selbst gegen 8 Uhr noch am Telefon erklärt zu haben, keine Zeit zu haben und erst in ca 10 Minuten wegzufahren. Ferner wurde in der Verwarnung darauf hingewiesen, dass die Abrechnung der Baustelle nicht wie vorgesehen möglich sei und er einer Anweisung eines Vorgesetzten absichtlich nicht Folge geleistet habe.
Der Kläger setzte darauf seine Arbeit fort. Um ca 9 Uhr rutschte er aus und verletzte sich an Rücken und Knie. Er fuhr sofort mit seinem Firmenwagen in ein Krankenhaus. Hievon hatte er nur seinem Arbeitskollegen, mit dem er gearbeitet hatte, Bescheid gegeben, da ihm dies ausreichend erschienen war und er vorhatte, sich am Nachmittag, wenn über einen allfälligen Krankenstand Klarheit bestehen werde, beim Arbeitgeber zu melden. Im Krankenhaus wurde er um ca 11 Uhr untersucht. Anschließend fuhr er zu seiner Hausärztin, die ihn mit 27. 4. 1999 krank schrieb. Um 15.06 Uhr faxte er den Spitalsbefund und die Krankenstandsbestätigung aus der Praxis der Hausärztin an den Arbeitgeber, bei dem diese Unterlagen auch tatsächlich einlangten. Das Firmenfahrzeug stellte der Kläger zu Hause ab. Kurz nach 16 Uhr erhielt er ein Telegramm des Arbeitgebers, in dem ihm die "fristlose Kündigung" mitgeteilt und er aufgefordert wurde, das Firmenfahrzeug am 28. 4. 1999 um 7 Uhr zurückzustellen. Mit einem weiteren Telegramm vom 28. 4. 1999 wurde ihm aufgetragen, das Fahrzeug um 15.30 Uhr zurückzustellen. Der Kläger teilte darauf noch am selben Tag per Fax mit, dass er auf Grund seiner Verletzung nicht in der Lage sei, das Fahrzeug selbst zurückzustellen; es könne aber jederzeit bei ihm abgeholt werden. Auch dieses Fax langte beim Arbeitgeber ein. Dieser erstattete am 28. 4. 1999 um 15.30 Uhr gegen den Kläger Anzeige wegen Veruntreuung. Am 30. 4. 1999 brachte der Kläger das Fahrzeug, das er während seines Krankenstandes nicht benutzt hatte, zum Büro des Arbeitgebers zurück. Er hatte keine Absicht, sich das Fahrzeug oder das darin befindliche Werkzeug zuzueignen.
Ob der Kläger am 27. 4. 1999 Regiescheine abzugeben gehabt hätte und ob er solche abgab, ist nicht feststellbar.
Rechtliche Beurteilung
Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, ob der Kläger berechtigt entlassen wurde.
Das Berufungsgericht vertrat dazu die Rechtsauffassung, dass der Kläger keinen Entlassungsgrund verwirklicht habe. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht vertrat dazu die Rechtsauffassung, dass der Kläger keinen Entlassungsgrund verwirklicht habe. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Zur Mängelrüge:
Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben
Anmerkung
E64305 8ObA304.01sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00304.01S.1220.000Dokumentnummer
JJT_20011220_OGH0002_008OBA00304_01S0000_000