TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/22 2005/07/0170

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

L69007 Sonstiges Wasserrecht Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
81/02 Sonstiges Wasserrecht;

Norm

AVG §38;
GewässerG Tir 1870 §10;
GewässerG Tir 1870 §27 lita;
GewässerG Tir 1870 §78 litd;
GewässerG Tir 1870 §78;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §2 Abs1 lita;
WRG 1959 §2 Abs1 litb;
WRG 1959 §3 Abs1 lite;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG, diese vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17- 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. Oktober 2005, Zl. IIIa1-W-60.137/1, betreffend Feststellung der Gewässereigenschaft des T-Baches, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 21. Jänner 1921 stellte die Gewerkschaft R bei der Bezirkshauptmannschaft I (BH) den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkompressoranlage am T-Bach für den Bergbaubetrieb S. Auf dem im Eigentum der Staatsforstverwaltung stehenden (Wald)Grundstück 2742/1 KG N., das sich entlang beider Ufer des T-Bachs erstreckte, sollten zur Gewinnung der Wasserkraft eine künstliche Vereinigung des T-Baches und des H-Bach hergestellt, am so entstehenden künstlichen Zusammenfluss eine Wasserfassung angelegt und das Wasser mittels Holzgerinnen, Stollen und Rohren talauswärts in die entsprechende Anlage geleitet werden. In ihrem Antrag berief sich die Gewerkschaft auf das ihrerseits mit der Staatsforstverwaltung hergestellte Einvernehmen über die Benutzung von Grund und Boden.

Mit Schreiben vom 4. Februar 1921 forderte die BH die Gewerkschaft zur Ergänzung ihres Ansuchens auf. Neben der Vorlage bestimmter Pläne und Darstellungen verlangte die Behörde in Punkt 6.) ihres Schreibens die Beibringung eines Anrainerverzeichnisses "mit den betreffenden Grundparzellen, welche durch diese Anlage betroffen werden".

Mit Eingabe vom 4. März 1921 entsprach die Gewerkschaft dem Ergänzungsauftrag der BH. Zu dem von der BH geforderten Anrainerverzeichnis führte sie aus, dass ein solches deshalb nicht beigelegt habe werden können, weil sich die gesamte Anlage von der Wasserfassung bis zum Wiedereintritt des Betriebswassers in den T-Bach ausschließlich auf der der Staatsforstverwaltung gehörigen Waldparzelle Nr. 2742/1 der KG N. befinde. Wasserechte bestünden auf der von der Anlage beanspruchten Strecke ebenfalls nicht. Der T-Bach sei nach Ansicht der Forst- und Domänendirektion laut deren Mitteilung vom 4. Oktober 1920, Zl. 5683, ein öffentliches Gewässer. Mit der Staatsforstverwaltung seien wegen der Benützung von Grund und Boden Vereinbarungen getroffen worden.

Am 13. April 1921 fand eine Verhandlung zur wasserrechtlichen Bewilligung der Kompressoranlage am T-Bach statt, an welcher u. a. zwei Vertreter der Forst- und Domänenverwaltung teilnahmen. Diese erhoben mit Rücksicht auf die vertragsmäßig festgelegten Vereinbarungen zwischen der Forst- und Domänenverwaltung und der Gewerkschaft hinsichtlich der erforderlichen Waldbodenbenützung gegen die Ausführung des geplanten Projektes keinen Einwand, stellten jedoch auf Grund des Lokalaugenscheins und der Einsicht in das Projekt die Bedingung, dass die Wasserableitung aus der Pressluftanlage derart geregelt bzw. ausgebaut werde, dass eine Durchwässerung des Waldbodens im Wasserableitungsgebiet vermieden werde.

Mit Bescheid vom 20. April 1921, Zl. 1285/8, erteilte die BH der Gewerkschaft unter Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung für die projektierte Anlage. Mit Bescheid vom 23. Juni 1921 wies die Tiroler Landesregierung einen dagegen erhobenen Rekurs der Wildbach- und Lawinenverbauung a limine als unzulässig ab. Der dagegen von der Wildbach- und Lawinenverbauungssektion Innsbruck eingebrachten Berufung gab das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft laut Erlass vom 21. Juli 1923, Zl. 17444, keine Folge und bestätigte die angefochtene Entscheidung.

Mit Schreiben vom 18. Februar 1924 übermittelte die BH der Gewerkschaft den Entwurf der Eintragung ins Wasserbuch für das mit Bewilligung vom 20. April 1921 erworbene Wasserbenützungsrecht. Dieser Entwurf enthält unter der Rubrik "Eigenschaft des Gewässers" den Eintrag "öffentlich".

Mit Bescheid vom 16. Juni 1924 sprach die BH die Kollaudierung der Anlage aus.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2004 suchten die Beschwerdeführerin und die P-GmbH um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am T-Bach an.

Im Zuge der am 15. September 2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde unter der Überschrift "Feststellungsverfahren T-Bach - öffentliches oder privates Gewässer" protokolliert, dass die Beschwerdeführerin der Ansicht sei, dass es sich beim T-Bach um ein privates Gewässer handle. Die Verhandlungsleiterin vertrat unter Zugrundlegung der §§ 2 und 3 WRG 1959 sowie unter Hinweis auf das erwähnte Bewilligungsverfahren aus dem Jahre 1921 die Ansicht, dass es sich beim T-Bach um ein öffentliches Gewässer handle.

Mit Bescheid der BH vom 8. November 2004, Zl. 4-W-10666/45, wurde der Beschwerdeführerin und der P-GmbH die wasser- und forstrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Kleinwasserkraftwerkes am T-Bach in der Gemeinde N. unter Einhaltung von Nebenbestimmungen und Auflagen erteilt.

Mit Bescheid vom selben Tag, Zl. 4-W-10666/44, stellte die BH von Amts wegen fest, dass der T-Bach im Gemeindegebiet N. gemäß § 2 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ein öffentliches Gewässer sei, da dieser vor dem Inkrafttreten des WRG 1934 anlässlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung einer Kompressoranlage für den Bergbau der Gewerkschaft (Bescheid der BH vom 20. April 1921, Zl. 1285/8, sowie Kollaudierungserkenntnis der BH vom 16. Juni 1924, Zl. 834/26) als öffentliches Gewässer behandelt worden sei und zwar vom Zusammenfluss von H- und T-Bach an.

Die Beschwerdeführerin berief und rügte in ihrer Berufung die Zulässigkeit sowie die inhaltliche Rechtmäßigkeit des genannten Feststellungsbescheids.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte sie in rechtlicher Hinsicht aus, in § 98 Abs. 2 WRG 1959 sei ein eigenes Verfahren über die Frage, ob ein Gewässer als öffentliches oder privates Gewässer zu qualifzieren sei, vorgesehen. Ob es sich um ein öffentliches Gewässer gemäß § 2 WRG 1959 oder um ein privates Gewässer gemäß § 3 WRG 1959 handle, sei nicht im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als Vorfrage zu lösen, sondern stelle eine Hauptfrage dar, die getrennt von der wasserrechtlichen Bewilligung zu betrachten sei. Daher sei es auch im gegenständlichen Verfahren zulässig gewesen, die Frage ob es sich beim T-Bach um ein öffentliches Gewässer oder um ein Privatgewässer handle, herauszugreifen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheids zu machen. Diese Feststellung diene eindeutig sowohl dem öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit als auch dem rechtlichen Interesse der daran beteiligten Parteien auf Klarstellung der Rechtsverhältnisse.

Nach Zitierung der §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 WRG 1959 stellte die belangte Behörde die Systematik des WRG 1959 hinsichtlich der Qualifizierung eines Gewässers als öffentlich oder als privat dar und führte anschließend aus, § 2 Abs. 1 lit. b WRG 1959 stelle auf die Behandlung als öffentliches Gewässer in einem Bewilligungsverfahren ab. Eine solche Behandlung als öffentliches Gewässer habe der T-Bach durch die Behörde im Verfahren zur Bewilligung einer Wasserkompressoranlage im Jahre 1921 erfahren. Wie von der BH schon richtig ausgeführt, existierten offensichtlich privatrechtliche Vereinbarungen zwischen der Forst- und Domänendirektion und der Gewerkschaft hinsichtlich der Grundinanspruchnahme, jedoch sei die Eigenschaft des Gewässers im gesamten damaligen Verfahren als öffentlich angenommen und nie weiter in Frage gestellt worden. Aus dem Protokoll der Verhandlung vom 13. April 1921 ergebe sich keinerlei Hinweis auf eine andere Behandlung des Gewässers.

Durch die von der BH mit Bescheid vom 20. April 1921, Zl. 1285/8, erteilte wasserrechtliche Bewilligung, welche allerdings nicht im Archivakt einliege, sei der T-Bach ab dem Zusammenfluss mit dem H-Bach als öffentliches Gewässer qualifiziert worden. Auf dieser Grundlage sei von der Wildbach- und Lawinenverbauung Beschwerde bei der Tiroler Landesregierung wegen der Erhaltungspflicht der Sperren erhoben worden, welche mit Bescheid vom 23. Juni 1921, Zl. Va197/3, wegen mangelnder Beschwerdelegitimation a limine als unzulässig abgewiesen worden sei. Der dagegen von der Wildbach- und Lawinenverbauungssektion Innsbruck eingebrachten Berufung habe das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft laut Erlass vom 21. Juli 1923, Zl. 17444, keine Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung bestätigt. Schlussendlich sei die Kollaudierung der am T-Bach errichteten Kompressoranlage durch die BH mit Erkenntnis vom 16. Juni 1924, Zl. 834/26, erfolgt.

Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses werde der Auffassung der BH gefolgt, die das Vorliegen eines Bewilligungsbescheids, in dem der T-Bach ausdrücklich als öffentliches Gewässer bezeichnet werde, nicht für notwendig erachtet habe. Da im Zuge des Verfahrens aus dem Jahre 1921 nie Einwände gegen die aktenkundige Aussage, dass es sich beim T-Bach um ein öffentliches Gewässer handle, erfolgt seien, könne zu Recht von einer Behandlung des T-Bachs als öffentliches Gewässer ausgegangen werden. Es handle sich beim T-Bach vom Zusammenfluss mit dem H-Bach abwärts somit um ein öffentliches Gewässer.

Eine andere Auslegung wäre eine völlige Missachtung der damals offensichtlich erfolgten Festlegung der Eigenschaft des T-Bachs als öffentliches Gewässer. Zu der von der Beschwerdeführerin behaupteten Mangelhaftigkeit der Auflistung und Wertung der Titel und des Tatbestands des Abflusses nach § 3 Abs. 1 lit. e WRG 1959 sei auszuführen, dass im Sinne der Systematik des WRG 1959 betreffend die Unterscheidung von öffentlichen und privaten Gewässern auch der Umstand, dass der T-Bach seinen Ursprung in einer Quelle haben möge und daher als Abfluss aus einer Quelle angesehen werden könnte, nichts daran ändere, dass der T-Bach vom Zusammenfluss mit dem H-Bach abwärts anlässlich einer wasserrechtlichen Bewilligung im Jahre 1921 als ein öffentliches Gewässer behandelt worden sei. Dieser Umstand sei stärker als die Tatsache, dass es sich beim T-Bach weiter oben auch um einen Abfluss aus einer Quelle handle.

Im Zuge des für die Errichtung einer Kraftwerksanlage am T-Bach durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen auch erhoben und festgestellt worden, dass der Ursprung des T-Bachs an den nördlichen Abhängen der Hinterwand liege. Als wichtigste Zubringer des T-Bachs könnten der hintere und der vordere K-Bach sowie der H-Bach genannt werden. Durch den vom L-Joch kommenden Zufluss (H-Bach) werde die Wassermenge des T-Baches wesentlich erhöht. Der T-Bach münde schließlich in den G-Bach. Das gesamte Einzugsgebiet des T-Bachs umfasse 13,6 km2 und ergebe sich daraus, dass der T-Bach von Seitenbächlein, Quellen und Oberflächenwässern gespeist werde. Dieses Gewässer fließe in der Natur über Grundstücke, die im Eigentum der Beschwerdeführerin als auch anderer Eigentümer stünden. Aus der Beschreibung möge sich zwar ergeben, dass es sich beim T-Bach zunächst um einen Abfluss im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. e WRG 1959 aus Gewässern nach § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b WRG 1959 und somit um ein Privatgewässer handle. Dennoch dürfe nicht übersehen werden, dass der T-Bach vom Zusammenfluss mit dem H-Bach abwärts anlässlich eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens im Jahre 1921 als ein öffentliches Gewässer behandelt worden sei und somit eben auch ab diesem Zusammenfluss als öffentliches Gewässer gelte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des WRG 1959 haben

folgenden Wortlaut:

"Öffentliche Gewässer

§ 2. (1) Öffentliche Gewässer sind:

a) die im Anhang A zu diesem Bundesgesetze namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen;

b) Gewässer, die schon vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anlässlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentliche behandelt wurden, von der betreffenden Stelle angefangen;

c) alle übrigen Gewässer, sofern sie nicht in diesem Bundesgesetze ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet werden.

(2) Insoweit für die im Abs. 1 genannten Gewässer ein besonderer, vor dem Jahre 1870 entstandener Privatrechtstitel nachgewiesen wird, sind diese Gewässer als Privatgewässer anzusehen. Das Eigentum an den Ufergrundstücken oder dem Bette des Gewässers bildet keinen solchen Privatrechtstitel.

(3) Durch die zu anderen als Verbrauchszwecken vorgenommene Ableitung aus einem öffentlichen Gewässer verliert der abgeleitete Teil seine Eigenschaft als öffentliches Gewässer nicht.

(4) Öffentliche Gewässer behalten diese rechtliche Eigenschaft auch in ihren unterirdischen Strecken sowie auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser enthält.

Privatgewässer

§ 3. (1) Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:

a) das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;

b) die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen sammelnden Wässer;

c) das in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser;

ferner, soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. a und b entgegenstehen,

d) Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden;

e) die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer.

(2) Für die dem Salzmonopol unterliegenden Salzquellen, für die zum Bergregal gehörenden Zementwässer und für die Grubenwässer gelten die bezüglichen besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Die im Abs. 1 lit. d und e genannten Privatgewässer sind, insofern nichts anderes nachgewiesen wird, als Zugehör der Grundstücke zu betrachten, auf oder zwischen denen sie sich befinden und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes."

Gemäß § 61 Abs. 1 WRG 1959 können die im § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 lit. d und e leg. cit. genannten Privatgewässer mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu öffentlichen Gewässern erklärt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern.

Gemäß § 98 Abs. 2 WRG 1959 haben die Wasserrechtsbehörden insbesondere auch darüber zu entscheiden, ob ein Gewässer ein öffentliches oder ein Privatgewässer ist, jedoch mit Ausnahme des Falles, in dem ein Privatrechtstitel (§ 2 Abs. 2) in Frage kommt.

Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Zulässigkeit der Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheids nicht mehr in Zweifel zieht und sich ihr Vorbringen auf die inhaltliche Rechtmäßigkeit des genannten Bescheids beschränkt.

Dass der T-Bach kein Privatgewässer im Sinn der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. a bis c WRG 1959 ist und nicht gemäß § 61 Abs. 1 WRG 1959 als öffentlich erklärt wurde, ist unstrittig. Ebenso wenig wurde im Verfahren das Vorliegen eines vor dem Jahr 1870 entstandenen Privatrechtstitels für den T-Bach im Sinne des § 2 Abs. 2 WRG 1959 behauptet noch ist der T-Bach im Anhang A des WRG 1959 angeführt.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass es sich beim T-Bach um einen Abfluss aus Quell- und Niederschlagswässern und mangels Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer auch bachabwärts seines Zusammenflusses mit dem H-Bach um ein Privatgewässer der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 lit. e i. V.m. § 3 Abs.1 lit. a und lit. b WRG 1959 handle.

Das Vorliegen eines Privatgewässers nach § 3 Abs. 1 lit. e WRG 1959 kann nur dann bejaht werden, wenn § 2 Abs. 1 lit. a und b WRG 1959 dem nicht entgegen stehen. Wie bereits ausgeführt, ist der T-Bach im Anhang A des WRG 1959 (§ 2 Abs. 1 lit. a leg. cit.) nicht erwähnt. Es bleibt daher zu prüfen, ob der T-Bach - wie von der belangten Behörde angenommen - schon vor Inkrafttreten des WRG 1934 (1. November 1934) anlässlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentlich behandelt wurde (§ 2 Abs. 1lit. b WRG 1959).

Klar ist auf Grund des diesbezüglich eindeutigen Wortlauts, dass § 2 Abs. 1 lit. b WRG 1959 das Bestehen einer wasserrechtlichen Bewilligung voraussetzt (arg.: "anlässlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung"). Diese Voraussetzung ist durch die Bewilligung der BH vom 20. April 1921 gegeben.

In diesem Zusammenhang zitiert die Beschwerdeführerin aus Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz (1962) 18, der zu § 2 Abs. 1 lit. b wie folgt ausführt:

"Der Nachweis, dass ein Gewässer bereits vor dem 1.11.1934 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WRG 1934 - anlässlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentlich behandelt wurde, muss von der Behörde erbracht werden. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied gegenüber den öffentlichen Gewässern nach lit. a, bei welchen die Eigenschaft öffentliches Gewässer von Gesetzes wegen vermutet wird. Bei den öffentlichen Gewässern nach lit. b wird daher die öffentliche Eigenschaft dieses Gewässers durch einen Verwaltungsakt begründet. Hier kommen vor allem wasserrechtliche Bewilligungen auf Grund der Bestimmungen der Allgemeinen Mühlenordnung vom Jahr 1840 und der Landes-Wasserrechtsgesetze in Betracht."

Es mag nun - durchaus im Einklang mit den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Ausführungen von Krzizek - zutreffen, dass die öffentliche Eigenschaft der Gewässer nach § 2 Abs. 1 lit. b WRG 1959 erst mit der Existenz eines Verwaltungsaktes (also der "wasserrechtlichen Bewilligung") begründet wird. Allerdings kann angesichts der mit der Wendung "als öffentlich behandelt" vom Gesetzgeber getroffenen Wortwahl aber nicht gefolgert werden, dass das Gesetz eine ausdrückliche Auseinandersetzung der Behörde mit der Frage der Gewässereigenschaft in der Bewilligung, oder gar eine Bezugnahme des Spruches der Bewilligung auf die Gewässereigenschaft des Gewässers, fordert. Ebenso wenig ist dieser Formulierung zu entnehmen, dass die Frage der Gewässereigenschaft - wie die Beschwerdeführerin es fordert - wenigstens entscheidungswesentliche Vorfrage für die Erlassung des Bewilligungsbescheides gewesen sein muss.

So meint Raschauer, Wasserrecht (1993) § 2 Rz 2, dass der Begriff "behandeln" in § 2 Abs. 1 lit. b WRG 1959 so zu verstehen sei, dass aus der Vorgehensweise der Behörde in dem mit der Erteilung einer Bewilligung abgeschlossenen Bewilligungsverfahren, wie z.B. aus den Verhandlungsprotokollen, hervorgeht, dass die Behörde bei der Erteilung der Bewilligung vom Vorliegen eines öffentlichen Gewässers ausging.

Entscheidend ist, dass das Gewässer anlässlich des Bewilligungsverfahrens faktisch von den beteiligten Parteien und der Behörde "als öffentlich behandelt wurde", dh. dass die Behörde und die Verfahrensparteien während des Verfahrens von der Öffentlichkeit des Gewässers ausgingen. Dass dieser Umstand ausdrücklich in die genannte Bewilligung eingeflossen sein müsste, um die Rechtsfolge des § 2 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nach sich zu ziehen, ist dem Gesetz hingegen nicht zu entnehmen.

Weiters kann die Eigenschaft eines Gewässers als öffentlich im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nur dann bejaht werden, wenn erkennbar ist, von welcher Stelle an die Bewilligungsbehörde das Gewässer als öffentliches Gewässer behandelte.

Zur Beantwortung der Frage, ob die BH im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines öffentlichen Gewässers ausging und von welcher Stelle aus, ist ein Blick auf die zum Zeitpunkt des besagten Bewilligungsverfahrens des Jahres 1921 geltenden gesetzlichen Regelungen und auf die erteilte Bewilligung erforderlich:

Im maßgeblichen Zeitraum standen das Reichswasserrechtsgesetz 1869, RGBl. Nr. 93/1869, und das auf dessen Grundlage ergangene Tiroler Wasserrechtsgesetz 1870, LGBl. Nr. 64/1870 (Tir WRG 1870), in Geltung.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tir WRG 1870 lauteten:

"§ 10. Derjenige, welchem ein Privatgewässer zugehört, kann dasselbe, unbeschadet der durch besondere Rechtstitel begründeten Ausnahmen, für sich und für Andere nach Belieben gebrauchen und verbrauchen.

Bei fließenden Wässern ist die Benützung durch die Rechte der übrigen Wasserberechtigten, sowie durch die aus dem Zusammenhange und der Unentbehrlichkeit des Wassers hervorgehenden öffentlichen Rücksichten nach Maßgabe der Gesetze beschränkt.

Insbesondere darf durch die Benützung des Wassers von Seite des Privateigenthümers keine das Recht eines Anderen beeinträchtigende Verunreinigung des Wassers, kein solcher Rückstau und keine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke verursacht werden (§ 10 des Reichsgesetzes).

§ 15. In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benützung durch Andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, soweit dadurch weder der Wasserlauf und die Ufer gefährdet, noch ein fremdes Recht verletzt, noch Jemandem ein Schade zugefügt wird, gegen Beobachtung der Polizeivorschriften, an den durch dieselben von dieser Benützung oder Gewinnung nicht ausgeschlossenen Plätzen Jedermann gestattet.

§ 16. Jede andere, als die im §15 angegebene Benützung der öffentlichen Gewässer, sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu erforderlichen Vorrichtungen und Anlagen, welche auf die Beschaffenheit des Wassers, auf den Lauf desselben, oder auf die Höhe des Wasserstandes Einfluss nehmen oder die Ufer gefährden kann, bedarf der vorläufigen Bewilligung der dazu berufenen politischen Behörden.

Diese Bewilligung ist auch bei Privatgewässern erforderlich, wenn durch deren Benützung auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen Gewässern ein Einwirkung bevorsteht.

§ 27. Auch wenn die Erfordernisse der Enteignung nach § 365 des a.b.G.B. nicht eintreten, kann, um die nutzbringende Verwendung des Wassers zu fördern oder dessen schädliche Wirkungen zu beseitigen, im Verwaltungswege verfügt werden:

a) dass bei fließenden Privatgewässern derjenige, dem das Wasser zugehört, in soweit er es nicht benöthiget und innerhalb einer ihm behördlich zu bestimmenden, den Verhältnissen entsprechenden Frist auch nicht benützt, es Anderen, die es nutzbringend verwenden können, gegen angemessene Entschädigung überlasse;

     ......

     § 78. Gesuche um Verleihung von Wasserbenützungsrechten und

Bewilligung von Anlagen zur Benützung, Leitung und Abwehr der

Gewässer sind bei der nach § 76 zuständigen politischen Behörde zu

überreichen und müssen, soferne sich nicht das eine oder andere

Erfordernis durch die Natur der Unternehmung oder nach dem

Ermessen der Behörde, bei welcher das Gesuch eingebracht wird, als

entbehrlich darstellt, nebst den erläuternden von einem

Sachverständigen entworfenen Plänen und Zeichnungen enthalten:

     ......

     d) die Angabe aller Wasserberechtigten und sonstigen

Interessenten, deren Rechte durch die beabsichtigte Unternehmung

berührt werden, mit ihren etwaigen Erklärungen;

     ......"

Dem Eigentümer eines Privatgewässers stand also auf Grund des § 10 Tir WRG 1870 eine umfassende Nutzungsbefugnis an seinem Gewässer zu.

Wollte nun eine vom (Privat)Gewässereigentümer verschiedene Person dessen Gewässer benützen, bedurfte es - abgesehen von einer allfälligen wasserrechtlichen Bewilligung - einer entsprechenden Zustimmung des Gewässereigentümers bzw. in Ermangelung einer solchen der Einräumung eines entsprechenden Zwangsrechts (vgl. § 27 lit. a Tir WRG 1870).

§ 78 lit. d Tir WRG 1870 verlangte, dass Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung u.a. die Angabe aller am betroffenen Gewässer Wasserberechtigten "mit ihren etwaigen Erklärungen" enthalten mussten. Dass den Wasserberechtigten in erster Linie auch der nutzungsbefugte (Privat)Gewässereigentümer zuzuzählen ist, liegt auf der Hand. Ein Gesuch gemäß § 78 Tir WRG 1870 musste daher bei Vorliegen eines Privatgewässers den Namen des Gewässereigentümers und - falls vorhanden - auch dessen Zustimmung zur (Privat)Gewässerbenutzung aufweisen.

Da die Gewerkschaft selbst nicht Eigentümerin des entsprechenden Abschnitts des T-Bachs war, hätte sie daher, wäre der T-Bach im betreffenden Abschnitt als Privatgewässer zu qualifizieren gewesen, eine Zustimmung des Gewässereigentümers vorweisen oder um die Einräumung eines Zwangsrechts ansuchen müssen. Beides ist nicht geschehen.

Sowohl in ihrem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung vom 21. Jänner 1921 als auch in ihrem - über Aufforderung der BH - ergangenem Schreiben vom 4. März 1921, berief sich die Gewerkschaft diesbezüglich auf das ihrerseits mit der Eigentümerin (Staatsforstverwaltung) der Waldparzelle Nr. 2742/1 - der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin - hergestellte Einvernehmen über die Benutzung von Grund und Boden. In letzterem Schreiben wies die Gewerkschaft darüber hinaus darauf hin, dass der T-Bach nach Ansicht der Forst- und Domänendirektion laut deren Mitteilung vom 4. Oktober 1920, Zl. 5683, ein öffentliches Gewässer sei. (Diese Mitteilung erliegt nicht im Akt.)

In der Verhandlung vom 13. April 1921 erhoben die Vertreter der Forst- und Domänendirektion mit Rücksicht auf die vertragsmäßig festgelegten Vereinbarungen zwischen dieser und der Gewerkschaft hinsichtlich der erforderlichen Waldbodenbenützung gegen das geplante Projekt keine Einwendungen, stellten jedoch die Bedingung, dass die Wasserableitung aus der Pressluftanlage derart geregelt bzw. ausgebaut werde, dass eine Durchwässerung des Waldbodens im Wasserableitungsgebiet vermieden werde. Der Inhalt dieser Stellungnahme zeigt, dass die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin damals keine Rechte als Eigentümerin des Gewässers sondern (lediglich) als Eigentümerin des Ufergrundstückes geltend machte. Dass die genannte Vereinbarung auch die Benützung der Wasserwelle des besagten T-Bach-Abschnitts umfasste, wird weder behauptet noch bieten die Erklärungen der damaligen Verfahrensparteien dafür Anhaltspunkte. Der Ansicht der belangten Behörde, die privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Gewerkschaft und der Forst- und Domänenverwaltung habe sich (lediglich) auf die für die Errichtung der Anlage erforderliche Grundinanspruchnahme (des Ufergrundstückes) bezogen, kann daher nicht entgegen getreten werden.

Hätte die Behörde damals angenommen, dass es sich im fraglichen Gewässerabschnitt um ein Privatgewässer handelte, so hätte sie daher trotz Vorliegens einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Gewerkschaft und der Forst- und Domänenverwaltung über die Waldbodenbenützung eine Zustimmungserklärung des Eigentümers des gegenständlichen T-Bach-Abschnitts verlangen oder die Einräumung eines Zwangsrechts ins Auge fassen müssen.

Mit dem - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl (wenn auch schlecht lesbar im handschriftlichen Original) im Akt befindlichen - Bescheid vom 20. April 1921 erteilte die BH der Gewerkschaft die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der beantragten Wasserkompressoranlage. Auch in diesem Bescheid ist von einer Vereinbarung zwischen der Bewilligungswerberin und einem allfälligen (Privat)Eigentümer des verfahrensgegenständlichen T-Bach-Abschnitts bzw. von einer Zwangsrechtseinräumung diesem gegenüber keine Rede.

Der daraus gezogene Schluss, dass die BH damals eine Auseinandersetzung mit den Fragen der Berechtigung zur Gewässerbenützung durch die Gewerkschaft bzw. einer Zwangsrechtseinräumung deshalb unterlassen hat, weil sie das Vorliegen eines öffentlichen Gewässers im antragsgegenständlichen Gewässerabschnitt, von der künstlichen Vereinigung von T- und H-Bach angefangen, annahm, kann daher nicht beanstandet werden. Denn nur in diesem Fall bedurfte es keiner Zustimmung des Gewässereigentümers, sondern reichte für die Benützung des T-Bachs die bloße Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde aus. Auch die Einräumung eines Zwangsrechts an diesem Gewässer war nur bei Zutreffen dieser Voraussetzung nicht erforderlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die damals einschreitende Behörde den T-Bach ab dem künstlichen Zusammenfluss mit dem H-Bach anlässlich der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die Gewerkschaft als öffentliches Gewässer behandelt hat.

Vor diesem Hintergrund erweisen sich die von der belangten Behörde unter Heranziehung des Bewilligungsaktes aus dem Jahre 1921 angestellten Erwägungen als schlüssig und mit den Denkgesetzen in Einklang stehend. Dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungen den Umstand übersehen hat, dass sich der Bewilligungsbescheid vom 20. April 1921 im Archivakt befindet, begründet keinen relevanten Verfahrensmangel, weil - wie dargetan -

die Berücksichtung seines Inhalts zu keinem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte.

Das dargestellte Verfahrensergebnis wird darüber hinaus auch durch den im Akt erliegenden Entwurf einer Wasserbucheintragung für das der Gewerkschaft eingeräumte Wasserbenutzungsrecht vom 18. Februar 1924 gestützt, in welchem der T-Bach ausdrücklich als öffentliches Gewässer qualifiziert wurde.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Kostenersatz kam nicht in Betracht, weil der Rechtsträger, dem der Kostenersatz aufzulegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre (hier der Bund), ident ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Mai 2005, 2005/04/0019).

Wien, am 22. Februar 2007

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005070170.X00

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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